# Verordnung der Steiermärkiscben Land,esregierung vom 11. April 1983 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Blumau in Steiermark (politischer Bezirk Fürstenfeld)

Verordnung der Steiermärkiscben Land,esregierung vom 11. April 1983 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Blumau in Steiermark (politischer Bezi,rk Fürstenfeld) Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung

1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung

LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973,14/1976 und 14/1982, wird verordnet:

§ 1

Der im politischen Bezirk Fürstenfeld gelegenen

Gemeinde Blumau in Steiermark wird mit Wirkung

vom 1. Mai 1983 das Recht zur Führung eines Geme:

indewappens mit folgender Beschreibung verliehen:

"In Rot eine gestielte silberne . Lilie mit drei

gestielten Eicheln zum Kreuz verbunden."

§2

Die der Gemeinde Blumau in Steiermark ausgefertigte

Wappenurkunde enthält die Beschre1bung

und eine AbbiLdung des Gemeindewappens.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer