# Verordnung der Steiermärkisdlen Landesregierung vom 22. November 1982. mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkisdlen Sozialhilfegesetz festgesetzt wird

Verordnung der Steiermärkisdlen Landesregierung vom 22. November 1982. mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkisdlen Sozialhilfegesetz festgesetzt wird

Auf Grund des § 8 Abs. • 8 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 1/1911, wird verordnet:

§ 1

Die Richtsätze der Sozialhilfe betragen für

den Alleinunterstützten

den Hauptunterstützten

den Mitunterstützten