# Landesverfassungsgesetz vom 29. Juni 1982 über den Landesrechnungshof (Landesrechnungshof-Verfassungsgesetz - LRH-VG)

Landesverfassungsgesetz vom 29. Juni 1982 über den Landesrechnungshof (Landesrechnungshof-Verfassungsgesetz - LRH-VG)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

I. Abschnitt

§ 1

Der Landesrechnungshof ist ein Organ des Landtages,

nur diesem verantwortlich und bei Durchführung

von Kontrollen an keine Weisungen gebunden.

11. Abschnitt

§ 2

Dem Landesrechnungshof obliegt die Kontrolle

der Gebarung des Landes, der Stiftungen, Fonds

und Anstalten, die von Organen des Landes oder

von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet

werden, die hiezu von Organen des Landes bestellt

sind.

§3

(1) Dem Landesrechnungshof obliegt weiters die Kontrolle der Gebarung von Unternehmungen,

an denen das Land mit mindestens 25 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist,

und von Unternehmungen, die das Land betreibt.

Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung

von Unternehmungen durch andere fi nanzielle

oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische

Maßnahmen gleichzuhalten. Die Erteilung

von Aufträgen an ein Unternehmen erfüllt jedoch

für Sich allein nicht diesen Tatbestand.

(2) Die Zuständigkeit des Landesrechnungshofs

erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen eine Beteiligung oder Beherrschung im Sinne des Abs. 1 durch Unternehmungen,

die der Kontrolle durch den Landesrechnungshof

unterliegen, gegeben ist.

§4

Der Gebarungskontrolle durch den Landesrechnungshof

unterliegen alle physischen Personen, Personengesellschaften

des Handelsrechts und alle juristischen

Personen des privaten und des öffentlichen

Rechts, die Landesvermögen treuhändig verwalten.

§5

Der Landesrechnungshof ist befugt, die Gebarung

öffentlich-rechtlicher Körperschaften, soweit

diese mit Mitteln des Landes erfolgt, zu prüfen.

§6

Der Landesrechnungshof ist befugt, die Gebarung

aller physischen Personen, Personengesellschaften

des Handelsrechts und aller juristischen Personen

des privaten und des öffentlichen Rechts zu prüfen,

soferne das Land diesen finanzielle Zuwendungen

(insbesondere Subventionen, Darlehen, Zinsenzuschüsse)

gewährt oder für die das Land eine Ausfallshaftung

übernommen hat, wenn sich das Land

vertraglich eine solche Kontrolle vorbehalten hat.

§ 1

Der Gebarungskontrolle durch den Landesrechnungshof

unterliegen alle Wohnbauträger, die Mittel

aus der Wohnbauförderung erhalten, sofern sich

das Land vertraglich eine solche Kontrolle vorbehalten

hat.

§8

Der Gebarungskontrolle durch den Landesrechnungshof

unterliegen alle Gemeinden, die vom Land

Mittel erhalten, soferne sich das Land vertraglich

eine solche Kontrolle vorbehalten hat.

Stück 18, NI. 59 99

§9

(1) Die Uberprüfung des Landesrechnungshofs

hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Ubereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften,

ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken.

(2) Aus Anlaß der Uberprüfung durch den Landesrechnungshof sowie bei der Veröffentlichung von Prüfungsergebnissen dürfen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Uberprüften nicht verletzt werden.

(3) Dem Landesrechnungshof obliegt es auch, aus

Anlaß seiner Prüfungen Vorschläge für eine Be- '

seitigung von Mängeln zu erstatten, Hinweise auf

die Möglichkeit der Verminderung oder Vermeidung

von Ausgaben sowie auf die Möglichkeit

der Erhöhung oder Schaffung von Einnahmen zu

geben.

III. Abschnitt

§ 10

(1) Dem Landesrechnungshof kann durch Landesgesetz

die Funktion einer Vergabekontrollkommission

übertragen werden.

(2) Ein solches Gesetz kann vom Landtag nur in Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen

,besdllossen werden.

