# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Juli 1982 über die Festsetzung der Ambulanz-Strahlengebühren für Selbstzahler in den öffentlichen Landeskrankenanstalten

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Juli 1982 über die Festsetzung der Ambulanz-Strahlengebühren für Selbstzahler in den öffentlichen Landeskrankenanstalten

Auf Grund des § 38 Abs. 3 in Verbindung mit

§ 36 Abs. 1 lit. a und § 31 Abs. 1 des Steiermärkischen

Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 18/1951,

in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 16/1968, 14/

1969, 112/1981 und 3011982, wird verordnet:

§ 1

Für die ambulatorischen Strahlenleistungen in

den öffentlichen Landeskrankenanstalten werden die

von den Privatzahlern zu entrichtenden Gebühren

mit dem in der Anlage enthaltenen "AmbulanzStrahlentarif

fürSelbstzahler vom 1. Juli 1982"

festgesetzt.

§2

(1) Ambulatorische Strahlenleistungen sind Röntgendurchleuchtungl'm und Röntgenaufnahmen (Röntgendiagnostik), Röntgenbestrahlungen (Röntgentherapie),

die Therapie mit umschlossenen Radioisotopen,

die Isotopendiagnostik und die Dosisberechnung

für die Strahlentherapie, die an Personen,

die nicht stationär in eine Landeskrankenanstalt

aufgenommen sind, vorgenommen .werden.

(2) Als Selbstzahler gelten alle Personen, für die

die Ambulanz-Strahlengebühren nicht von einem

gesetzlichen Sozial versicherungsträger gezahlt werden.

§3

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1982 in Kraft.

(2) Mit dem gleichen Tage tritt die Verordnung

der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Juni 1980, LGBl. Nr. 45/1980, über die Festsetzung der Ambulanzgebühren für Strahlenleistungen in den

öffentlichen Landeskrankenanstalten außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer