# Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Dezember 1982 über die Wiederverlautbarung des Gesetzes über die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (ZLG. 1971)

Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Dezember 1982 über die Wiederverlautbarung des Gesetzes über die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (ZLG. 1971)

Artikel I

(1) Auf Grund des LandeswiederverlCiutbarungsgesetzes, LGBL Nr. 47/1949, wird das in Ausführung des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951; BGBL

Nr. 103, in der Fassung des Gesetzes BGBL Nr. 78/

1967, erlassene Gesetz über die Zusammenlegung

land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (ZLG .

.! 1971), LGBl. Nr. 32/1971, in der Anlage wiederverlautbart.

(2) das ZLG. 1971 ist am 7. Mai 1971 in Kraft

getreten.

Artikel II

(1) Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen und Ergänzungen brücksichtigt, die sich aus

den nachstehenden Rechtsvorschriften ergeben:

(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorschriften

sind mit folgenqen Tagen in Kraft getreten:

(1) Nachstehende Bestimmungen des ZLG. 1971 sind

aufgehoben worden:

(2) Der Verweis "des 1. Abschnittes" im § 44 Abs. 3 ist gegenstandslos geworden und wird bei der Wiederverlautbarung nicht mehr berücksichtigt.

(3) Im § 19 Abs. 1 wird die Bezeichnung "Abs. 6" in "Abs. 5" richtiggestellt.

Artikel IV

(1) Unter Berücksichtigung der mit den in Art. II

angeführten Rechtsvorschriften erfolgten Änderungen und Ergänzungen erhalten die §§ 1 bis 69 (bzw. deren Absätze) des ZLG. 1971 neue Ordnungszahlen. Die Bezugnahmen auf .die Paragraphen (bzw. deren Absätze) innerhalb des Textes werden entsprechend

richtig gestellt.

(2) Die bisherigen Paragraphenbezeichnungen werden

im wiederverlautbarten Text wie folgt geändert:

alt

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

10 a

10 b

11

12

13

14

15

16

16 a

17

18

19

20

21

22

23

24

25

26

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28

29

neu

1

2

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20

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30

31

32

alt neu

30 33

31 34

32 35

33 36

34 37

34 a 38

35 39

36 40

37 41

38 42

39 43

40 44

41 45

42 46

43 47

44 48

45 49

46 50

47 51

48 52

49 53

50 entfällt

51 54

52 55

53 56

54 57

55 58

56 59

57 60

58 61

59 62

60 63

130 Stück 27. Nr. 82

"

alt neu alt neu

61 64 65 67

62 65 66 68

63 66 67 entfällt

64 entfällt 68 entfällt

Artikel V

Im Text der Wiederverlautbarung sind folgende

unberührt bleibende Übergangsbestimmungen und Bestimmungen über das Inkrafttreten und Außerkrafttreten

älterer Rechtsvorschriften nicht berücksichtigt:

(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer

leistungsfähigen Landwirtschaft sind die Besitz-,

Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im

ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen

und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und

. forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volksund

betriebswirtschaftlichenGesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens zu verbessern

oder neu zu gestalten.

(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben,

die verursacht werden durch

(1) Das Zusammenlegungsgebiet ist unter Bedachtnahme auf örtliche und wirtschaftliche Zusammenhänge,

insbesondere die Erfordernisse der Raumordnung,

so zu bestimmen und zu begrenzen, wie es die Ziele der Zusammenlegung (§ 1) voraussichtlich erfordern.

.

(2) Gegenstand der Zusammenlegung sind alle im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke (einbezogene Grundstücke). Diese gliedern sich in Grundstücke,

(1) Das Verfahren ist von Amts wegen nach Anhörung

der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft

in Steiermark und der Bergbehörde sowie hinsichtlich

der Raumordnung nach Anhörung der Landesregierung

und der in Betracht kommenden Gemeinden mit

Verordnung einzuleiten.

(2) In der Verordnung ist das Zusammenlegungsgebiet entweder durch Angabe der Begrenzungen oder

sämtlicher Grundstücke festzulegen.

(3) Die Eigentümer der im Zusammenlegungsgebiet

gelegenen Grundstücke sind über die Rechtslage

sowie über die voraussichtliche Dauer und die voraussichtlichen

Kosten des Verfahrens'sowie über die nach Abs. 4 zu erfolgende Bekanntgabe von Rechten in

einer Versammlung aufzuklären; jene, die zu dieser Versammlung nicht erschienen sind, sind im Wege

einer schriftlichen Information aufzuklären.

(4) Die Verordnung hat auch die Aufforderung zu

enthalten, alle an Grundstücken des Zusammenle-Stück 27, Nr. 82 131

gungsgebietes bestehenden, jedoch im Grundbuch

nicht feststellbaren Rechte, binnen einer Frist von sechs Wochen der Agrarbehörde schriftlich bekanntzugeben.

(5) In der Verordnung sind die Bundes-, Landes- und Gemeindedienststellen aufzufordern, innerhalb einer Frist von sechs Wochen ihre Wünsche und ihre im Zusammenlegungsgebiet geplanten Maßnahmen der Agrarbehörde bekanntzugeben.

Nachträgliche Einbeziehung oder Ausscheidung von

Grundstücken

§ 5

(1) Während des Verfahrens können mit Bescheid

Grundstücke in das Zusammenlegungsgebiet einbezogen oder aus dem Zusammenlegungsgebiet ausgeschieden

werden, wenn es die Ziele der Zusammenlegung

erfordern.

(2) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 liegen insbesondere dann vor, wenn durch Einbeziehung oder

Ausscheidung von Grundstücken eines Betriebes für

diesen ein größerer betriebswirtschaftlicher Erfolg

erreicht, die Herstellung gemeinsamer Maßnahmen

und Anlagen ermöglicht oder erleichtert oder eine

bessere Arrondierung des Zusammenlegungsgebietes

allenfalls zur Durchführung der Vermessung herbeigeführt

werden.

Aussetzung und Einstellung des Verfahrens

§ 6

(1) Stellt s~ch heraus, daß die Zusammenlegung nicht oder nicht dem Gesetz entsprechend durchgeführt

werden kann, hat die Agrarbehörde mit Verordnung

das Verfahren ganz einzustellen oder auszusetzen.

(2) Im Falle der Einstellung hat die Agrarbehörde

vorher mit Bescheid einen zweckentsprechenden

Abschluß ' der bereits begonnenen Maßnahmen zu

verfügen und die Kosten nach Maßgabe der Bestimmungen

des § 8 des Agrarverfahrensgesetzes 1950,

BGBL NI. 173, in der Fassung der Gesetze BGBL NI.

77/1967 und NI. 391/1977, und der §§ 64 bis 66

abzurechnen.

Eigentumsbeschränkungen

§. 7

(1) In der Verordnung gemäß § 4 können nachstehende zeitliche Einschränkungen des Eigentums verfügt

werden:

(2) Die Organe der Agrarbehörde und die von ihr

ermächtigten Personen sind berechtigt, sofern die im Einzelfall vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen eingehalten werden, zur Vorbereitung und zur Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens

(3) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat den Grundstückseigentümer und die an dem Grundstück '

dinglich Berechtigten für alle mit Vorbereitungshandlungen nach Abs. 2 unmittelbar verbundenen

Beschränkungen ihrer zu diesem Zeitpunkt ausgeüb- . ten Rechte angemessen zu entschädigen.

(4) Für die Ermittlung der Entschädigung nach Abs. 3 sind die Vorschriften des § 4 Abs. 2 und der §§ 5 bis 9 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBL Nr. 71, mit

der Maßgabe anzuwenden, daß die Höhe der Entschädigung

auf Grund der Schätzung eines Sachverständigen

(§ 52 AVG 1950) von der Agrarbehörde mit

Bescheid zu bestimmen ist und daß an die Stelle einer Geldentschädigung eine Entschädigung in Form einer

gleichartigen und gleichwertigen Natrualleistung treten

kann, wenn dies wirtschaftlich zweckmäßiger und

zumutbar ist.

Parteien

§ 8

(1) Parteien im Zusammenlegungsverfahren sind die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung

unterzogen werden, und die Zusammenlegungsgemeinschaft.

(2) Anderen Personen kommt Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz oder im Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, BGBL NI. 103, in der Fassung der Gesetze BGBL NI. 78/1967, Nr. 30111976

und NI. 390/1977, Rechte eingeräumt oder Pflichten

auferlegt sind.

Zusammenlegungsgemeinschaft

§ 9

(1) Die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden, bilden die Zusammenlegungsgemeinschaft, der Rechtspersönlichkeit zukommt.

Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes

und wird mit Verordnung gegründet. Sie ist mit

Verordnung aufzulösen, wenn sie ihre Aufgaben erfüllt

hat.

(2) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat die gemeinschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen, die Agrarbehörde bei der Neuordnung des

. Zusammenlegungsgebietes und in wirtschaftlichen

Fragen zu beraten sowie im Auftrag und unter Aufsicht

der Agrarbehörde die Maßnahmen durchzuführen, die

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132 Stück 27. NT. 82

sich aus der Zusammenlegung ergeben. Sie hat insbesondere

Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu

leisten und nach dem von der Agrarbehörde nach § 23 Abs. 1 festzulegenden Beitragsschlüssel diese, wie

auch die Kosten ihrer Geschäftsführung, auf ihre Mitglieder

umzulegen (§§ 64 bis 66).

Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft

§ 10

(1) Die Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft

si:nd

(2) Die Vollversammlung besteht aus den Eigentümern der Grundstücke, die der Zusammenlegung

unterzogen werden (Mitglieder).

(3) Dem Ausschuß gehören der Obmann, der Kassier,

der Schriftführer sowie weitere Eigentümer der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke, deren

Anzahl in der Ausschreibung zur Wahl von der Agrarbehörde

festzulegen ist, an. Im Falle der Verhinderung

des Obmannes,_ Kassiers oder Schriftführers kommen

deren .Rechte und Pflichten deren Stellvertretern zu.

Bei Verhinderung eines weiteren Mitgliedes des Ausschusses

wi:rd dieses vom Ersatzmitglied vertreten.

Aufgaben der Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft

§11

(1) Der Beschlußfassung der Vollversammlung sind

vorbehalten

(2) Dem Ausschuß obliegen die nicht der Vollversammlung vorbehaltenen Beschlußfassungen insbesondere

über

(3) Die Ermittlung und Feststellung der Rechte einzelner Parteien oder deren Abfindungen dürfen nicht

Gegenstand von Beschlußfassungen sein.

(4) Der Obmann führt in der Vollversammlung und in

den Sitzungen des Ausschusses den Vorsitz; er vollzieht die Beschlüsse dieser Organe und vertritt die Zusammenlegungsgemeinschaft nach außen. Urkunden,

die der Zusammenlegungsgemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegen oder Rechte einräumen, sind vom

Obmann, Kassier und einem weiteren Ausschußmitglied zu unterfertigen. Bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei Gefährdung des Zusammenlegungserfolges,

ist der Obmann berechtigt, einstweilige unaufschiebbar Verfügungen zu treffen; er hat hierüber unverzüglich den zuständigen Organen zu berichten. Wenn das

zuständige Organ eine Zustimmung zur getroffenen

Verfügung nachträglich verweigert, so ist diese Maßnahme

rückgängig zu machen, soweit es ohne Verletzung

erworbener Rechte noch möglich ist:

Satzungen

§ 12

(1) Die Tätigkeit der Zusammenlegungsgemeinschaft

ist näher durch eine Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Agrarbehörde.

Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Satzung

dem Gesetz widersprechende Regelungen enthält.

(2) Die Satzung ist von der Agrarbehörde zu erlassen, wenn die Zusammenlegungsgemeinschaft diese nicht

innerhalb von drei Monaten nach der Kundmachung

der Einleitungsverordnung der Agrarbehörde vorlegt.

(3) Die Satzungen haben Bestimmungen zu enthalten

über

(1) Die Organe sind von den Mitgliedern in geheime

Wahl unter Beachtung nachstehender Bestimmunge'

zu bestellen:

Stück 27, Nr. 82 133

(2) Die Agrarbehörde hat mit Verordnung eine Neuwahl aller Organe auszuschreiben, wen~ die Funktionsdauer aller Organe endet, oder wenn die Vollversammlung

eine Neuwahl aller Organe verlangt, oder

\ .

wenn die Anzahl der gewählten Ausschußmitglieder

trotz Einberufung der Ersatzmitglieder unter die Hälfte•

sinkt oder der Ausschuß mit Mehrheitsbeschluß

zurücktritt. Eine Neuwahl aller Organe ist auch bei wesentlicher Änderung des Zusammenlegungsgebietes,

sofern diese Änderung mehr als ein Viertel ausmacht, auszuschreiben. Endet die Funktionsdauer ein

•zelner Organe oder Mitglieder des Ausschusses, ist ihre Neuwahl für den Rest der Funktionsdauer von der Agrarbehörde auszuschreiben.

(3) Die Funktionsdauer eines Organes endet

(1) Der Obmann hat die Vollversammlung sowie den Ausschuß nachweislich unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Der Obmann hat die Vollversammlung oder den Ausschuß, wenn es die Agrarbehörde oder die Mehrheit der Ausschußmitglieder

unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt,

binnen zwei Wochen einzuberufen, die vom Tag der Einbringung des Verlangens an gerechnet, binnen drei

Wochen stattzufinden hat.

(2) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn der Obmann (§ 10 Abs. 3) und wenigstens die Hälfte ihrer Mitglieder bzw. deren bevollmächtigte Vertreter anwesend sind. Ist die erforderliche Anzahl der Mitglieder

nicht anwesend, so ist die Vollversammlung nach

Abwarten einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlußfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn der Obmann und wenigstens die Hälfte

dfr Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind.

(3) Die Beschlüsse der Vollversammlung und des Ausschusses werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Der Obmann stimmt mit; bei

Stimmengleichheit ep.tscheidet seine Stimme. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(4) In der Vollversammlung kommt jedem Mitglied

eine Stimme zu; Miteigentümer haben zusammen nur

eine Stimme; sofern nicht bereits nach § 5 AgrVG 1950,

in der Fassung der Gesetze BGBl. Nr. 77/1967 und Nr. 391/1977, ein gemeinsamer Vertreter • bestellt

wurde, ist für die Abgabe der Stimme ein gemeinsamer

Vertreter zu bestellen. Kommen die Parteien dieser Verpflichtung vor der Durchführung der Wahl nicht

nach, sind sie vom Stimmrecht ausgeschlossen, worauf

in der Einladung hinzuweisen ist.

(5) Der Obmann hat die Beschlüsse unverzüglich der Agrarbehörde mitzuteilen. Der Abschluß von Verträgen oder die Ansuchen um Aufnahme von Darlehe~

und Krediten durch 'die Zusammenlegungsgemeinschaft

bedürfen der Genehmigung der Agrarbehörde;

die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch das Rechtsgeschäft die Gefahr einer dauernden Schmälerung

des Vermögens der Mitglieder der Zusammenlegungsgemeinschaft

oder eine Gefährdung des Zusammenlegungserfolges

eintreten würde.

(6) Die Agrarbehörde ist zur Vollversammlung und

zu den Sitzungen des Ausschusses einzuladen. Sie

nimmt daran mit beratender Stimme teil; ihr ist auf Antrag das Wort zu erteilen.

(7) Die im Zusammenlegungsgebiet liegenden

Gemeinden und im Zusammenlegungsgebiet bestehenden Einforstungsgemeinschaften können, sofern

deren Interessen berührt werden, zur Vollversammlung

und zu den Sitzungen des Ausschusses eingeladen

werden. Sie nehmen daran mit beratender Stimme

teil; ihnen ist auf Antrag das Wort zu erteilen.

Aufsicht über die Zusammenlegungsgemeinschaft

§ 15

(1) Die Agrarbehörde hat unter Ausschluß des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die zwischen der Zusammenlegl,lngsgemeinschaft und

134 Stück 27, Nr. 82

ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern

untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen.

(2) Wenn die Zusammenlegungsgemeinschaft ihre

Aufgaben vernachlässigt, hat die Agrarbehörde nach

vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr

und Kosten der säumigen Zusammenlegungsgemeinschaft

zu veranlassen. Sie kann hiezu einen geeigneten

Sachwalter bestellen, der mit den Befugnissen eines oder mehrerer Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft zu betrauen ist.

(3) Werden trotz ordnungsgemäßer Ausschreibung

und Einberufung der Wahl alle oder einzelne Organe

nicht gewählt, so kann die Agrarbehörde einen Sachwalter im Sinne des Abs. 2 bestellen.

(4) Die durch die Bestellung eines Sachwalters

erwachsenden Kosten hat die Zusammenlegungsgemeinschaftzu tragen.

Feststellung des Besitzstandes

§ 16

(1) Die' Agrarbehörde hat die Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen oder für die Zusammenlegung in Anspruch genommen werden, und deren

Eigentümer festzustellen, den alten Besitzstand auf der Grundlage der bestehenden Eigentumsverhältnisse

unter Berücksichtigung der Rechte dritter Personen zu erheben. Weiters sind allfällige Bergbauberechtigungen festzustellen.

(2) über das Ergebnis der gemäß Abs. 1 vorgenommenen Erhebungen ist ein Bescheid (Besitzstandsausweis)

zu erlassen. Dieser hat nach Eigentümern geordnet,

die der Zusammenlegung zu unterziehenden

Grundstücke, getrennt von den in Anspruch zu nehmenden

Grundstücken, zu enthalten, sowie

(3) Sind die nach Abs. 1 festzustellenden Rechtsverhältnisse strittig, entscheidet hierüber die Agrarbehörde,

sofern die Angelegenheit nach § 50 Abs. 4 nicht

von ihrer Zuständigkeit ausgeschlossen ist.