§11

(1) Dem Landesrechnungshof obliegt nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen die Kontrolle

von Soll-Kosten-Berechnungen sowie von FolgeKosten-Berechnungen (Projektkontrolle) und die

laufende Kontrolle der Ist-Kosten auf ihre Ubereinstimmung mit den Soll-Kosten-Berechnungen (Projektabwicklunyskontrolle), von Projekten:

(2) Diese Kontrolle kann durchgeführt werden,

soferne die Gesamtherstellungskosten 2 Promille

des Gesamtausgabevolumens des letztgültigen Landesvoranschlags

übersteigen. Ist diese Voraussetzung

nicht gegeben, so kann eine solche Kontrolle

auf begründetes Ersuchen der Landesregierung vorgenommen

werden.

§ 12

(1) Bei allen Projekten, auf die die Voraussetzungen des § 11 zutreffen, sind detaillierte SollKosten- und Folge-Kosten-Berechnungen zu erstellen.

(2) Diese Berechnungen sind

(1) Treten während der Durchführung des Vor-

4abens gegenüber der Soll-Kosten-Berechnung Uberschreitungen von mehr als 20 v. H. auf oder ist

mit einer solchen Uberschreitung zu rechnen, so

sind .die im § 12 Abs. 2 Genannten verpflichtet,

dies mit ausführlicher Begründung dem Landesrechnungshof

bekanntzugeben. Kostensteigerungen, die

nur auf die Erhöhung des Baukostenindex zurückzuführen sind, bleiben unberücksichtigt.

(2) Der Landesrechnungshof hat die entsprechenden

Unterlagen zu prüfen und binnen eines Monats

der Landesregierung zu berichten.

§ 15

Der Landesrechnungshof kann bei Projekten im Sinne des .§ 11 während der Projektsabwicklung

laufende Kontrollen der Ist-Kosten auf ihre Ubereinstimmung

mit den Soll-Kosten-Berechnungen

vornehmen.

IV. Abschnitt

§ 16

(1) Der Landesrechnungshof besteht aus einem Leiter, dessen Stellvertreter und den erforderlichen Bediensteten.

(2) Der Leiter des Landesrechnungshofs führt

den Titel Landesrechnungshofdirektor, sein Stellvertreter den Titel Landesrechnungshofdirektorstellvertreter.

§ 17

Im Fall der Verhinderung des Leiters des Landesrechnungshofs

kommen dessen Rechte und Pflichten dem Stellvertreter zu.

100 Stück 18, Nr. 59

§ 18

(1) Der Leiter des Landesrechnungshofs und sein

Stellvertreter werden vom Landtag in getrennten

Wahlvorgängen durch Wahl bestellt. '

(2) Für eine Wahl ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages

und die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen

Stimmen erforderlich.

§ 19

Der Leiter des Landesrechnungshofs und sein

Stellvertreter teisten vor Antritt ihres Amtes dem Landtag die Angelobung.

§ 20

,Der Leiter des Landesrechnungshofs bzw. sein

Stellvertreter haben mit 31. Dezember des Jahres,

in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand zu treten.

§ 21

(1) Der Leiter des Landesrechnungshofs und sein

Stellvertreter können aus ihren Funktionen durch

Beschluß des Landtages abberufen werden.

(2) Zu einem solchen Beschluß ist die Anwesenheit

von mindestens der Hälfte der Mitglieder und

eine Mehrheit von mindestens zwei Drittel der

abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 22

Die näheren Bestimmungen über die Rechtsstellung

des Leiters des Landesrechnungshofs und des Stellvertreters werden durch Landesgesetz geregelt.

§ 23

(1) Die Bediensteten des Landesrechnungshofs

werden über Vorschlag des Leiters von der Landesregierung ernannt.

(2) Die Bediensteten unterstehen der Dienstaufsicht des Leiters des Landesrechnungshofs und

sind an seine Weisungen gebunden.

§ 24

Der Leiter des Landesrechnungshofs legt dem Landtag alljährlich VorsChläge für einen Dienstpostenplan

und für den Sachaufwand vor. Vor der Beschlußfassung ist der Landesregiemng Gelegenheit

zur Stellungnahme zu geben.

§ 25

(1) Der Leiter des Landesrechnungshofs und sein

Stellvertreter dürfen nicht Mitglied der Bundesoder einer Landesregierung sein, keinem 'allgemeinen Vertretungskörper angehören oder eine dieser.

