# Gesetz vom 16. November 1982, mit dem die Steiermärkische Bauordnung 1968 geändert wird (Steiermärkische Bauordnungsnovelle 1982)

Gesetz vom 16. November 1982, mit dem die Steiermärkische Bauordnung 1968 geändert wird (Steiermärkische Bauordnungsnovelle 1982)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz vom 25. Oktober 1968, LGBL Nr. 149,

mit dem eine Bauordnung für das Land Steiermark

erlassen wird (Steiermärkische Bauordnung 1968),

26 Stück 4, Nr. 9 und 10

in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 130/1974, 61/

1976 und 55/1977, wird wie folgt geändert:

1. § 23 hat zu lauten:

" Wärmeschutz

(1) Jede bauliche Anlage muß in all ihren Teilen

eint;n dem Verwendungs2;weck, der Lage und Höhe

des Bauwerkes sowie den klimatischen Verhältnissen

und der Art der Beheizung entsprechenden

Wärmeschutz aufweisen, der gewährleistet,

daß den Erfordernissen der Gesundheit und Sicherheit

entsprochen, ein unnötiger Energieverbrauch

vermieden und eine schädliche Kondenswasserbildung

bei sachgemäßer Nutzung verhinaert wird.

(2) Die Landesregierung kann zur Erfüllung der Erfordernisse .des Abs. 1 durch Verordnung wärmeschutztechnische Mindestanforderungen an bestimmte

bauliche Anlagen und Bauteile fe•stsetzen."

2. § 37 Abs. 3, 4 und 5 haben zu lauten:

"(3) Heizungsanlagen sind nach den Erfahrungen

cer technischen Wissenschaften so zu planen, zu errichten, einzustellen und zu betreiben,' daß im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren ein unter

Bedachtnahme auf die Art und den Zweck. der Anlage unnötiger Energieverbrauch vermieden

wird.

(4) Die Landesregierung kann zur Erfüllung der Erfordernisse des Abs. 3 durch Verordnung nähere

Bestimmungen über die höchstzulässigen Abgasverluste je nach Art der Brennstoffe und der Nennheizleistung, die Regelung der Feuerungsleistung,

die Vornahme entsprechender Wärmebedarfsberechnungen beim Einbau und bei der Aufstellung von

Wärmeerzeugern zur Begrenzung der Nennheizleistung, die Zulässigkeit des Anschlusses von Warmwasserbereitungsanlagen und die Verhinderung

anderer Betriebsbereitschaftsverluste, den Schutz der Wärmeverteilungsanlagen gegen Wärmeverluste,

die Einrichtungen zur Steuerung und Regelung

der Wärmezufuhr zu den Verbrauchsstellen.

die bei Austausch des Wärmeerzeugers zu treffenden

Maßnahmen, den Betrieb und die Instandhaltung

sowie periodische Uberprüfung der Anlagen

festlegen.

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung

den Einbau von Geräten zur Feststellung des Wärmeverbrauches bei der Errichtung von zentralen Wärmeversorgungsanlagen in Gebäuden mit mehr

als drei Wohn- oder Geschäftseinheiten vorschreiben."