(4) Der Besitzstandsausweis kann auch gemeinsam

mit dem Bewertungsplan (§ 20) erlassen werden.

i

Bewertung

§ i7

(1). Die Agrarbehörde hat die Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen oder für die Zusammenlegung

in Anspruch genommen werden, unter Mitwirkung

des Ausschusses der Zusammenlegungsgemeinschaft

zu bewerten. Sie sind auf Grund übereinstimmender,

den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden

Erklärungen der Parteien oder im Wege der amtlichen

Schätzung nach gleichartigen für jedes Grundstück

unabhangig von seiner Zuordnung zu einem

land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und nach unabhängig

von der Person des jeweiligen Besitzers anzuwendenden

Wertermittlungsgrundlagen (Abs. 3) zu

schätzen. Der Ermittlung können auch Ergebnisse

durchgeführter amtlicher Bodenschätzungen zugrunde

gelegt werden. Die Anzahl der Schätzmänner und ihrer

Ersatzmänner für das Zusammenlegungsgebiet wird

von der Agrarbehörde bestimmt; sie sind nach Anhörung des Ausschusses zu bestellen und anzugeloben.

(2) Bei der amtlichen Bewertung landwirtschaftlicher Grundstücke ist jedes Grundstück, bei verschiedener Beschaffenheit seiner Teile jeder Grundstückteil,

soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes

bestimmt ist, nach dem Ertragswert zu schätzen, das ist nach dem Nut;z:en, den es bei üblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung jedem Besitzer ohne Rücksicht auf

die innere und äußere Verkehrslage nachhaltig gewähren kann.

(3) Die amtliche Bewertung hat zu erfolgen

(4) Die-im § 28 genannten Grundstücke sind nach

dem Verkehrswert zu schätzen, das ist nach dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Grundstücke unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände,

jedoch ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche

Verhältnisse sowie auf die Zusammenlegung bei

einer Veräußerung zu erzielen, wäre.

(5) Bei einer Bewertung nach Abs. 2 sind folgende

Verhältnisse und Gegenstände nicht zu berücksichtigen:

(6) Sofern zwischen den Parteien nicht anderes vereinbart ist, sind die im Abs. 5 genannten nicht berücksichtigten Verhältnisse und Gegenstände gesondert

festzustellen, zu bewerten und in Geld auszugleichen, wobei folgendes zu gelten hat: '

(7) Für noch versetzbaie, unveredelte, unfruchtbare und überalterte Obstbäume, für verpflanzbare Edelweinstöcke, Beerensträucher, Hopfenstöcke u. dgl. ist

kein Geldausgleich zu leisten. Der bisherige Eigentümer darf sie in angemessener Frist entfernen.

(8) Für die Geldausgleiche gemäß Abs. 6 hat die Zusammenlegungsgemeinschaft nach Anhören des Ausschusses aufzukommen. Parteien, denen dadurch

Vorteile erwachsen, sind nach Maßgabe dieser Vorteile

zum Rückersatz der ausgelegten Beträge verpflichtet.

Die ZusammenlegungsgemeinschaIt hat auch im Rahmen

der gemeinsamen Maßnahmen für die Beseitigu,

ng der Gegenstände zu sorgen, die der bisherige

Eigentümer nicht entfernt hat und der neue Eigentümer

nicht übernehmen will.

(9) Die Parteianträge nach Abi;. 6 sind binnen drei Monaten nach dem angeordneten Zeitpunkt der übernahme der Grundabfindungen bei der Agrarbehörde

zu stellen. Die Agrarbehörde hat über solche Anträge

nach , Anhören des Ausschusses der Zusammenle- '

gungsgemeinschaft zu entscheiden.

(10) Die Bewertung gemäß Abs. 4 und Abs. 6 hat

sinngemäß nach den Bestimmungen des Abs. 1 zu

erfolgen.

(11) Bodenwertänderungen, die sich im' Laufe des Verfahrens ergeben, sind im Sinne der Bestimmungen

des § 20 Abs. 3 (Neubewertung) bzw. des § 29 Abs. 2

(Nachbewertung) zu berücksichtigen.

Bewertung der Waldbestände

§ 18

(1) Waldbestände auf Grundstücken, die nicht in Waldzusammenlegungsgebieten gemäß § 41 Abs. 2

liegen, sind von Amts wegen gesondert von Grund und Boden zu bewerten.

(2) Die Bestände sinq. gemäß § 17 Abs. 8 in Geld

abzulösen.

Abfindungswünsche der Parteien

§ 19

Die Abfindungswünsche der Parteien sind nach

Möglichkeit zu berücksichtigen, begründen aber

keinen Rechtsanspruch auf bestimmte Abfindungen. '

Bewertungs- und Neubewertungsplan

§ 20

(1) über die Ergebnisse der Bewertung ist ein Bescheid (Bewertungsplan) zu erlassen.

(2) Dieser besteht aus

(3) Treten insbesondere durch Elementarereignisse,

Straßenbauten, Änderungen des flächenwidmungsplanes oder durch gemeinsame Maßnahmen und Anlagen

nach Rechtskraft des Bewertungsplanes, jedoch

vor der übernahme der Grundabfindungen Bodenwertänderungen

ein, so ist für die betroffenen Grundstücke

eine Neubewertung durchzuführen. Anträge

der Parteien auf Neubewertung sind spätestens zwei

Monate nach der übernahme der Grundabfindungen

'zu stellen. Das Ergebnis der Neubewertung ist in einem den Bewertungsplan abändernden Bescheid (Neubewertungsplari) zusammenzufassen.

(4) Der Bewertungsplan kann auch gemeinsam mit

dem Besitzstandsausweis (§ 16) erlassen werden.

Gemeinsame Maßnahmen und Anlagen

§ 21

(1) Gemeinsame Anlagen im Sinne dieses Gesetzes

sind Anlagen, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Grundstücke notwendig sind oder sonst die Ziele der Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen, wie Wege, Brücken,

Gräben, Entwässerungs-, Bewässerungs- und Bodenschutzanlagen.

Hiebei sind, wenn allgemeine öffentliche

Interessen nicht entgegenstehen, bestehende

Anlagen und Objekte umzugestalten, zu verlegen oder

aufzulassen, mit Ausnahme der unter die Bestimmungen

des § 50 Abs. 4 lit. b bis d fallenden Bauten und Verkehrsflächen. Weiters sind im Zusammenlegungs-

' gebiet •die erforderlichen bodenverbessernden,

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136 Stück 27, NI. 82

gelände- oder landschaftsgestaltenden Maßnahmen,

wie Kultivierungen, Erdarbeiten, Aufforstungen u. dgl.

durchzuführen.

(2) Der Grund für gemeinsame Anlagen ist von den Parteien im Verhältnis der Werte ihrer Giundabfindungen aufzubringen, soweit er durch vorhandene

gemeinsame Anlagen nicht gedeckt ist. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen.Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder teilweise zu befreien.

(3) Durch gemeinsame Maßnahmen oder Anlagen

erzielte Bodenwertsteigerungen können zur Deckung

des Grundbedarfes für die gemeinsamen Anlagen oder

im Sinne des § 25 Abs. 1 verwendet werden.

(4) Grundstücke, die keine larid- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke sind, und Hofstellen können nach

Maßgabe der Bestimmungen des § 28 Abs. 2 für die Herstellung gem~insamer Anlagen in Anspruch

genommen werden.

(5) Wird die Erweiterung oder die Errichtung einer

gemeinsamen Anlage erst nach der vorläufigen übernahme der Grundabfindungen notwendig, so muß der

hiefür erforderliche Grund gegen angemessene Geldentschädigung von den na'ch der örtlichen Lage in Frage kommenden Parteien nach Maßgabe der BestirtJ.inungen des § 28 Abs. 2 abgetreten werden.

(6) Die Parteien haben auch jene • Grundflächen zu

übernehmen, die nach der vorläufigen übernahme der Grundabfindungen für ursprünglich vorgesehene

gemeinsame Anlagen nicht mehr beansprucht werden,

wenn hiefür keine neuen Abfindungsgrundstücke

gebildet werden können. Die Parteien haben hiefür

den Verkehrswert an die Zusammenlegungsgemeinschaft

zu ersetzen.

Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen

§ 22

(1) Die Agrarbehörde hat über die gemeinsamen

Maßnahmen und Anlagen einen Entwurf zu erstellen

und hierüber mit den Parteien, den Gemeinden des Zusammenlegungsgebietes und den nach §4 Abs .. 5

genannten Bundes-, Landes- und Gemeindedienststellen zu beraten. Die Vollversammlung der Zusammenlegungsgemeinschaft ist einzuladen, innerhalb angemessener

Frist zum Verhandlungsergebnis eine Stellungnahme

abzugeben. über den Plan der gemeinsamen

Maßnahmen und Anlagen und über Ergänzungen

des Planes ist ein Bescheid zu erlassen.

(2) Die Ausführung (Durchführung der gemeinsamen

Maßnahmen und Errichtung der gemeinsamen

Anlagen) darf erst nach Einholung der allenfalls von

anderen Behörden nach .§ 50 Abs.4 lit. b bis d

erforderlichen Bewilligungen vorgenommen werden.

Sofern die Ausführungen vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes,

allenfalls schon vor der Anordnung

der vorläufigen übernahme der Gruildabfindungen

vorgesehen ist, ist die Ausführung mit Bescheid anzuordnen.

(3) Die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen

sowie die 'Errichtung der gemeinsamen Anlagen

und deren Erhaltung bis zur übergabe an die .Erhaltungspflichtigen obliegt der Zusammenlegungsgemeinschaft.

(4) Die Eigentumsverhältnisse an den gemeinsamen

Anlagen sind spätestens im Zusammenlegungsplan zu

regeln. Jene umgestalteten oder neiIerrichteten Anlagen, für die nach geset~lichen Vorschriften bereits

bestehende oder zu bildende Körperschaften zu sorgen haben, sind - insoweit sie nicht von Gebietskörperschaften übernommen werden - diesen in das Eigentum

zu übertragen.

Beiträge zu den Kosten der gemeinsamen

Maßnahmen und Anlagen

§ 23

(1) Die Kosten für die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen und die Errichtung der gemeinsa- '

men Anlagen sowie die Entschädigung gemäß § 21 Abs. 5 sind in Ermangelung einer anderen Vereinbarung

oder Verpflichtung von den Parteien nach dem

gemäß § 21 Abs. 2 festgelegten Beitragsschlüssel zu

tragen. Befreiungen sind von der Agrarbehörde nach

der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen gemeinsam mit der Umrechnung

eines allfälligen vorläufigen Kostenschlüssels (§ 65) mit Bescheid zu regeln. Diese Regelung kann hinsichtlich einzelner Parteien geändert werden, wenn eine Änderung der gemeinsamen Anlagen oder der Neueinteilung

eingetreten ist.

(2) Im Falle der Verlegung von nicht unter die Bestimmungen des § 50 Abs. 4 lit. b bis d fallenden Bauten und Verkehrsflächen, sowie bei Änderung von

anderen Anlagen und Objekten ist den Erhaltungspflichtigen

ein Kostenbeitrag aufzuerlegen, der dem zu

Beginn des Zusammenlegungsverfahrens gegebenen .

Grad der Instandsetzungsbedürftigkeit dieser Anlagen

und Objekte entspricht.

(3) Den Eigentümern von in- und außerhalb des • Zusammenlegungsgebietes liegenden Grundstücken,

die nicht der Grundzusammenlegung unterzogen werderi und die aus gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen

einen Vorteil ziehen, ist auf Antrag der Zusammenlegungsgemeinschaft

ein diesem Vorteil entsprechender

Beitrag zu den Herstellungs- und Erhaltungskosten

aufzuerlegen.

Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse

§ 24

(1) Die Gebietskörperschaften und Unternehmen, zu

deren Gunsten ein Enteignungsrecht für Maßnahmen

im allgemeinen öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 2 Z. 2) . besteht, haben die für die Durchführung der Maßnahmen erforderlichen Grundflächen in das Zusammenlegungsverfahren einzubringen. Sollten diese Flächen

nach ihrer Beschaffenheit oder Lage nicht dazu

bestimmt sein, unmittelbar für die öffentlichen Maßnahmen

verwendet zu werden, müssen sie jedenfalls

als Grundabfindungen geeignet sein. Grundflächen,

die außerh~lb des Zusammenlegungsgebietes liegen,

können für diese Zwecke nur eingebracht werden,

wenn die Voraussetzungen für eine nachträgliche Ein- '

beziehung (§§ 1 und 5) vorliegen.

(2) Sind diese Gebietskörperschaften und Unternehmen im Zusammenlegungsgebiet nicht Grundeigentümer

und können sie diesen Grund auch nicht erwerben,

so können auf Grund ihres Begehrens diese Grundflächen zur Gänze oder zum Teil im Verfahren

s

Stück 27, NI. 82 137

von den Parteien aufgebracht werden, sofern hiedurch

die Gesetzmäßigkeit der Abfindung (§ 27) nicht beeinträchtigt

wird. Die Gebietskörperschaften und Unternehmen

haben der Zusammenlegungsgemeinschaft

für den bereitgestellten Grund den Betrag zu bezahlen, den sie mit ihr vereinbart haben oder den sie im Falle der Enteignung als Entschädigung zu zahlen verpflichtet wären.

(3) Sie haben jene Kosten des Zusammenlegungsverfahrens zu tragen, die notwendig sind, um die durch

die Maßnahmen drohenden oder verursachten Nachteile

abzuwenden, zu mildern oder zu beheben.

Neuordnung

§ 25

(1) Die Agrarbehörde hat bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes eine Gesamtlösung in

rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht anzustreben und dabei auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Erholungsraumes

sowie der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat hiebei die Bestimmungen der §§ 1 und 2 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig

abzuwägen und zeitgemäße betriebswirtschaftliehe

Erkenntnisse zu berücksichtigen.

(2-) Wenn es für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens

erforderlich ist, hat die Agrarbehörde

auch Angelegenheiten, die in anderen Vorschriften

der Bodenreform geregelt sind, in das Zusammenlegungsverfahren von Amts wegen einzubeziehen

und nach Maßgabe der hiefür bestehenden

besonderen materiellrechtlichen Bestimmungen die

erforderlichen Maßnahmen in einem besonderen

Bescheid oder im Zusammenlegungsplan zu verfügen.

Ein Bescheid, womit die Einleitung eines derartigen

Verfahrens oder die Einbeziehung in das Zusammenlegungsverfahren

verfügt wird, hat zu entfallen.

Sicherung des Zusammenlegungserfolges

§ 26

Zur Sicherung des Zusammenlegungserfolges (§ 1)

können im Zusammenlegungsplan oder mit gesondertem

. Bescheid Teilungen der Grundabfindungen auf

höchstens 20 Jahre untersagt werden. Ausnahmen

hievon sind nur mit Zustimmung der Agrarbehörde

zulässig. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn ' eine Gefährdung des Zusammenlegungserfolges nicht

mehr besteht. .

Abfindungsanspruch. Gesetzmäßigkeit der Abfindung

§ 27

(1) Jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, hat Anspruch, unter

Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 21 Abs. 2

nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs . . 2 bis 8

entsprechend dem gemäß § 17 ermittelten Wert ihrer in

das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken

von tunliehstgleicher Beschaffenheit abgefunden

zu werden, bei deren Ermittlung insbesondere die Bodenart, die Bodengüte, die Flächenform, die Lage

(wie Hanglage). Benützungsart oder ein besonderer

Wert (§ 28) zu berücksichtigen sind. Miteigentümern

steht nur ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.

(2) Mit Zustimmung der Partei kann der Abfindungsanspruch ganz oder teilweise durch eine Geldabfindung

abgegolten werden, sofern die Personen, denen

an den Grundstücken, für die eine Geldabfindung

gewährt werden soll, Rechte aus persönlichen Dienstbarkeiten,

Ausgedings-, verbücherte Vorkaufs- oder

Wiederkaufsrechte zustehen, gleichfalls damit einverstanden sind.

(3) Der gemäß Abs. 2 anfallende Grund ist unter

Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 25 Abs. 1

zu verwenden.

(4) Die Zustimmungs erklärungen nach Abs. 2 müssen

siel). auch auf die Höhe der Geldabfindungen

beziehen und sind in einer Niederschrift festzuhalten (§ 33 Abs. 5).

(5) Der Abfindungsanspruch von Miteigeatümern.ist

im Verhältnis der Eigentumsanteile ganz oder teil'Yeise aufzuteilen, wenn dies dem Zweck des Verfahrens

dient und von mindestens einem Miteigentümer beantragt wird. Die Abfindungsansprüche mehrerer Parteien

sind ganz oder teilweise zu einem gemeinsamen Abfindungsanspruch zu vereinigen, wenn dies dem Zweck des Verfahrens dient und von allen betroffenen

Parteien begehrt wird. An den Grundabfindungen ist

im Verhältnis der vereinigten Abfindungsansprüche

Miteigentum zu begründen. Materiell geteiltes Eigentum

an Gebäuden und Bäumen ist aufzulösen, wenn

dies mit den Zielen der Zusammenlegung vereinbar ist und von allen Eigentümern begehrt wird. Die Vorschriften, wonach die Gültigkeit von Verträgen und Rechtshandlungen durch die Aufnahme eines Notariatsaktes bedingt ist, bleiben unberührt.

(6) Für die Bemessung der Grundabfindung und Ermittlung der Geldausgleiche (Abs. 7) ist der Abfindungsanspiuch (Abs. 1)

(7) Der Unterschied zwischen dem nach Abs. 6

errechneten Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als fünf v. H: des Wertes des gemäß Abs. 6lit. a ermittelten Abfindungsanspruches

betragen und ist in Geld auszugleichen.

Zusätzlich können Wertänderungen nach § 20 Abs. 3 in Geld ausgeglichen werden.

(8) Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen

zu bestehen, die möglichst groß, günstig geformt und ausreichend erschlossen sind. Die gesamten Grundabfindungen einer Partei haben in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezo~

genen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung

ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen

Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen

Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung

der Grundaufbringung gemäß § 21 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der

gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Ver- \

hältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten

in das Verfahren einbezogenen Grundstücke dieser

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,'

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138 Stück 27, Nr. 82

Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche

Abweichungen sind bis einschließlich 20 v. H. dieses Verhältnisses zulässig. Bei der Beurteilung der Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit von Grundstücken sind

insbesondere auf den Stand der Technisierung des Betriebes, auf das Fruchtartenverhältnis, auf die Eignung

der Flächen zu bestimmten Nutzungsarten und

auf die Entfernungen zur HofsteIle Bedacht zu

nehmen.

Grundstücke mit besonderem Wert

§ 28

(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke .oder Teile vün sülchen, die im Zeitpunkt der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens .oder der nachträglichen

Einbeziehung in dieses Verfahren infülge ihrer Verwendung

.oder Eignung für andere Zwecke als der Erzeugung von Pflanzen einen besünderen Wert

haben, sind ihrem Eigentümer wieder zuzuweisen .oder

durch gleichwertige zu ersetzen, süweit dies mit den Zielen des Verfahrens vereinbar ist. Hiezu gehören

insbesündere

(2) Grundstücke, die im Zeitpunkt der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens .oder nachträglichen Einbeziehung in dieses Verfahren

(1) Der Bewertung der Abfindungen sind die Ergebnisse der Bewertung gemäß § 17 und § 21 Abs. 3

zugrunde zu legen. Eine unvermeidbare, besünders

ungünstige Form eines Abfindungsgrundstückes kann

durch einen Wertabschlag berücksichtigt werden.

(2) Treten nach der Übernahme (vorläufigen Übernahme) Bodenwertänderungen der Grundabfindungen

infülge gemeinsamer Maßnahmen .oder Anlagen ein,

ist für die betroffenen Grundstücke eine Nachbewertung

im Sinne des § 17 durchzuführen. Über das Ergebnis der Nachbewertung ist ein Bescheid (Nachbewertungsplan)

zu erlassen. Die eingetretenen

Bodenwertänderungen sind in Geld auszugleichen.

Anpassung der Geldausgleiche

§ 30

Die in ganzen Zahlen (punkten) ausgedrückten Vergleichswerte

der Geldausgleiche sind in Schillingbeträgen

durch Vervielfachung mit einem bescheidmäßig

festzusetzenden Ausgleichsfaktür dem .ortsüblichen

Verkehrswert landwirtschaftlich genutzter

Grundstücke anzupassen.

Zusammenlegungsplan

§ 31

(1) Nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur und nach Rechtskraft des Besitzstandsausweises (§ 16), Bewertungsplanes (§ 20) und Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 22) ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan)

zu erlassen, dem die genannten

rechtskräftigen Bescheide beizulegen sind.

(2) Der Zusammenlegungsplan hat zu enthalten

(1) Die Agrarbehörde kann nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und Stück 27, Nr. 82 139

vor Erlassung des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet

des Berufungsrechtes gegen diese Bescheide,

die vorläufige übernahme von Grundabfindungen

unter Festsetzung eines Stichtages für das gesamte

oder für einen Teil des Zusammenlegungsgebietes

anordnen, wenn

(2) Allen Parteien (§ 8), wobei die Zusammenlegungsgemeinschaft durch den Ausschuß vertreten

wird, ist vor der Anordnung der vorläufigen übernahme Gelegenheit zur .Stellungnahme zu geben.

(3) Mit der Anordnung der vorläufigen übernahme

der Grundabfindungen geht das Eigentum an den Grundabfindungen auf den übernehmer unter der

auflösenden Bedingung über, daß es mit der Rechtskraft'

des Bescheides erlischt, der die Grundabfindung

einer anderen Partei zuweist. Der vorläufige übernehmer ist . verpflichtet, nichts zu unternehmen, was den

übergang seiner Grundabfindungen an andere Parteien unmöglich machen würde. Bei durch überleitungsverfügungen (Abs. 6) ermöglichten Änderungen,

zum Beispiel in der Benützungsart, sind im Falle einer Zuweisung an eine andere Partei die Bestimmungen

des § 38 Abs. 2 anzuwenden.

(4) Die vermessungstechnischen Arbeiten sind von

Beginn eines Zusammenlegungsverfahrens an so

durchzuführen, daß die Absteckung der Grundabfindungen (Abs. 1 Z. 4) mit Neumessungsgenauigkeit

erfolgen kann und Daten ergibt, die zur Aufnahme in die Behelfe (Pläne) gemäß § 61 Abs. 1 geeignet sind; dazu ist insbesondere bereits beim Feldvergleich eine entsprechende Rahmenvermessung erforderlich.

(5) Die Agrarbehörde kann auch die Auszahlung

vorläufiger Geldausgleichungen und unter Beachtu.ng . der Bestimmungen des § 33 Abs. 4 vorläufiger Geldabfindungen anordnen, wenn vorauszusehen ist, daß

die Erlassung des Zusammenlegungsplanes nicht

innerhalb eines Jahres nach der vofläufigen übernahme

der Grundabfindungen erfolgen wird.

(6) Den übergang in die neue Flureinteilung hat die Agrarbehörde durch überleitungsverfügungen im Sinne des § 56 zu regeln. Die überleitungsverfügungen sind ein Bestandteil des nach Abs. 1 zu erlassenden Bescheides.

Rechtliche Beziehungen zu dritten Personen,

Teilabiindungen; Geldabiindungen

§ 33

(1) Das Eigentum an den Grundabfindungen geht,

sofern eine vorläufige übernahme (§ 32) nicht angeordnet wurde, mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes auf die übernehmer über. Den bisherigen

Eigentümern der Grundstücke steht jedoch das Recht

zu deren Nutzung noch bis zu jenem Zeitpunkt zu, den die Agrarbehörde unter Bedachtnahme auf eine geordnete überleitung in die neue Flureinteilung in den die Übernahme der Grundabfindungen regelnden überleitungsbestimmungen (§ 36 Abs. 2) festzulegen hat.

(2) Die Grund- und Geldabfindungen treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an

die Stelle der alten Grundstücke, soweit nicht anderes gesetzlich bestimmt oder mit diesen dritten Personen vereinbart ist.

(3) Für verschieden belastete alte Grundstücke desselben Eigentümers hat die Agrarbehörde Teilabfindungen

festzustellen. .

(4) Geldabfindungen sind auf Anordnung der Agrarbehörde von der Zusammenlegungsgemeinschaft auszuzahlen,

wenn die aus den öffentlichen Büchern

ersichtlichen Rechte dritter Personen unbestritten sind

und die Buchberechtigten zustimmen. Andernfalls ist

die Geldabfindung von der Zusammenlegungsgemein-.

schaft auf Anordnung der Agrarbehörde bei dem nach

der Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht

zu erlegen, das den erlegten Betrag in sinngemäßer

Anwendung der Bestimmungen der Exekutionsordnung

über die Verteilung des bei einer Zwangsversteigerung

erzielten Meistbotes zu verteilen hat.

(5) Eine Partei, die gemäß § 27 Abs. 2 für Grundstücke in Geld abgefunden wird, darf diese nach

Abgabe der Zustimmungserklärung (§ 27 Abs. 4) nicht

mehr veräußern und belasten. Geldabfindungen sind,

wenn die Zustimmungserklärung im Sinne des § 27 Abs. 4 abgegeben worden ist, von der Zusammenlegungsgemeinschaft

auszuzahlen; Parteien, deren

Abfindungsanspruch sich im Zusammenhang mit der Geldabfindung erhöht (§ 21 Abs. 6). haben diese Geldabfindung

der Zusammenlegungsgemeinschaft zu ersetzen.

.

Grunddienstbarkeiten, Reallasten, Baurechte und

sonstige Belastungen

§ 34

. (1) Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im § 480 ABGB genannten Titel gründen, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Agrarbehörde

ausdrücklich aufrecht zu halten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse, insbesondere

des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des

öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung,

der Landesverteidigung und der Sicherheit

des Luftraumes oder aus wirtschaftlichen Gründen

notwendig sind.

(2) Baurechte gehen auf die Grundabfindungen

über, die nach ihrer Lage den alten Grundstücken

entsprechen, an denen sie bestellt wurden.

140 Stück 27, Nr. 82

(3) Sonstige Belastungen bleiben aufrecht.

(4) Die Mitgliedschaft an einer Realgemeinschaft (Wassergenossenschaft, Bringungsgemeinschaft u. dgl.) , ausgenommen die an einer Agrargemeinschaft, geht auf die Eigentümer derjenigen Abfindungsgrundstüs:; ke über, innerhalb welcher jene Teile der alten

Grundstücke liegen, mit denen die Mitgliedschaft verbunden ist.

(5) Im Falle der. Abs. 2, 3 und 4 hat die Agrarbehörde die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

Pacht- und Mfetverhältnisse

§ 35

(1) Bei Pachtverhältnissen hat die Agrarbehörde

mangels einer bestehenden Vereinbarung auf Antrag

des Pächters oder Verpächters mit Bescheid festzustellen, welche Grundabfindungen an die Stelle der bisherigen Pachtgrundstücke treten, wobei Ausmaß, KuIturgattung oder Benützungsart und Bonität möglichst

dem bisherigen Pachtgrllndstück entsprechen sollen.

(2) Der Pächter kann innerhalb der Frist von drei

Monaten nach Eintritt der Rechskraft des Bescheides das Pachtverhältnis kündigen. Das Pachtverhältnis

endet in diesem Fall, wenn nichts anderes vereinbart wird, mit dem laufenden Pacht jahr, jedoch frühestens drei Monate nach Kündigung. Ein Anspruch auf Entschädigung aus dem Grunde der Kündigung steht

weder dem Pächter noch dem Verpächter zu.

(3) Hinsichtlich der im § 1103 ABGB erwähnten

Verträge gelten diesel,ben Bestimmungen.

(4) Hinsichtlich der Mietverhältnisse gelten dieselben Bestimmungen mit der Änderung, daß die Frist für

die Einbringung der Kündigung nur einen Monat '

b ~trägt, an Stelle des Pacht jahres der gemäß § 1115 ABGB für die stillschweigende Erneuerung des betreffenden Mietvertrages maßgebende Zeitraum tritt und

daß als mindeste restliche Mietdauer ein Monat anzun

ehmen ist.

Ausführung d~s Zusammenlegungsplanes

§ 36

(1) Nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes

hat die Agrarbehörde, sofern dies gemäß § 32 noch

nicht geschehen ist, die übernahme der Grundabfindungen ,sowie die Auszahlung der Geldabfindungen

und Geldausgleiche nach Maßgabe des § 30 anzuordnen,

alle Arbeiten einschließlich der Kennzeichnung

der Grenzen der Grundabfindungen zu vollenden und

die Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grund~

steuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.

(2) Die Agrarbehörde hat zur Erzielung eines angemesseI?:

en überganges in die neue Flureinteilung

durch Ubergangsverfügungen im Sinne des § 56 insbesondere

den Zeitpunkt der übernahme der Grundabfindungen

in die Nutzung der übernehmer zu regeln.

Ausgleiche für nachträgliche Wertverminderung~n

§ 37

(1) Wurde der Wert eines der Zusammenlegung

~nterzogenen Grundstücl}es oder ,eines der abgesonderten Bewertung vorbehaltenen Gegenstandes vor

der übergabe an den neuen Eigentümer durch ein

wenn auch zufälliges Ereignis dauernd vermindert, so

kann der neue Eigentümer binnen zwei Monaten nach

der übernahme von dem früheren Eigentümer einen

nachträglichen Wertausgleich begehren. Ein solcher

Ausgleich ist, wenn die Wertminderung ein Grundstück

betrifft und wenn dies ohne erhebliche Beeinträchtigung

der neuen Gestaltung des Grundbesitze~

möglich erscheint, in Grund, sonst aber in Geld zu

leisten.

(2) Dei Wertausgleich durch den früheren Eigentümer entfällt, wenn eine Neubewertung (§ 20 Abs. 3)

vorgenommen wird.

Ausgleichungen und Aufwandersatz

§ 38

(1) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat dem

übernehmer einer Grundabfindung die Nachteile auszugleichen, die dieser dadurch erleidet, daß die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Grundabfindung

oder einzelner Teile derselben noch nicht oder nur

erheblich erschwert möglich ist.

(2) Wird die von einer Partei übernommene Grundabfindung nachträglich zur Gänze oder zum Teil einer

anderen Partei zugewiesen (§ 32 Abs.3), hat die Zusammenlegungsgemeinschaft dem früheren übernehmer die Aufwendungen zu ersetzen, die dieser für

die Grundabfindung gemacht hat, soweit diese Aufwendungen unter Bedachtnahme auf den Betrieb des

früheren übernehmers und in Erwartung der Beibehaltung

der zugewiesenen Grundabfindung betriebswirt-'

schaftlichen Grundsätzen entsprochen haben und

soweit ihr Erfolg nur durch diese Änderung der Zuweisung

vereitelt wurde. Eine durch diese Aufwendungen

eingetretene Werterhöhung des Grundes, die dem

neuen übernehmer zugute kommt, hat dieser der Zusammenlegungsgemeinschaft zu vergüten.

Zusammenlegung von Weingärten

§ 39

(1) Auf eine Weingärtenzusammenlegung finden die Bestimmungen dieses Gesetzes nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 des § 40 sinngemäß Anwendung.

(2) Unter Weingarten im Sinne dieses Gesetzes ist

eine Grundfläche im Ausmaß von über 100 m' zu

verstehen, die zur Erzeugung von Kelter- und Tafeltrauben

(Ertragsweingarten) oder zur Erzeugung von

Unterlagsreben (Schnittweingarten) mit mindestens

,einer Weinrebe pro 6 m' bepflanzt ist.

. (3) Das Zusammenlegungsgebiet hat sich unter

Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 3 auf

einen oder mehrere vorwiegend dem Weinbau dienende

Rieoe oder Teile hievon zu erstrecken.

Bewertung und Abfindungsanspruch für Weingärten

§ 40

(1) Der Bewertung der Weingartenböden und der für

Weinkulturen geeigneten Flächen ist die Annahme

zugrunde zu legen, daß sie ausschließlich dem Weinbau dienen.

(2) Alle anderen Grundflächen sind nach den allgemeinen Bestimmungen des § 17 Abs. 2, 3 und 4 zu

bewerten.

Stück 27, Nr. 82 141

(3) Die Rebanlagen sind nach derp. Ertragswert unter Bedachtnahme auf Art, Beschaffenheit und Alter von

der Agrarbehörde unter Anhörung von mit den örtlichen

Verhältnissen vertrauten Schätzmänriern (§ 17 Abs. 1) zu bewerten.

(4) Jeder Partei gebührt außer dem ihr gemäß § 27

zustehenden Anspruch der Ersatz ihrer Rebanlagen

(Abs. 3). Der Ersatz hat, soweit dies tunlich und mit den Zielen des Verfahrens vereinbar ist, durch Zuweisung von Grundabfindungen mit Rebanlagen zu erfolgen,

die möglichst den der Zusammenlegung unterzogenen

Rebanlagen hinsichtlich Wert, Art, Beschaffenheit und Alter gleichen; ansonsten hat der Ersatz durch Geldausgleich zu erfolgen.

(5) Ein Fehlbetrag beim Geldausgleich, der durch die zur Erreichung des Verfahrenszieles. erforderlichen Rodungen von Weingärten entsteht, ist von der-Zusammenlegungsgemeinschaft gemäß § 17 Abs. 8 auf ihre

Mitglieder umzulegen.

Zusammenlegung von Wald grundstücken

§ 41

(1) Auf die Zusammenlegung von Waldgrundstücken

finden die Bestimmungen dieses Gesetzes nach Maßgabe des Abs. 2 und der §§ 42 bis 45 sinngemäß

Anwendung.

(2) Das Zusammenlegungsgebiet hat überwiegend

aus Wald grundstücken im Sinne der forstrechtlichen Bestimmungen zu bestehen.

Nutzungsbeschränkungen für Waldgrundstücke

§ 42

Die Agrarbehörde kann zur ' Sicherung einer ordnungsgemäßen

Bewertung der dem Verfahren unterzogenen

Grundstücke und zur Ermittlung der Abfindungen

zeitlich mit höchstens drei Jahren begrenzte Nutzungsbeschränkungen

verfügen. Diese sind jedoch

vorzeitig aufzuheben, falls die Bewertung und die Ermittlung der Abfindungen früher beendet sind. Ausnahmen

von verfügten Nutzungsbescbränkungen können

nur in begründeten Fällen (z. B. aus Gründen des Forstschutzes oder bei Ereignissen, die die Existenz des Betriebes gefährden) bewilligt werden.

Feststellung des Besitzstandes und Bewertung

bei Waldgrundstücken

§43

(1) Die Grundstücksgrenzen sind, soweit es für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens erfor-

. derlich 'ist und soweit sie im Grenzkataster nicht verbindlich

nachgewiesen sind, im Einvernehmen mit den Parteien, mangels eines solchen gemäß § 16 Abs. 3

festzustellen, zu vermessen und in einem dem Besitzstandsausweis

anzuschließenden Lageplan darzustellen.

Die auf Grund dieser Vermessung oder der im Grenzkataster verbindlich nachgewiesenen Grenzen

ermittelten Ausmaße sind de~ weiteren Verfahren

zugrunde zu legen.

(2) Die Bewertung der Waldgrundstücke besteht in

der Ermittlung des Waldwertes (Summe des Bodenund des Bestandeswertes). Sie hatlim Wege der amtlichen Einschätzung unter Anhörung von Schätzmännern

(§ 17 Abs.1) nach den Grundsätzen der Waldwertrechnung

und der forstlichen Schätzungslehre zu

erfolgen.

(3) Alle übrigen Grundstücke sind nach dem Verkehrswert zu schätzen.

Gemeinsame Maßnahmen und Anlagen

bei Waldgrundstücken

§ 44

(1) Der Grund für die gemeinsamen Anlagen (§ 21 Abs. 1), soweit er durch vorhandene gemeinsame Anlagen nicht gedeckt ist, sowie die Kosten der Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen und der Errichtung

der gemeinsamen Anlagen sind mangels eines Übereinkommens von den Parteien im Verhältnis der Vorteile aufzubringen, die sich für ihre Abfindungen

aus den genannten Maßnahmen und Anlagen ergeben.

(2) Vorschüsse zu den im Abs. 1 genannten Leistungen, die zu einem Zeitpunkt erforderlich werden, in

dem die neue Flureinteilung noch nicht feststeht, sind von den Parteien im Verhältnis der Vorteile zu erbringen, die sich für ihre der Waldzusammenlegung unterzogenen Grundstücke aus den genannten Maßnahmen

und Anlagen ergeben. . .

Abiindungsanspnich bei Wald grundstücken

§ 45

(1) Der den Abfindungsanspruch einer Partei bestimmende Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen

Grundstücke (§ 27 Abs. 1) ist gemäß § 43 Abs. 2 und 3 zu ermitteln.

(2) Mit Zustimmung der Parteien darf anstelle einer flächengleichen Änderung des Wirtschaftswaldes auch eine wertgleiche Änperung vorgenommen werden.

Sollte eine Zustimmung nicht erreicht werden, so kann, wenn damit keine erhebliche wirtschaftliche Benachteiligung eintritt, auch ohne Zustimmung bis zu 5 %

der Waldfläche verändert 'Yerden. Als Wirtschaftswald

sind jene Waldflächen anzusehen, auf denen keine

besonderen forstrechtlichen Beschränkungen lasten

und die nicht Waldboden. außer Ertrag sind.

(3) Wertausgleiche .gemäß § 27 Abs. 2 können auch

in Holz erfolgen.

Flurbereinigung

§ 46

(1) An Stelle eines Zusammenlegungsverfahrens

kann -ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch

(2) Ein Flurbereinigungsverfahren kann weiters

durchgeführt werden, um Maßnahmen, die auf Grund

anderer gesetzlicher Vorschriften der Bodenreform

, '

142 Stück 27, Nr. 82

oder im allgemeinen öffentlichen Interesse getroffen

werden, vorzubereiten, zu unterstützeri oder allfällige

nachteilige Folgen zu beseitigen.

Flurbereinigungsverfahren

§ 47

Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen

für die Zusammenlegung mit nachstehenden

Abänderungen sinngemäß anzuwenden:

(1) Dem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge,

die von •den Parteien in verbücherungsfähiger Form

abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge).

oder Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu "legen,

wenn die Agrarbehörde nach grundverkehrsbehördlicher Zustimmung bescheidmäßig feststellt, daß sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Fall kann von der Erlassung des Einleitungsbescheides und des Flurbereinigungsplanes Abstand genommen werden.

(2) Der Bescheid nach Abs. 1 ist nach Rechtskraft

dem für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Die Agrarbehördehat

von Amts wegen die Durchführung der Flurbereinigungsübereinkommen

im Grundbuch und im Grundsteuer- oder Grenzkataster zu veranlassen (§ 61).

(3) Bescheide nach Abs. I, die den Bestimmungen

dieses Gesetzes widersprechen, leiden an einem mit

Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs.4 lit. d AVG . 1950, BGBL Nr. 172).

11. Hauptstück

Behörden und allgemeine Verfahrensbestimmungen

Zuständigkeit der Agrarbehörden

(2) Die Zuständigkeit der Agrarbehörden erstreckt

sich von der Einleitung eines Verfahrens bis zu dessen Abschluß, sofern sich gemäß Abs. 4 nicht anderes

ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über

alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zur Durchführung der Zusammenlegung (Flurbereinigung)

in die agrarische Operation einbezogen werden

müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen,

in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten

sonst gehören.

(3) Diese Zuständigkeit der Agrarbehörden erstreckt sich insbesondere auch auf Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen

Grundstücken und über die Gegenleistungen für die

. Benutzung solcher Grundstücke.

(4) Von der Zuständigkeit der Agrarbehörden sind

ausgeschlossen:

(1) Die Agrarbehörden entscheiden über Angelegenheiten, die nach Abschluß des Zusammenlegungsverfahrens

gemäß § 9 bis § 15 zu regeln sind.

(2) Sie entscheiden auch über Anträge, die auf

Grund des § 37 und § 56 Abs. 2 nach Abschluß des Zusammenlegungsverfahrens gestellt werden.

.".

Stück 27, Nr. 82 143

Partei erklärungen und Vergleiche

§ 52

Die im Laufe des Verfahrens vor den Agrarbehörden

abgegebenen Erklärungen und die mit deren Genehmigung

abgeschlossenen Vergleiche bedürfen weder

einer Zustimmung dritter Personen, noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs- oder Pflegschaftsbehörden. Widerruf von Parteierklärungen und Bindung

der Rechtsnachfolger

§ 53

(1) Erklärungen, die im Laufe des Verfahrens vor der Agrarbehörde abgegeben wurden, dürfen nur mit

Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden.

Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem

solchen Widerruf eine erhebliche Störung der Arbeiten

zu besorgen ist.

(2) Die während des Verfahrens durch Bescheide der Agrarbehörde oder durch die vor der Agrarbehörde

schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgegebenen

Erklärungen• der Parteien geschaffene Rechtslage ist

auch für die Rechtsnachfolger bindend.

(3) Im Falle eines Eigentumswechsels tritt der Erwerber des Grundstückes in das anhängige Verfahren in

der Lage ein, in der sich das Verfahren befindet.

Vermessung und Kennzeichnung der Grenzen

§ 54

(1) Die in Durchführung dieses Ges~tzes erforderlichen Vermessungen und Kennzeichnungen der Grenzen

sind unbeschadet der Bestimmungen des § 55 Abs. 2 von Organen der Agrarbehörden unter sinngemäßer

Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2, § 24, § 25 Abs. 1, § 26, § 27 Abs. 1, § 36, § 43 Abs. 1 Z.3 und Abs. 2 und § 44 Abs. 1 Z. 3 des Vermessungsgesetzes, BGBL NT. 306/1968, in der Fassung der Kundmachung

BGBL Nr. 124/1969 und der Gesetze BGBL NT. 238/ -

1975 und NT. 480/1980, vorzunehmen. Nach Einleitung

des Zusammenlegungsverfahrens sind Grundstücke,

wie insbesondere. Straßen und Gewässer, die sich über

das Zusammenlegungsgebiet hinaus erstrecken, im Grundsteuer- oder Grenzkataster zu teilen.

(2) Die Agrarbehörde kann Pläne, Messungen und Berechnungen, die inner- oder außerhalb des Zusammenlegungsverfahrens von anderen befugten Personen

verfaßt und ausgeführt wurden, dem Verfahren

zugrunde legen, wenn diese Unterlagen den Bestimmungen

dieses Gesetzes entsprechen und ihre Übernahme

d~r Beschleunigung des Verfahrens dient.

Pläne der Parteien und Vergebung von Arbeiten

§ 55

(1) Dem Verfahren kann von der Agrarbehörde auch

ein von Parteien eines Zusammenlegungsgebietes vorbereiteter Zusammenlegungsplan zugrunde gelegt

werden. Dieser hat den Bestimmungen dieses Gesetzes zu entsprechen.

(2) Die geodätischen Arbeiten kann die Zusammenlegungsgemeinschaft von befugten Personen ausführen

lassen; die technisch-wirtschaftlichen Arbeiten

können von diesen sowie von entsprechend qualifizierten

Unternehmungen oder Dienststellen durchgeführt

werden. Derartige Arbeiten haben nach den Anweisungen

der Agrarbehörde auf Kosten der Parteien zu

erfolgen.

Übergangsverfügungen der Agrarbehörde,

Gegenüberstellungen

§ 56

(1) Die Agrarbehörde kann nach Anhören des Ausschusses der Zusammenlegungsgemeinschaft aus

wichtigen wirtschaftlichen Gründen (z. B. Termine für die Aberntung der Felder, Benützung der Wege) Verfügungen zur Erzielung eines angemessenen Überganges

in die neue Gestaltung des Grundbesitzes treffen.

(2) Wer durch Nichterfüllung der Verfügungen nach

Abs.1 im Bezuge der Nutzungen von den ihm zugewiesenen Abfindungsgrundstücken oder anderweitig

verkürzt wurde, kann binnen zwei Monaten nach der Übernahme von den früheren Eigentümern dieser Grundstücke eine Vergütung in Geld begehren.

(3) Zur Ermöglichung des Grundverkehrs mit Abfin- • dungsgrundstücken vor der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches hat die Agrarbehörde der Partei auf deren Antrag bekanntzugeben, welche ihrer grundbücherlich zugeschriebenen der Zusammenlegung

unterzogenen Grundstücke den Abfindungsgrundstücken

entsprechen, die Gegenstand des beabsichtigten

Rechtsgeschäftes sind (Gegenüberstellung).

(4) Diese Gegenüberstellung ist in über solche Abfindungsgrundstücke errichteten rechtsgeschäftlichen

Urkunden anzuführen.

