# Gesetz vom 16. November 1982, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz geändert wird (6. Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetznovelle)

Gesetz vom 16. November 1982, mit dem das Steiermärkische PflichtschulorganisationsAusführungsgesetz geändert wird (6. Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetznovelle)

Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung

des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1962, BGBL Nr. 242, über die- Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz), in der Fassung der Bundesgesetze BGBL

Nr. 243/1965, 173/1966, 289/1969, 234/1971, 323/1975

und 142/1980, beschlossen:

Artikel I

Das Steiermärkische PflichtschulorganisationsAusführungsgesetz,

LGBL Nr. 195/1964, in der Fassung

der Gesetze LGBL Nr. 205/1966, 111/1967,

166/1969, 46/1972 und 111978, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 5 hat zu lauten:

„(5) Im Sinne ' dieses Gesetzes sind zu verstehen

unter:

„(2) Uber die Zahl der Klassen entscheidet

die Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates.

"; .

„(5) Zur Erreichung der Mindestzahlen nach Abs. 4 können Schüler mehrerer Klassen oder

mehrerer Schulen zusammengefaßt werden. "

„(5) Zur Erreichung von Mindestzahlen nach Abs. 4 können Schüler mehrerer Klassen oder

mehrerer Schulen zusammengefaßt werden."

5. Dem neuen § 11 ist folgender Abs. 6 anzufügen:

„(6) Der Unterricht in Instrumentalmusik ' ist in Klassen mit musischem Schwerpunkt unter Berück•

sichtigung besonderer Neigungen und Begabungen

statt für die gesamte Klasse in Gruppen zu erteilen,

soweit dies zur Erreichung des Zieles eine.

Hauptschule mit musischem Schwerpunkt erforderlich

ist. Die Schülerzahl in einer solchen Gruppe

darf 4 nicht unterschreiten."

„(3) Die im Abs. 2 unter lit. ,b bis h angeführten

Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme

auf den Lehrplan, nach dem sie geführt

werden, die Bezeichnung "Volksschule", "Hauptschule"

bzw. "Polytechnischer Lehrgang" unter

Beifügung der Art der Behinderung; diese gilt

sinngemäß für derartige Sonderschulklassen. Die

im Abs. 2 unter lit. d und e angeführten Sonderschulen

tragen die Bezeichnung "Institut für

Hörgeschädigte", sofern derartige Sonderschulen

in organisatorischem Zusammenhang geführt

werden."

(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für blinde Kinder, einer Sonderschule

für Gehörlose und einer' Sonderschule für

schwerstbehinderte Kinder darf 10, die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für

sehbehinderte Kinder, einer Sonderschule für

schwerhörige Kinder und einer Heilstättenschule

darf 12 und die Zahl der Schüler in einer Klasse

einer 'sonstigen Sonderschule darf 18 nicht übersteigen.

.

(2) Die Schülerzahl in Klassen für mehrfac:h

behinderte Kinder richtet sich je nach den vorliegenden Behinderungen der Schüler nach Abs. 1

mit der Maßgabe, daß sie jedenfalls 12 nicht

übersteigen darf.";

b) dem neuen § 15 ist folgender Abs. 3 anzufügen:

„(3) Uber die Zahl der Klassen gem. Abs. 1

und 2 entscheidet die Landesregierung nach An-

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Stüx 8, Nr. 19 35

hörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates

und des Landesschulrates. " ;

„(2) In den Pflichtgegenständen Werkerziehung,

Hauswirtschaft und Leibesübungen können

Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer

Schulen zusammengefaßt werden, soweit die

auf Grund des § 15 und des § 16 Abs. 1 bestimmte

Schülerzahl nicht überschritten wird." ;

„(4) Die Abhaltung und Weiterführung von

alternativen Pflichtgegenständen, von Freigegenständen oder unverbindlichen Ubungen darf in

einer Sonderschule nur bei einer Mindestzahl

von 6 Schülern erfolgen. Förderunterricht darf

in der ersten bis zur vierten Schulstufe nur bei

einer Mindestzahl von 3 und ab der fünften

Schulstufe von 4 Schülern erteilt werden. " ;

13. a) Die Abs. 1 und 2 des bisherigen § 17 erhalten die Bezeichnung § 20 Abs. 1 und 2 und

haben zu lauten:

„§ 20

Klassenschülerzahl

(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse des Polytechnischen Lehrganges soll im allgemeinen

30 betragen und darf 36 nicht übersteigen, soweit

nicht Abs. 2 Anwendung findet. Bei der Teilung einer Klasse ist auf die Bestimmung

des § 17 Abs. 2 Bedacht zu nehmen.

