# Gesetz vom 16. November 1982, mit dem das Steiermärkische Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966 geändert wird

Gesetz vom 16. November 1982, mit dem das Steiermärkische Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966 geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Steiermärkische Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz

1966, LGBl. Nr. 209/1966, in der Fassung

der Gesetze LGBl. Nr. 41i1969 und 17/1973, wird

wie folgt geändert:

„(2) Vor Ernennungen (Abs. 1 Z. 2.) sind ein Vorschlag des Kollegiums der Schulbehörde des Bundes erster Instanz und die Zustimmung der Landesregierung einzuholen.

(3) Hinsichtlich der Landeslehrer für berufsbildende PtIichtschulen werden dem Landesschulrat

auch die in § 3 angeführten Personalrnaßnahmen

zur Durchführung übertragen."

„(1) Uber die dienstlichen Leistungen des Landeslehrers ist zu berichten (§ 50 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962, in der Fassung BGBl. Nr. 261/1978).

Diese Aufgabe obliegt

(2) Der Bericht ist unter Anschluß der Stellungnahme des Landeslehrers im Dienstweg an die Leistungsfeststellungskommission zu leiten. " ;

(1) Zur Vornahme der Leistungsfeststellung (§ 51 des Landeslehrer-Dienstgesetzes) der Landeslehrer

für allgemeinbildende Pflichtschulen wird bei

jedem Bezirksschulrat eine Leistungsfeststellungskommission

errichtet, der als Mitglieder angehören:

(2) Zur Entscheidung über Berufungen gegen die Leistungsfeststellung der Leistungsfeststellungskommission wird beim Landesschulrat eine Leistungsfeststellungsoberkommission errichtet, der als

Mitglieder angehören:

(3) Mitglieder der Leistungsfeststellungs(ober)kommission dürfen in solchen Fällen nicht tätig

werden, in denen sie Berichte gem. § 8 erstellt

haben."

8. Der bisherige § 11 erhält die Bezeichnung § 10

und hat zu lauten:

„§ 10

Leistungsfeststellungs(ober)kommission der Landeslehrer

für berufsbildende Pflichtschulen

(1) Zur Vornahme der Leistungsfeststellung (§ 51 des Landeslehrer-Dienstgesetzes) der Landeslehrer

für berufsbildende Pflichtschulen wird beim

Landesschulrat eine Leistungsfeststellungskommission

errichtet, der als Mitglieder angehören:

(2) Zur Entscheidung über Berufungen gegen die Leistungsfeststellung der Leistungsfeststellungskommission wird beim Amt der Landesregierung eine Leistungsfeststellungsoberkommission errichtet, der als Mitglieder angehören:

(3) Mitglieder der Leistungsfeststellungs(ober)kommission dürfen in solchen Fällen nicht tätig

werden, in denen sie Berichte g •em. § 8 erstellt

haben."

(1) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungs(ober)kommissionen werden von der Lan.desregierung mit

Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres auf

die Dauer von vier Jahren bestellt. Für jedes Mitglied

sind in gleicher Weise drei Ersatzmitglieder

zu bestellen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind aus dem Kreise der definitiven Beamten (einschließlich Lehrer) zu bestellen.

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Stück 9, Nr. 22 41

(2) Im Bedarfsfall sind die Leistungsfeststellungs( ober)kommissionen durch Bestellung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

(3) Zu Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Leistungsfeststellungs (ober) kommissionen dürfen

Beamte (einschließlich Lehrer) innerhalb von drei

Jahren nach der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht bestellt werden. Ferner dürfen

Beamte (einschließlich Lehrer), deren Mitgliedschaft

zu den Leistungsfeststellungs(ober)kommissionen

nach Abs. 4 und 5 ruhen oder enden würde,

nicht zu Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Leistungsfeststellungs (ober) kommissionen bestellt werden.

(4) Die Mitgliedschaft zu den Leistungsfeststellungs( ober)kommissionen ruht in den Fällen der Einleitung eines Disziplinarverfahrfms wegen einer Dienstpflichtverletzung bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, der Suspendierung vom Dienst, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes

von mehr als drei Monaten und der Ableistung

des ordentlichen bzw. des außerordentlichen Präsenzdienstes

oder des Zivildienstes.

