# Gesetz vom 29. Juni 1982 über die rechtliche Stellung des Leiters des Landesrechnungshofs und dessen Stellvertreters

Gesetz vom 29. Juni 1982 über die rechtliche Stellung des Leiters des Landesrechnungshofs und dessen Stellvertreters

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

§ 1

Zum Leiter des Landesrechnungshofs oder zum Stellvertreter des Leiters ist wählbar, wer das

passive Wahlrecht zum Steiermärkischen Landtag

besitzt.

§2

(1) Dem' Leiter des Landesrechnungshofs und dessen

Stellvertreter gebühren Bezüge und Sonderzahlungen

nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

(2) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines

jeden Monats, beginnend mit dem Monat, in dem

die Angelobung geleistet wird, auszuzahlen.

(3) Der Anspruch auf Bezüge endet mit Ablauf

des Monats, in dem die Funktion endet.

§3

(1) Der Anfangsbezug des Leiters des Landesrechnungshofs beträgt 100 v. H., der Anfangsbezug

des Stellvertreters beträgt 90 v. H. des jeweiligen Gehalts eines Landesbeamten der allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 2, zuzüglich

allfälliger Sondetzahlungen und Teuerungszulagen.

(2) Nach jeweils zwei Jahren ist für die Berechnung des Gehalts die jeweils nächsthöhere Gehaltsstufe

der Dienstklasse IX maßgeblich. •

(3) Dem Leiter des Landesrechnungshofs und .

seinem Stellvertreter gebührt überdies monatlich

eine Aufwandsentschädigung in der Höhe von

15 v. H. ihres jeweiligen Monatsbezuges.

(4) Für Dienstreisen gebührt ihnen eine Dienstreisekostenvergütung von 20 v. H. ihres jeweiligen

Monatsbezuges. Diese pauschalierte Dienstreisekostenvergütung

ist monatlich im vorhinein

auszuzahlen.

§4

(1) Werden Bedienstete de~ Landes, einer öffentlichrechtlichen Körperschaft, einer Stiftung, An-stalt oder eines Fonds, deren Dienstrecht hinsichtlich

der Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes

fällt, zum Leiter des Landesrechnungshofs oder zu

dessen Stellvertreter gewählt, so erleiden sie als

solche in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen

Stellung keine Einbuße. Ihr Diensteinkommen, ihre

Ruhe- oder Versorgungsbezüge werden jedoch stillgelegt,

solange sie nicht den Bezug auf Grund

dieses Gesetzes übersteigen. Ubersteigen ihr Diensteinkommen,

ihre Ruhe- oder Versorgungsbezüge

jedoch den im § 3 geregelten Bezug, so wird dieser

solange stillgelegt, bis er die Höhe des Diensteinkommens

überschreitet. Die Zeit der Stillegung des Diensteinkommens bzw. des Bezuges nach diesemGesetz ist jeweils für die Bemessung eines Ruheoder

Versorgungsbezuges anzurechnen; Pensionsbei-träge sind jedoch vom stillgelegten Dienstein om-

, men oder Bezug nicht zu leisten.(2) Werden Bedienstete (Empfänger eines Ruhe-.

oder Versorgungsbezuges) einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer Stiftung, Anstalt oder

eines Fonds, deren Dienstrecht hinsichtlich der Gesetzgebung

nicht in die Kompetenz des Landes

fällt, zum Leiter des Landesrechnungshofs oder

zu dessen Stellvertreter gewählt, so verringert sich der im § 2 genannte Bezug um ihr Nettodiensteinkommen (ihren Nettoruhe- oder Nettoversorgungsbezug),

soweit nicht in den für sie geltendem Dienstrechtsvorschriften

di,e Stillegung des Diensteinkommens

(Ruhe- oder Versorgungsbezuges) für den Fall

vorgesehen ist, daß sie einen im § 2 genannten

Bezug erhalten. Unter dem Diensteinkommen

(Netto-, Nettoversorgungsbezug) sind die steuerpflichtigen

Einkünfte aus Dienstverhältnissen im Sinne des ersten Satzes (der steuerpflichtige Ruhe-, Versorgungsbezug), vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, einschließlich der Beiträge und

der Sonderabgabe vom Einkommen zu verstehen.

§5

Der Leiter des Landesrechnungshofs und sein •

Stellvertreter haben einen monatli:hen Pensionsbeitrag

in der Höhe von 9 v. H. ihres Bezuges sowie

einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung in

der Höhe von 9 v. H. zu entrichten.

§ 6

(1) Stirbt der Leiter des Landesrechnungshofs

oder sein Stellvertreter während der Zeit ihrer

Funktionsausübung oder als Empfänger eines Ruhebezuges;

so gebührt den Hinterbliebenen zu ungeteilten

Händen ein Todesfallbeitrag. Dieser beträgt

das Dreifache des zuletzt bezogenen Bezuges

bzw. Ruhebezuges.