Funktionen in den letzten fünf Jahren im'legehaN

haben.

(2) , Der Leiter, sein Stellvertreter und Bedienstete des Landesrechnungshofs dürfen nicht an der Leitung und Verwaltung von Unternehmungen beteiligt sein, die der Kontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegen. Ebensowenig dürfen sie an

der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn

gerichteter Unternehmungen teilnehmen.

V. Abschnitt

§ 26

(1) Der Landesrechnungshof führt Akte der , Gebarungskontrolle von Amts wegen oder auf Antrag

durch.

(2) Ein Antrag kann gestellt werden

(3) Ein Antrag kann ebenfalls von mindestens

2 v . H. der zum Landtag Wahlberechtigten gestellt

werden (Kontrollinitiative) . Das Nähere wird durch Landesgesetz geregelt. Ein solches Gesetz kann vom

Landtag nur in Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder mi\ einer Mehrheit von zwei Dritteln der

- abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

§ 21

(1) Der Landesrechnungshof verkehrt , mit allen

seiner Kontrolle unterliegenden Stellen unmittelbar. Diese haben alle verlangten Auskünfte zu erteilen

und alle verlangten Unterlagen zur Verfügung, zu

stellen.

(2) Der Landesrechnungshof ist befugt, bei der Durchführung von Kontrollen Sachverständige beizuziehen.

(3) Wenn es zur Feststellung eines Sachverhaltes

erforderlich ist, kann der Landesrechnungshof auch

Personen, die nicht bei der kontrollierten Stelle

tätig sind, als Auskunftspersonen hören.

(4) Gegenüber dem Landesrechnungshof besteht

keine Amtsverschwiegenheit.

§ 28

(1) Der Landesrechnungshof hat nach Abschluß

einer Gebarungskontrolle den Bericht dem' Landeshauptmann, dem Landesfinanzreferenten und jenen

weiteren Regierungsmitgliedern, deren Zuständigkeitsbereiche durch den Bericht sachlich berührt sind,

zur Stellungnahme binnen drei Monaten zu übermitteln.

(2) Danach hat der Landesrechnungshof deri Bericht

und die Stellungnahmen sowie eine allfällige

Replik an den Kontrollausschuß ,des Laridtages und

die im Abs. 1 genannten Regierungsmitglieder zu

übermitteln.

(3) Lag der Uberprüfung ' durch den Landesrech-

, nungshof eine Kontrollinitia,tive im Sinn des § 26 Abs. 3 zugrunde, so hat der Landesrechnungshof

den an den Ausschuß übermittelten Bericht auch an

den Antragsteller zu übermitteln,

Stück 18, Nr. 59 und 60 101

(4) Der Landesrechnungshof hat dem Kontrollausschuß alljährlich einen Bericht über seine gemäß

den §§ ' 10 bis 15 ausgeübte Tätigkeit zu erstatten.

VI. Abschnitt

§ 29

Durch dieses Gesetz werden Zuständigkeiten des Rechnungshofs nicht berührt.

§ 30

Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung

folgenden Tag in Kraft.

stalt oder eines Fonds, deren Dienstrecht hinsichtlich

der Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes

fällt, zum Leiter des Landesrechnungshofs oder zu

dessen Stellvertreter gewählt, so erleiden sie als

solche in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen

Stellung keine Einbuße. Ihr Diensteinkommen, ihre

Ruhe- oder Versorgungsbezüge werden jedoch stillgelegt,

solange sie nicht den Bezug auf Grund

dieses Gesetzes übersteigen. Ubersteigen ihr Diensteinkommen,

ihre Ruhe- oder Versorgungsbezüge

jedoch den im § 3 geregelten Bezug, so wird dieser

solange stillgelegt, bis er die Höhe des Diensteinkommens

überschreitet. Die Zeit der Stillegung des Diensteinkommens bzw. des Bezuges nach diesem Krainer

Landeshauptmann

G r 0 s s Gesetz ist jeweils für die Bemessung eines Ruheoder Versorgungsbezuges anzurechnen; Pensionsbei-Erster Landeshaupt- k

mannstellvertreter