(5) Die Mitgliedschaft zu den Leistungsfeststellungs (ober) kommissionen endet mit Ablauf der Bestellungsdauer, mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, der Ubernahme in einen anderen

Personalstand, der Versetzung an eine andere

Dienststelle, bei Lehrern jedoch nur, wenn für

diese andere Dienststelle eüne andere Leistungsfeststellungs(

ober)kommission zuständig ist, der Versetzung ins Ausland, der Versetzung in den

zeitlichen oder dauernden Ruhestand, dem Ubertritt

in deI+ dauernden Ruhestand sowie der Annahme

einer Austrittserklärung.

(6) Stehen aus dem Personalstand jener Dienststellen, die Beamte in die Leistungsfeststellungs(

ober)kommissionen zu entsenden haben, 'die für

die Bildung der Leistungsfeststellungs(ober)kommissionen

erforderlichen Beamten nicht zur Verfügung,

so sind diese aus dem Personalstand anderer

Dienststellen zu bestellen, wobei vor der Bestellung

die Zustimmung der für diese anderen

Dienststellen zuständigen obersten Dienstbehörden

einzuholen ist.

, (7) Mitglieder (Ersatzmitglieder) einer Leistungsfeststellungskommission

dürfen nicht gleichzeitig

Mitglieder (Ersatzmitglieder) einer Leistungsfeststellungsoberkommission sein.

(8) Die Landesregierung hat die Vertreter der Landeslehrer

(9) Wird der Vorschlag gemäß Abs. 8 nach den

rechtskräftig abgeschlossenen Personal vertretungswahlen trotz Aufforderung innerhalb von sechs

Wochen nicht oder im Sinne des Abs. 3 nicht

rechtmäßig erstattet, so ist die Bestellung der Vertreter

(Ersatzmitglieder) der Landeslehrer ohne Vorschlag

vorzunehmen.

(10) Die Bestellung des Beamten gemäß § 9 Abs. 1

lit. a hat, sofern es sich bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde um eine Stadt mit eigenem

Statut handelt, auf Vorschlag des Bürgermeisters,

die Bestellung der Beamten gemäß § 9 Abs. 1

lit. b, Abs. 2 lit. a und b, § 10 Abs. llit. a und b sowie

Abs. 2 lit. ,b auf Vorschlag des Präsidenten des Landesschulrates

zu erfolgen. Werden die Vorschläge

trotz Aufforderung innerhalb von sechs Wochen

nicht oder im Sinne des Abs. 3 nicht rechtmäßig

erstattet, so sind die Bestellungen ohne Vorschlag

vorzunehmen.

(11) Bis zur Neubestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungs(ober)kommissionen haben die Kommissionen, deren

Funktionsperiode abgelaufen ist, ihre Tätigkeit fortzusetzen."

(1) Die Leistungsfeststellungs(ober)kommissionen

sind bei Anwesenheit des Vorsitzenden und von

mindestens drei Mitgliedern beschlußfähig.

(2) Die Leistungsfeststellungs(ober)kommissionen

fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenenthaltung ist unzulässig.

(3) Bei der Abstimmung stimmen die dem Dienstrang

nach jüngeren Mitglieder vor den älteren;

42 Stück 9, Nr. 22

der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit

entscheidet die Stimme des Vorsitzenden."

,

13. Der bisherige § 16 erhält die Bezeichnung

§ 15 und hat zu lauten:

„§ 15

Kanzleierfordernisse und Protokollführer der Leistungsfeststellungs

(ober) kommissionen

(1) Für die sachlichen Erfordernisse der Leistungsfeststellungs( ober)kommissionen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte häben die Behörden aufzukommen, bei denen sie errichtet sind.

(2) Die Vorstände (Vorsitzenden) dieser Behörden

bestimmen aus den ihnen unterstehenden

Beamten die Protokollführer."

„(3) Zu Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern

der Disziplinar(ober)kommissionen dürfen Beamte

(einschließlich Lehrer) innerhalb von drei

Jahren nach der rechtskräftigen Verhängung

einer Disziplinarstrafe nicht bestellt werden.

Ferner ,dürfen Beamte (einschließlich Lehrer),

deren Mitgliedschaft zu den Disziplinar(ober)-

. kommissionen naCh Abs. 4 und 5 ruhen oder

enden würde, nicht zu Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern

der Disziplinar(ober)kommissionen

bestellt werden.

(4) Die Mitgliedschaft zu den Disziplinar(ober)kommissionen ruht in den Fällen der Einleitung

eines Disziplinarverfahrens wegen einer Dienstpflichtverletzung bis zu dessen reChtsk~äftigem

,I AbsChluß, der Suspendierung vom Dienst, der AußerdienststeIlung, der Erteilung eines Urlaubes

von mehr als drei Monaten, der Ableistu~g

des ordentlichen und des außerordentlichen Präsenzdienstes

oder des Zivildienstes." i

„(7) Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Disziplinarkommissionen dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Disziplinaroberk0mmissionen

sein." i

„(10) Die Bestellungen der Beamten gemäß § 16 Abs. 1 lit. a und b, § 16 Abs. ,2 lit. c, § 17 Abs. 1 lit. a und b sowie § 17 Abs. 2

lit. c haben auf Vorschlag des Präsidenten des Landesschulrates mit der Maßgabe zu erfolgen,

daß erforderlichenfalls auCh sonstige Beamte des Schulaufsichtsdienstes in Vorschlag gebracht werden

können. Werden die Vorschläge trotz AUfforderung

innerhalb von sechs Wochen niCht

oder im Sinne des Abs. 3 nicht reChtmäßig erstattet,

so sind die Bestellungen ohne Vorschlag

vorzunehmen. "

„(2) Die Bestimmungen des § 18 Abs. 2 bis 5

und 11 dieses Gesetzes haben auf den Disziplinaranwalt sinngemäß Anwendung zu finden."

(1) Beschlußfähig sind die Disziplinarkommissionen, wenn der Vorsitzende und drei Mitglieder,

die Disziplinaroberkommissionen, wenn der, Vorsitzende und fünf Mitglieder anwesend sind.

(2) Die Disziplinar(ober)kommissionen fassen

ihre BesChlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit (§ 56 Abs. 2 Landeslehrer-Dienstgesetz). Bei der Abstimmung stimmen die dem Dienstrang naCh jüngeren

Mitglieder vor den älteren. Der Vorsitzende gibt

seine Stimme zuletzt ab. (§ 56 Abs. 2 LandeslehrerDienstgesetz).

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.(3) Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf nur einstimmig verhängt werden (§ 56 Abs. 2 Landeslehrer-Dienstgesetz). "

25. Der neue § 25 hat zu lauten:

„§ 25

Mitwirkung der Schulbehörden des Bundes im Leistungsfeststellungs- und Disziplinarverfahren

(1) Die Vorsitzenden der Leistungsfeststellungskommissionen und der Vorsitzende der Disziplinarkommission

für Landeslehrer für allgemeinbildende

Pflichtschulen haben dem Bezirksschulrat die Ein leitung

solcher Verfahren zur Kenntnis zu bringen

und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Der Vorsitzende der Leistungsfeststellungskommission und der Vorsitzende der Disziplinarkommission

für Landeslehrer für berufsbildende

Pflichtschulen haben dem Landesschulrat die Einleitung

solcher Verfahren zur Kenntnis zu bringen

und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Die Leistungsfeststellungsoberkommissionen

und die Disziplinaroberkommissionen haben vor Erlassung der Berufungsentscheidung dem Landesschulrat

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."

Artikel II

lnkrafttreten, Aufhebung früherer Rechtsvorschriften

Ubergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung

folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit dem Wirksamwerden dieses Gesetzes

treten die §§ 4 und 5 des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, LGBl. NI. 23/1955 in der Fassung des Gesetzes LGBL Nr. 101/1962 außer Kraft.

(3) Die Leis'tungsfeststellungs(ober)kommissionen

sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen. Die Funktionsperiode

dieser Kommissionen beginnt mit dem 1. Jänner des auf ihre Bestellung folgenden Kalenderjahres.

Bis zu diesem Zeitpunkt haben die nach

den bisherigEm gesetzlichen Bestimmungen bestehenden

Kommissionen ihre Funktionen weiter auszuüben.

Krainer

Landeshauptmann

23.

Jungwirth

Landesrat