I

(5) Im übrigen wird die Rechtsausübung während

des Verfahrens nicht behindert. Exekutionsführungen sind auch während des Verfahrens zulässig.

Bücherliche Eintragungen während des Agrarverfahrens

§ 57

(1) Vom Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens bis zum Abschluß des Verfahrens darf in den Grundbuchseinlagen über die das Zusammenlegungsgebiet bildenden Grundbuchskörper keinerlei

bücherliche Eintragung vorgenommen werden, die mit

der durchzuführenden Zusammenlegung unvereinbar

ist.

(2) Das Grundbuchsgericht hat daher alle während

dieses Zeitraumes einlangenden sowie die schon vorher eingelangten, aber noch nicht erledigten Grund.

buchsgesuche samt allen Beilagen mit dem Entwurf '

des zu erlassenden Grundbuchsbeschlusses der Agrarbehörde

zu übermitteln.

(3) Ausgenommen hievon sind Grundbuchsstücke,

die vom Gericht aus einem privatrechtlichen Grund

abweislich erledigt werden.

(4) Sämtliche Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes mit Ausnahme der Rangordnungsbeschlüsse

sind auch der Agrarbehörde zuzustellen.

Verfügungen des Grundbuchsgerichtes

§ 58

(1) Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Verfahrens unter Bezugnahme auf die Mitteilung der

144 Stück 27, Nr. 82

Agrarbehörde (§ 50 Abs. 1) bei- den betreffenden

Grundbuchseinlagen anzumerken. Die Anmerkung hat

die Wirkung, daß jedermann die Ergebnisse eies Verfahrens gegen sich gelten lassen muß.

(2) In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn dem Grundbuchsgericht mitgeteilt wird, daß in das Verfahren nachträglich Grundstücke einbezogen werden.

(3) Bei der Ab- und Zu schreibung einbezogener

Grundstücke oder bei Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage aus einbezogenen Grundstücken hat das Grundbuchsgericht die Anmerkung der Einleitung des Verfahrens mitzuübertragen; es hat den Inhalt einer

neu gebildeten Einlage der Agrarbehörde durch Übersendung

eines amtlichen Grundbuchsauszuges mitzuteilen.

Wenn bei diesem Anlaß eine Grundstücksteilung

durchgeführt wird, ist der Agrarbehörde überdies

der mit dem Abtrennungsgesuch vorgelegte Teilungsplan

mitzuteilen.

Entscheidung der Agrarbehörde

über die Zulässigkeit der Eiritragung

§ 59

(1) Wenn die Agrarbehörde findet, daß die beantragte und nach dem entworfenen Grundbuch.sbeschluß

vom Gericht für zulässig gehaltene Eintragung

mit der Zusammenlegung vereinbar ist, so hat sie

ihre Zustimmung unverzüglich dem Grundbuchsgericht

bekanntzugeben . .

(2) Andernfalls hat sie durch Bescheid a1,lszusprechen, daß die Eintragung mit der Zusammenlegung

. unvereinbar ist. Der Bescheid ist dem GesuchssteIler, dem bücherlichen Eigentümer und demjenigen zuzustellen, dem das betreffende Grundstück als Abfindung

zukommen soll. Der Bescheid der Agrarbehörde

ist nach Eintritt der Rechtskraft dem Gericht unter Rückstellung des Gesuches und des Entwurfes des Grundbuchsbeschlusses initzuteilen. Das Grundbuchsgericht ist an die Entscheidung der Agrarbehörde

gebunden und hat sie seiner Entscheidung zugrunde

zu legen.

Eintragung im Rekursweg

§ 60

Die Vorschriften der §§ 57 bis 59 gelten auch für das Gericht zweiter Instanz, allenfalls den Obersten

Gerichtshof, wenn eine in der Vorinstanz vor Einlangen

der Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens

abgeschlagene Eintragung im Rekursweg bewilligt

werden soll.

Richtigstellung des Grundbuches

und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters

§ 61

(1) Die zur Richtigstellung oder Anlegung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters erforderlichen Behelfe (Pläne) hat die Agrar-

. behörde den hiefür zuständigen Gerichten und anderen

Behörden einzusenden. Die Pläne haben den Bestimmungen des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 124/1969 und der Gesetze BGBl. Nr. 238/1975 und

480/1980 zu entsprechen. .

(2) Die Richtigstellung des Grundbuches erfolgt

ebenso wie die des Grundsteuer- oder Grenzkatastets von Amts wegen. Bei den auf Grund von Bescheiden

sowie von agrarbehördlich genehmigten Vergleichen

vorzunehmenden Eintragungen in das Grundbuch findet

eine Einvernehmung dritter Personen, für die

dingliche Rechte haften, nicht statt.

(3) Ergeben sich anläßlich der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches bezüglich der von der Agrarbehörde nach Abs. 1 übermittelten Behelfe

Unstimmigkeiten, die der Verbücherung der infolge

des Zusammenlegungsverfahrens vorzunehmenden

Änderungen entgegenstehen, so hat sich das Grundbuchsgericht

an die Agrarbehörde um Aufklärung zu

wenden.

(4) Die•Agrarbehörde kann im Falle einer vorläufigen Übernahme (§ 32) in einem Zusammenlegungsverfahren

schon vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes

die Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters veranlassen (vorzeitige Grundbuchsberichtigung), wenn aus einem längeren

Aufschub der Ausführung des Zusammenlegungsplanes

erhebliche Nachteile erwachsen würden und

eine wesentliche Abänderung des Zusammenlegungsplanes

auf Grund von Berufungen nicht zu erwarten ist.

(5) Wird ein nach Abs. 4 vorzeitig verbücherter Zusammenlegungsplan im Zuge des Berufungsverfahrens geändert, so hat die Agrarbehörde erforderlichenfalls die Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.

Grundstücke, die nicht im Grundbuch

eingetragen sind

§ 62

Die Bestimmungen dieses Gesetzes über grundbücherliche Amtshandlungen, Benachrichtigung des Grundbuchsgerichtes u. dgl. finden auf Grundstücke, die nicht in einem Grundbuch eingetragen sind, sinngemäß Anwendung.

Änderung der Gemeindeund

Katastralgemeindegrenzen

§ 63

Erscheint im Zuge eines Zusammenlegungsverfahrens

eine Änderung der Gemeinde- bzw. Katastralgemeindegrenzen

notwendig oder wünschenswert, so

hat die Agrarbehörde die erforderlichen weiteren Veranlassungen

bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

Umlage der Kosten

§ 64

(1) Die Agrarbehörde hat der Zusammenlegungsgemeinschaft die von ihren Mitgliedern zu tragenden

Kosten mit Bescheid vorzuschreiben. Der Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft hat diese Kosten nach

den Bestimmungen des § 21 Abs. 2 und § 23 Abs. 1 auf die Mitglieder der Zusammenlegungsgemeinschaft

umzulegen; wird von einer Partei die Zahlungspflicht nicht anerkannt oder innerhalb von drei Monaten nicht erfüllt, so hat hierüber die Agrarbehörde zu entscheiden.

(2) Wenn der Ausschuß erklärt, daß die Zusammenlegungsgemeinschaft außerstande ist, die Umlage der Kosten vorzunehmen, oder der Ausschuß dies inners

Stück 27, Nr. 82 145

halb von 6 Monaten nach Rechtskraft des Kostenvorschreibungsbescheides

gemäß Abs. 1 nicht vornimmt,

hat hierüber die Agrarbehörde zu entscheiden.

Umlage der Vorschüsse

§ 65

(1) Die Agrarbehörde kann bis zur Feststellung der Werte der Grundabfindungen der Zusammenlegungsgemeinschaft zur Deckung der von den Mitgliedern

der Zusammenlegungsgemeinschaft zu tragenden

Kosten einen Vorschuß mit Bescheid, in dem auch ein vorläufiger Beitragsschlüssel insbesondere nach dem Flächenausmaß der der Zusammenlegung zu unterziehenden Grundstücke festzulegen ist, vorschreiben. Die Vorschüsse sind unter sinngemäßer Anwendung des § 64 umzulegen.

(2) Diese Vorschüsse sind nach Ermittlung des endgültigen Beitragsschlüssels zu verrechnen.

(3) Der vorläufige bzw. endgültige für die Umlage

der Kosten festgesetzte Beitragsschlüssel gilt auch für die Kosten der Vermessung und Kennzeichnung der Grenzen, ausgenommen jedoch für ' Fälle, bei denen

bereits vorliegende Vermessungsergebnisse von der Agrarbehörde zu ubernehmen sind (§ 54 Abs. 2).

Besondere Kostentragung

§ 66

Die Kosten für die Herstellung gemeinsamer Maßnahmen

und Anlagen, die eine Benützbarkeit nur

einzelner Abfindungsgrundstücke zu erhöhen

bestimmt sind, haben die betreffenden Parteien allein

zu tragen, sofern diese gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen nicht dazu dienen, Abfindungsgrundstücke

von tunlichst gleicher Beschaffenheit nach den Bestimmungen

des § 27 Abs. 1 zu schaffen.

Wer

III. Hauptstück

Schlußbestimmungen

Straibestimmungen

§ 67