# Gesetz vom 16. November 1982, mit dem das Steiermärkische Jagdgesetz 1954 geändert wird

Gesetz vom 16. November 1982, mit dem das Steiermärkische Jagdgesetz 1954 geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Steiermärkische Jagdgesetz 1954, LGBl. NI. 58,

in der Fassung des Gesetzes LGBl. NI. 10/1957-, der Kundmachungen LGBl. NI. 151/1963 und NI. 42/1968,

des Gesetzes LGBl. NI. 222/1969, der Kundmachung

LGBl. Nr. 18/1972, der Gesetze LGBl. NI. 125/1972

und NI. 157-/197-5, der Kundmachung LGBl. Nr. 52i

197-8 und des Gesetzes LGBl. NI. 18/1981, wird wie

folgt geändert:

„(1) Die Jagdkarte wird auf den Namen des Inhabers

ausgestellt und gilt für das ganze Land (Landesjagdkarte). Sie ist nur im Zusammenhang mit

dem Nachweis der für das jeweilige Jagdjahr erfolgten Einzahlung der Jagdkartenabgabe, des Mitgliedsbeitrages zur Steirischen Landesjägerschaft und der Jagdhaftpflichtversicherung gültig.

(2) Die Besitzer einer Jagdkarte haben diese samt

dem Nachweis der Einzahlung der in Abs. 1 genannten Beträge bei Ausübung der Jagd stets bei sich

zu tragen und auf Verlangen der öffentlichen Sicherheits- oder beeideten Jagdschut~organe vorzuweisen.

(3) Wer die Jagd ausübt, muß nachweisen können,

daß er bei einer österreichischen Versicherungsanstalt gegen Jagdhaftpflicht versichert ist."

(2) Bestätigte und beeidete Jagdschutzorgane

haben Anspruch auf die ermäßigten Beiträge und Abgaben (ermäßigte Jagdkarte). wenn sie nicht

gleichzeitig Eigenjagdbesitzer oder Jagdpächter sind.

„(2) Die ordentliche Mitgliedschaft zur Steirischen Landesjägerschaft beginnt mit der Ausfolgung der Jagdkarte und Entrichtung des Mitgliedsbeitrages

für die Steirische Landesjägerschaft. Die ordentliche

Mitgliedschaft erlischt drei Monate nach Gültigkeitsablauf

der Jagdkarte des Mitgliedes oder mit der Einziehung der Jagdkarte gemäß § 49. Das Erlöschen

der Mitgliedschaft begründet kein Recht auf auch nur

teilweise Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages. "

9. Im § 50 d Abs. 2 ist die Wortfolge "die jeweilige Bezirksjagdkartengebühr" durch den Ausdruck

„200 S" zu ersetzen.

Artikel II

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1983 in Kraft.

Krainer

Landeshauptmann

Koiner

Landesrat