# Gesetz vom 20. April 1982 über den Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen

Gesetz vom 20. April 1982 über den Schutz landwirtschaftlicher

Betriebsflächen

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

§ 1

Dieses Gesetz dient dem Schutz landwirtschaftlicher

Betriebsflächen im öffentlichen Interesse einer

qualitativ hochwertigen und quantitativ günstigen'

landWirtschaftlichen Produktion.

§ 2

(1) Unter einer landwirtschaftlichen Betriebsfläche im Sinne dieses Gesetzes wird jede zusammen.

hängende Fläche eines oder mehrerer landwirtschaftlicher

Grundstücke (Abs. 2) desselben Eigentümers

verstanden.

(2) Landwirtschaftliche Grundstücke im Sinne

dieses Gesetzes sind Grundflächen (Grundstücke oder Grundstücksteile), die im Rahmen eines landwirtschaftlichen

Betriebes der Erzeugung von Pflanzen,

ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen,

1.

I

104 Stück 19, Nr. 61

einschließlich der Wohn- und Wirtschaftsgebäude

samt Hofräumen und Gärten.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

Grundflächen (Grundstücke oder Grundstücksteile) ,

die Wald im Sinne des Forstgesetzes, BGBL Nr. 440/

1975, sind und auf Almen im Sinne des Gesetzes

vom 6. Juli 1948, LGBL Nr. 49, betreffend den Schutz

der Almen und die Förderung der Almwirtschaft

(Almschutzgesetz) .

§ 3

(1) Gewächse (insbesondere Bäume, Sträucher und Hecken) dürfen nur in einem Mindestabstand von

0,50 m gepflanzt oder, wenn sie über 2 m hoch sind,

nur in einem Mindestabstand von 2 m von der Grenze einer landwirtschaftlichen Betriebsfläche

eines anderen Eigentümers oder Nlitzungsberechtigten

belassen werden.

(2) Wenn .die Nutzung einer landwirtschaftlichen Betriebsfläche durch Schatten von Gewächsen, die

über 2 m hoch sind, gefährdet ist, sind entlang des angrenzenden Grundstückes eines anderen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten innerhalb eines

4 m breiten Streifens diese Gewächse entweder zu

entfernen oder unter Beachtung des Abs. 1 auf die

entsprechende Höhe zu stutzen.

(3) Die Behörde hat von Amts wegen oder auf

Antrag mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen nach Abs. 2 vorliegen.

§ 4

Die Vorschriften des § 3 geIten nicht für

(1) Für die Aufforstung oder Naturverjüngung

(Duldung des natürlichen Anflugs) einer landwirtschaftlichen Grundfläche innerhalb eines 30 m breiten

Streifens entlang einer angrenzenden landwirtschaftlich. en Betriebsfläche eines anderen Eigentpmers

oder Nutzungsberechtigten, ist eine behördliche Bewilligung einzuholen. Die Bewilligung tritt außer

Kraft, wenn innerhalb von 3 Jahren eine Aufforstung oder Naturverjüngung nicht erfolgt ist.

(2) Jedenfalls ist mindestens ein 4 ~ breiter Streifen von Forstpflanzen freizuhalten.

(3) Als Aufforstung im Sinne dieses Gesetzes gilt

auch die Anlage von Christbaumkulturen.

§ 7

(1) Die Bewilligung nach § 6 Abs. 1 ist vor der Aufforstung, im Fall der Naturverjüngung spätestens bevor die Forstpflanzen eine Durchschnittshöhe

von 0,50 m und eine Uberschirmung von fünf Zehntel

ihrer Fläche erreicht haben, einzuholen.

(2) Diese Bewilligung hat der Eigentümer, wenn

jedoch der Nutzungsberechtigte die Änderung vornimmt, dieser mit Zustimmung des Eigentümers . bei

der Behörde einzuholen. Der Antrag auf Erteilung

der Bewilligung hat den Namen des Eigentümers

und des Nutzungsberechtigten, die Nummer des Grundstückes, dessen Änderung im Grenzbereich

gemäß § 6 Abs. 1 vorgenommen werden soll, und

die Namen der Eigentümer und Nutzungsberechtigten

der angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebsflächen

zu enthalten.

(3) Die Behörde hat innerhalb von drei Monaten

mit Bescheid vorzuschreiben, welcher Streifen an

der Grenze von Forstpflanzen freizuhalten ist. Dabei hat die Behörde unter Berücksich.tigung der Gelände-, Feuchtigkeits- und Windverhältnisse sowie

der Lage der betroffenen Grundstücke diesen Streifen mit mindestens 4 m Breite so festzusetzen, daß die Nutzung der' angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebsflächen

durch Durchwurzelung oder Beschattung

nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Zum Schutz der angrenzenden landwirtsch.aftlichen Betriebsflächen

sind erforderlichenfalls Bedingungen

und Auflagen vorzuschreiben. Vor Erlassung des Bescheides ist die zuständige Bezirkskammer für

Land- und Forstwirtschaft zu hören.

(4) Hat es der nach Abs. 2 Verpflichtete unterlassen, die Bewilligung nach Abs. 1 rechtzeitig

einzuholen, hat die Behörde innerhalb von drei

Monaten ab Kenntnis von der ohne Bewilligung

vorgenommenen Aufforstung oder von der eingetretenen

Naturverjüngung den nach Abs. 3 von

Forstpflanzen freizuhaltenden Streifen mit Bescheid

vorzus~reiben.

§ 8

(1) Der Abstand, der von einer angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebsfläche einzuhalten ist, iSt von der Mitte des Stammes an der Stelle, wo er

aus dem Boden hervortritt, und bei Sträuchern und Hecken von den nächst der Grenze befindlichen aus

dem Boden nach oben wachsenden Trieben zu messen.

(2) Als angrenzende landwirtschaftliche Betriebsfläche gelten auch Grundstücke, die von Grundstücken

eines anderen Eigentümers durch eine Verkehrsfläche oder ein Gewässer getrennt sind; diese

sind bei der Berechnung des einzuhaltenden Abstandes

bzw. des von Forstpflanzen freizuhaltenden

Streifens einzurechnen.

Stück 19, Nr. 61 und 62 105

§ 9

(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist in erster

Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, in zweiter

Instanz die Landesregierung.

(2) Parteien sind sowohl die Eigentümer als auch

die Nutzungsberechtigten der Grundstücke, auf

denen eine Anpflanzung oder Änderung beabsichtigt

oder bereits erfolgt ist, und der angrenzende~

Grundstücke.

(3) Handelt es sich um Parteien, die Einforstungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 des Wald- und Weideservitutenlandesgesetzes - SLG 1956, LGBL

Nr. 62, sind, hat die Behörde vor Erlassung eines Bescheides die Agrarbehörde z~ h~ren.

§ 10

Wer den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 und 2 oder den Anordnungen eines auf Grund

dieses Gesetzes erlassenen Bescheides zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist

von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe

bis zu S 10.000,- zu bestrafen.

§ 11

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages

seiner Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten das Gesetz betreffend den Schutz landwirtschaftlicher Grundstücke gegen Beschädigung durch fremde Bäume, LGBL Nr. 150/1921,

und das Gesetz betreffend den Schutz landwirtschaftlicher

Kulturgründe, LGBL Nr. 27/1932, außer Kraft.

Krainer

Landeshauptmann

62.

Koiner

Landesrat