# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Oktober 1982 über die Festlegung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Weiz

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Oktober 1982 über die Festlegung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Weiz

Auf Grund des § 2 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. NT. 54, wird verordnet:

Die in der Anlage, welche einen Bestandteil dieser .I

Verordnung bildet, dargestellten Teile der Stadtgemeinde

Weiz werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt.

Für die Steierrnärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer