# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. März 1983 über die Einführung von Wildplomben für Schalenwild

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. März 1983 über die Einführung von Wildplomben für Schalenwild

Auf Grund § 63 Abs. 8 des Steiermärkischen

Jagdgesetzes 1954, LGBL Nr. 58,in der Fassung

des Gesetzes LGBL Nr. 10/1957, der Kundmachungen

LGBL Nr. 151/1963 und Nr. 42/1968, des Gesetzes

LGBL Nr. 222/1969, der Kundmachung LGBL Nr. 18/

Stück. 8, Nr. 21 37

1972, der Gesetze LGBl Nr. 125/1972 und Nr. 157/

1975, der Kundmachung LGBl. Nr. 52/1978 und der Gesetze LGBl. Nr. 18/1981 und LGBl. Nr. 4/1983,

wird verordnet:

§ 1

(1) Erlegtes Schalenwild jeglicher Herkunft darf

in der Decke unbeschadet der Bestimmungen des § 102 des Steiermärkischen Jagdgesetzes nur mit

einer Wildplombe veräußert, Ibefördert oder erworben

werden.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten

auch für die Veräußerung von Schalenwild im eigenen gewerblichen Betrieb des Jagdberechtigten.

§2

(1) Die Wildplombe besteht aus einem färbigen,

fortlaufend numerierten Metallband, dessen Enden

durch einen Einwegverschluß dauerhaft verbunden

werden. '

(2) Die Wildplombe darf in aufeinanderfolgenden

Jahren nicht dieselbe Farbe aufweisen. Sie ist unübertragbar und gilt jeweils nur für ein Stück

Schalenwild.

§ 3

(1) Die Wildplomben werden im Auftrag der Steirischen Landesjägerschaft hergestellt und vom Bezirksjägermeister den Jagdberechtigten entsprechend dem im behördlich genehmigten Abschußplan

(§ 63 a Abs. 2 des ' Steiermärkischen Jagdgesetzes)

festgesetzten Abschuß gegen Ersatz der Barauslagen

ausgefolgt.

(2) Beschädigte oder unbrauchbar gewordene sowie

nicht benützte Wildplomben sind vom Jagdberechtigten am Ende des Jagdjahres dem Bezirksjägermeister,

von dem sie bezogen wurden, zurückzugeben.

§ 4

(1) Der Jagdberechtigte hat für jedes Stück Schalenwild (auch bei Selbstverbrauch) eine Wildplombe

nach fortlaufender Nummer zu verwenden und die

getätigten Abschüsse unter Angabe der Wildplombennummer

binnen 3 Tagen dem Hege- und Be~

zirksjägermeister mittels der aus der Anlage ersichtlichen Abschußrneidekarte zu melden.

(2) Die Wildplombe ist am Träger des erlegten

WiLdes zu ,befestigen. Dies geschieht durch Zusammendrücken des Plombenverschlusses, wobei

der Verschlußstift die Decke zu durchdringen hat.

§ 5

(1) Der Jagdberechtigte oder dessen Beauftragte

haben die jeweilige Verwendung der Wildplomben

unter Angabe der Nummern in die Abschußliste F

gemäß der Verordnung über Jagdkataster und

jagdstatistische Daten mit Tinte oder Tintenstift

binnen 3 Tagen einzutragen. In der Liste darf nichts

radiert oder unleserlich gemacht werden.

(2) Die Abschußliste ist durch 3 Jahre vom Beginn

der Eintragungen an gerechnet aufzubewahren

und dem Beauftragten der Bezirksverwaltungsbehörde

über dessen Verlangen zur Einsichtnahme

vorzulegen.

§ 6

(1) DieWildplomben sind vom Käufer bzw. Verwerter

des Wildbrets ein Jahr vom Tage des Abschusses

des Wildes an gerechnet aufzubewahren

und dem Beauftragten der Bezirksverwaltungsbehörde

über Verlangen zur Einsichtnahme vorzuweisen.

(2) Wildhandlungen, Fleischereien, Gastgewerbe

(auch Pensionen und sogenannte Privatküchen),

Werks- und Gemeinschaftsküchen haben den Ankauf

von unzerwirktem Schalenwildbret innerhalb

24 Stunden nach Ubernahme in einer fortlaufenden

Seitenzahl nach dem im Anhang angegebenen Mu- B/.

ster B entsprechend den Rubriken mit Tinte oder

Tintenstift einzutragen. Im Buch darf nichts radiert

oder unleserlich gemacht werden.

(3) Das Wildvormerkbuch ist durch 3 Jahre vom

Beginn der Eintragungen an gerechnet aufzubewahren

und dem Beauftragten der Bezirksverwaltungsbehöde

über Verlangen zur Einsichtnahme

vozulegen.

§ 1

Die Wildplombe darf von dem betreffenden Stück

erst anläßlich des "Aus-der-Decke-Schlagens" abgenommen

werden.

§8

Ubertretungen dieser Verordnung werden auf

Grund des § 99 des Steiermärkischen Jagdgesetzes

bestraft.

§9

Die Bezirksjägermeister haben über die Ausgaben

der Wildplomben zwecks Kontrolle ihrer ordnungsgemäßen

Verwendung ein Kontrollbuch zu führen,

in welches für jedes Jagdjahr die Anzahl der Wildplomben,

die laufenden Nummern der an die Jagdberechtigten

ausgegebenen Wildplomben und die Verrechnung derselben einzutragen sind. Am Ende

des Jagdjahres ist auch die Anzahl der von den Jagdberechtigten nicht benützten Wildplomben einzutragen.

§ 10

(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkisch. en Landesregierung vom 20. September 1951 über die Einführung von WiLdursprungscheinen

für Schalenwild, LGBl. Nr. 50, außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer