# Gesetz vom 3. Dezember 1982, mit dem das Steiermärkische Fischereigesetz 1964 geändert wird

Gesetz vom 3. Dezember 1982, mit dem das Steiermärkische Fischereigesetz 1964 geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Steiermärkische Fischereigesetz 1964, LGBl. NI. 330, in der Fassung der Gesetze LGBl. NI. 147/

1969 und NI. 128/1971, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit

(Abs. 2 lit. c) sind von der Bestätigung und Beeidigung für den Fischereiaufsichtsdienst insbesondere

Personen ausgenommen, die wegen eines Verbrechens

oder Vergehens wegen strafbar:er Handlungen

gegen fremdes Vermögen oder wegen

gemeingefährlicher strafbarer Handlungen nach den §§ 180 bis 183 StGB oder sonst wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurden. "

„(5) Die Abgabe für die Fischerkarte beträgt

mit einjähriger Gültigkeit. .

mit vierjähriger Gültigkeit .

für die Fischergastkarte

S 200,-:S

800,S

50,-

Stück 3, Nr. 6 19

Minderjährige, Behinderte im Sinne des Behindertengesetzes,

ausgleichszulagenberechtigte Rentner

und Pensionisten sowie beeidete Aufsichtsfischer

haben, sofern sie nicht Eigentümer, Pächter oder

Fruchtnießer des Fischereirechtes sind, Anspruch auf

eine Ermäßigung von 50 Prozent dieser Abgabe."

„(3) Die Verwendung von Fischsenken (Traupen)

und Netzen ist in fließenden Gewässern verboten.

Ausnahmen von diesem Verbot können aus den im § 16 Abs. 2 genannten Gründen von der Bezirksverwaltungsbehörde

nach Anhörung der fischereiberedttigten

Ober- und Unterlieger, jedoch nicht für

die Sdtonzeit, bewilligt werden."

8: § 16 hat zu lauten:

„§ 16

(1) Der Elektrofischfang ist, abgesehen von den Ausnahmen der Abs. 2 bis 7, verboten.

(2) Aus Gründen der besten fischereiwirtschaft'

lidten Nutzung und einer wirksamen Pflege des Gewässers und des Fischbestandes oder zu wissenschaftlichen Zwecken hat die Landesregierung auf

Antrag eines Fischereiberechtigten gegen jederzeitigen Widerruf unter Wahrung der Fischereiinteressen

allfällig vorhandener Ober- und Unterlieger Ausnahmen von diesem Verbot zu bewilligen.

(3) Die Ausnahmegenehmigung ist erforderlichenfalls an Bedingungen zu binden, die der Sicherung

der im Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen dienen.

(4) Ober- und Unterlieger im Sinne dieses Gesetzes

sind alle Personen, deren Fischereiinteressen

durch die geplante Maßnahme gefährdet werden

könnten. Die Namen und Anschriften allfällig vorhandener

Ober- und Unterlieger sind vom Antragsteller

der Landesregierung bekanntzugeben.

(5) Unter den Voraussetzungen des § 22 ist die Bewilligung ohne Einschränkung zu erteilen.

(6) Der Elektrofischfang darf nur unter Verwen•

dung der von der Landesregierung zugelassenen

Geräte erfolgen.

(7) Bei akuter Gefahr für den Fischbestand, zum Beispiel bei Austrocknen oder Versiegen von Gewässern durch Wettereinflüsse, Wehrbruch, Dammbruch

usw., bedarf es zur Fisdtrettungsaktion mittels Elektrofischfanges keiner Ausnahmebewilligung. Die

getroffenen Maßnahmen sind jedodt der Landesregierung unverzüglidt mitzuteilen."

„(1) Ubertretungen der Bestimmungen der §§ 1 Abs. 2, 6, 7 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 4 2. Satz, 12 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3, 14 1. Satz, 15, 16 Abs. 1 und 7 letzter Satz, 17, 18, 19 Abs. 2, 20 2. Satz, 21 und 22 sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen werden, sofern

nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren

Handlung vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Schilling

bestraft. "

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung

folgenden Monatsersten in Kraft.

Krainer

Landeshauptmann

Koiner

Landesrat