(2) Für Polytechnische Lehrgänge, die einer Sonderschule angeschlossen sind, gelten die im § 15 genannten Klassenschülerzahlen entsprechend

der Behinderungsart" ;

b) dem neuen § 20 ist folgender Abs. 3 anzufügen:

„(3) Uber die Zahl der Klassen gern. Abs. 1

und 2 entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates

und des Landesschulrates. "

„(5) Zur EFeichung der Mindestzahlen nach Unterricht in Gruppen .A.bs. 4 können Schüler mehrerer Klassen oder

mehre:rer Schulen zusammengefaßt werden."

10. Der bisherige § 14 erhält die Bezeichnung

§ 17 und hat zu lauten:

„§ 17

Aufbau

(1) Der Polytechnische Lehrgang umfaßt ein Schuljahr (9. Schulstufe).

(2) Die Schüler des Polytechnischen Lehrganges

sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen.

(3) Die Schüler mehrerer Klassen sind in den Pflichtgegenständen Deutsch und Mathematik entsprechend ihrer Einstufung in Leistungsgruppen in Schülergruppen zusammenzufassen; eine derartige

Zusammenfassung kann auch bei Schülern einer Klasse erfolgen, sofern am betreffenden Polytechnischen

Lehrgang nur eine Klasse geführt wird."

„(2) Der Polytechnische Lehrgang ist in der

verkehrsmäßig am besten gelegenen Schulsitzgemeinde zu führen, in der ein dauernder Bestand

von mindestens drei Klassen zu erwarten

ist. "

12. Der bisherige § 16 erhält die Bezeichnung § 19.

(1) In einem Polytechnischen Lehrgang darf die Schülerzahl einer leistungsdifferenzierten Schülergruppe in den Pflichtgegenständen Deutsch und Mathematik 30 nicht überschreiten und im Durchschnitt

15 nicht unterschreiten. Sofern der Polytechnische

Lehrgang nur aus einer Klasse mit mindestens

20 Schülern besteht, können zwei leistungsdifferenzierte

Schülergruppen eingerichtet werden.

l?ie Anzahl der Schülergruppen eines Polytechnischen

Lehrganges darf die Anzahl der Klassen

des betreffenden Polytechnischen Lehrganges um

höchstens 1, ab einer Klassenzahl von 6 um höchstens

2 und ab einer Klassenzahl von 11 um höchstens

3 überschreiten.

(2) Der Unterricht in den Unterrichtsgegenständen

Berufskunde und Praktischer Berufsorientierung,

Lebender Fremdsprache, Leibesübungen, Maschinschreiben,

Werkerziehung, Hauswirtschaft und Kinderpflege ist statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu• erteilen, sofern die Schülerzahl für den Unterricht in Berufskunde und Praktischer Berufsorientierung, Lebender Fremdsprache und Leibesübungen 30, in Maschinschreiben 25, in Werkerziehung

20, in Hauswirtschaft und Kinderpflege 16

erreicht; dies gilt nicht für die Trennung des Unterrichtes

in Leibesübungen nach Geschlechtern.

(3) In den alternativen Pflichtgegenständen können

die Schüler mehrerer Klassen einer Schule zusammengefaßt werden, soweit die im § 20 und § 21 Abs. 1 und 2 bestimmten Schülerzahlen nicht überschritten werden.

(4) In den Pflichtgegenständen Werkerziehung,

Hauswirtschaft und Leibesübungen können Schüler

I ,

. \

36 Stück. 8, Nr. 19, 20 und 21

mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zusammengefaßt

werden, soweit die nach § 20 und § 21 Abs. 1- und 2 bestimmten Schülerzahlen nicht

überschritten werden.

(5) Der Unterricht in Leibesübungen ist getrennt

nach Geschlechtern zu erteilen.

(6) Für die Abhaltung von alternativen Pflichtgegenständen, von Freigegenständen oder unverbindlichen

Ubungen bzw. hinsichtlich der Zusammenfassung

von Schülern gelten die Bestimmungen

des § 11 Abs. 4 und 5 sinngemäß."

§ 26.

§ 28.

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen des Art. I Z. 1.,7. ,bis 9. und 10. bis 15.

mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Art. I Z. 1. und 10.

bis 15. treten mit 1. September 1981.in Kraft.

(3) Die Bestimmungen des Art. I Z. 7. bis 9.

treten mit 1. September 1980 in Kraft.

Krainer

Landeshauptmann

20.

Jungwirth

Landesrat