# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. September 1982 über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze für das Jahr 1983

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. September 1982 über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze für das Jahr 1983

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 2

des Tierseuchenkassengesetzes, LGB!. NT. 38/1949,

in der Fassung der Gesetze LGB!. NT. 6/1957 und NT. 9/1981 wird verordnet:

§ 1

Der von den Tierbesitzern für das Jahr 1983

zu entrichtende Tierseuchenkassenbeitrag wird für

jedes über 3 Monate alte Rind

(1) Der prozentuale Satz des gemeinen Wertes

für das Ausmaß der Beihilfe wird mit Ausnahme

der Fälle nach Abs. 2 mit 80 % festgesetzt und

der allgem~in zulässige Höchstbetrag für die Berechnung

der Beihilfe mit 26.000 S je Rind bestimmt.

(2) Der prozentuale Satz des gemeinen Wertes

für das Ausmaß der Beihilfe wird in den Fällen

nach § 5 Abs. 1 lit. hund lit. i der Verordnung

112 Stück 22, Nr. 70 und 71

der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. NI. 59/

1972, i. d. g. F. der Verordnungen LGBl. Nr. 43/

1917, NI. 13/1979 und Nr. 59/1980, über die Durchführung des Tierseuchenkassengesetzes mit 100 0/0

festgesetzt und der allgemein zulässige Höchstbetrag

für die Berechnung der Beihilfe mit 26.000 S

bestimmt.

§ 3

(1) Für die Beitragspflicht ist der im Zeitpunkt

der letzten amtlichen Viehzählung vorhandene Bestand an über 3 Monate alten Rindern einschließlich

der am Zähltag vorübergehend abwesenden

Rinder maßgebend.

(2) Als Zeitpunkt für d.ie Einhebung wird jeweils

der 1. März bestimmt.

§4

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1983 in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung: .

Der Landeshauptmann:

Krainer