# Gesetz vom 1. Februar 1983, mit dem das Steiermärkische Landarbeiterkammergesetz 1981 geändert wird

Gesetz vom 1. Februar 1983, mit dem das Steiermärkische Landarbeiterkammergesetz 1981 geändert wird

Der Steiermä.rkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Steiermärkische Landarbeiterkammergesetz

1981, LGBl. Nr. 32, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Die Steiermärkische Kammer für Arbeiter

und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft (Steiermärkische Landarbeiterkammer) mit dem Sitz

in Graz ist zur Vertretung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen

Interessen der im Land Steiermark auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet unselbständig beschäftigten und der im § 2 Abs. 1 lit. b genannten

Personen berufen."

„(2) Die Landarbeiterkammer ist ferner berufen,

im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Pensionisten aus der Land- und Forstwirtschaft auf ihren Wunsch in beruflichen, sozialen und kulturellen Fragen unentgeltlich zu beraten und bei der Verfolgung ihrer Interessen zu unterstützen."

Der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung

Abs.3.

5. § 6 samt Uberschrift hat zu lauten:

„§ 6

Organe und Gliederung

(1) Die Organe der Steiermärkischen Landarbeiterkammer sind:

(2) Die Vollversammlung besteht aus 35 Mitgliedern (Kammerräten). "

6. § 11 Abs. 5 hat zu lauten:

„(5) Mit der- Auflösung der Vollversammlung ist

auch der Vorstand aufgelöst."

„(3) Die Tätigkeit der Kammerräte ist ehrenamtlich. Die Vollversammlung der Steiermärkischen Landarbeiterkammer kann jedoch Regelungen betreffend Reisekosten und Reisezulagen entsprechend

den landesrechtlichen Reisegebührenvorschriften erlassen."

„(1) Die Kammerräte sind auf Grund des gl ei -

chen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes von den Wahlberechtigten

auf die Dauer von 5 Jahren gerechnet vom Wahltag

zu wählen (Wahlperiode)."

15. § 18 hat zu lauten:

„§ 18

Akthnes und passives Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt sind ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit alle Kammerzugehörigen (§ 2 Abs. 1), die vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und im übrigen vom aktiven Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind.

(2) Wählbar in die Steiermärkische Landarbeiterkammer sind die wahlberechtigten Kammerzugehörigen,

die vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 21. Lebensjahr vollendet haben und österreichische

Staatsbürger sind."