(2) Im übrigen gilt § 42 des Pensionsgesetzes

1965, BGBl. Nr. 340, sinngemäß.

§ 7

(1) Dem Leiter des Landesrechnungshofs bzw. seinem Stellvertreter gebührt nach Maßgabe der

folgenden Bestimmun~en auf Antrag ein monatlicher

Ruhebezug, wenn ihre Funktionsdauer

wenigstens 10 Jahre betragen hat.

(2) Der Ruhebezug gebührt dem Leiter des Landesrechnungshofs bzw. dem Stellvertreter von dem

dem Ausscheiden aus der Funktion,. frühestens je doch von dem der Vollendung des 55. Lebensjahres

oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren

Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.

(3) Wird der Leiter des Landesrechnungshofs

oder sein Stellvertreter während der Ausübung

seiner Funktion durch Krankheit oder Unfall zur

weiteren Funktionsausübung unfähig und beträgt

die Funktionsdauer noch nicht 10 Jahre, so gebührt

dennoch ein Ruhebezug wie nach einer Funktionsdauer

von mindestens 10 Jahren.

(4) Hat der Leiter des Landesrechnungshofs bzw. sein Stellvertreter im Zeitpunkt seines Ausscheidens noch keinen Anspruch auf Ruhebezug im Sinne

der vorhergehenden Absätze erworben, so gebührt

eine einmalige Entschädigung. Diese beträgt nach

einer Amtsdauer von 3 Jahren das Dreifache, nach

einer Amtsdauer von 6 Jahren das Sechsfache des

im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezuges.

§8

Der Ruhebezug beträgt nach Vollendung des 10. Jahres der Funktionsdauer 70 v. H. des Bezuges nach § 3 unter Zugrundelegung des Gehaltes

eines Landesbeamten der allgemeinen Verwaltung,

Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich

allfälliger Teuerungszulagen und erhöht sich für

jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um 2 v. H.

dieses Bezuges. Der Ruhebezug darf 80 v. H. dieses Bezuges nicht übersteigen.

§9

Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug ein Anspruch auf

(1) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges ne,uerlich zum Leiter des Landesrechnungshofs oder •dessen

Stellvertreter gewählt, so erlischt der Ruhebezug

mit Ablauf des Monats, der dem Beginn des Anspruchs auf den Bezug vorangeht.

(2) Bei Ausscheiden aus der jeweiligen Funktion

ist der Ruhebezug neu zu bemessen. Bei der Bemessung des Ruhebezuges eines Leiters, der ehemals

Stellvertreter des Leiters gewesen ist bzw. eines Stellvertreters, der ehemals Leiter gewesen

ist, ist die Zeit, während der die Funktion eines Stellvertreters ausgeübt worden ist, so anzurechnen,

als wäre in ihr die Funktion des I:.eiters ausgeübt

worden.

§ 11

(1) Den Hinterbliebenen eines Leiters des Landesrechnungshofs bzw. eines Stellvertreters des Leiters

gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge,

wenn der Leiter bzw. der Stellvertreter am

Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder

im Fall der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen

Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt

hätte.

(2) Die Bestimmungen der §§ 8 und 9 gelten

sinngemäß, jedoch bleiben Ansprüche auf Ruhebezüge, die von Hinterbliebenen erworben worden

sind, unberührt.

§ 12

(1) Der Witwenversorgungsbezug beträgt 60 v. H.

des Ruhebezuges, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des Leiters des Landesrechnungshofs bzw. dessen Stellvertreters entspricht, mindestens aber

42 v. H. des vollen Ruhebezugs nach § 8.

(2) Der Waisenversorgungsbezug beträgt für jede

Halbwaise 12 v . H. des Ruhebezuges im Sinne des Abs. 1, mindestens aber 8,4 V. H. des vollen Ruhebezuges nach § 8.

(3) Der Waisenversorgungsbezug beträgt für jede

Vollwaise 30 v. H. des Ruhebezuges nach Abs. 1,

mindestens aber 21 v. H. des vollen Ruhebezuges

nach§ 8.

§ 13

Bei der in diesem Gesetz geregelten Versorgung

sind die Bestimmungen der §§ 6 Abs. 3, 11, 13, 16 Abs. 1, 20 Abs. 1, 2, 5 und 6, 21, 23, 27, 28, 32

bis 40, 41 Abs. 1 bis 3, 44 und 45 des Pensionsgesetzes

1965 sinngemäß anzuwenden.

§ 14

(1) Mit der durch ein inländisches Gericht erfolgten Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit

Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer

mehr als einjährigen Freiheitsstrafe ist der Verlust

der Funktionen des Leiters des Landesrechnungshofs

bzw. dessen Stellvertreters verbunden.

(2) Für die we~teren Rechtsfolgen sind die für

Landesbeamte maßgeblichen Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden.

§ 15

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung

folgenden Tag in Kraft.

Krainer

Landeshauptmann

G r o s s

Erster L ande sh aupt~

mannstell vertreter