# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. April 1983, mit der zur Vermeidung eines unnötigen Energieverbrauches Mindestanforderungen an die Errichtung, Änderung, Erneuerung und den Betrieb von Heizungsanlagen oder Teilen derselben festgesetzt werden (Heizungsanlagenverordnung)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. April 1983, mit der zur Vermeidung eines unnötigen Energieverbrauches Mindestanforderungen an die Errichtung, Änderung, Erneuerung und den Betrieb von Heizungsanlagen oder Teilen derselben festgesetzt werden (Heizungsanlagenverordnung)

Auf Grund des § 37 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. Oktober 1968, LGBl. NI. 149, mit dem eine Bauordnung für das Land Steiermark erlassen wird

(Steiermärkische Bauordnung 1968), in der Fassung

der Gesetze LGBl. NI. 130/1974, 6111976, 55/1977

und 9/1983, wird verordnet:

Abschnitt I

Bestimmungen für Neuanlagen

§ 1

Soferne- sich aus § 37 Abs. 3 nicht strengere

Anforderungen ergeben, sind Zentralheizungen so

zu planen, zu errichten und einzustellen, daß ihre

Abgasverluste - bezogen auf die jeweilige Feuerungsleistung - folgende Werte nid:J.t überschreiten.

Nennheizleistung

inkW

von 25 bis 50

mehr als 50 bis 120

mehr als .120

von 25 bis 50

mehr als 50 bis 120

mehr als 120

Nennheizleistung

inkW

von 25 bis 50

mehr als 50 bis 120

mehr als 120

Abgasverluste

in Ofo

21

20

19

16

14

12

atmosphär.

Brenner Gebläsebrenner

14 16

13 14

12 12

48 Stück 10, Nr. 29

Am Wärmeerzeuger ist ein Erzeugerschild, das

die Kenndaten enthält, sowie .eine kurzgefaßte, leicht

verständliche Betriebs- und Bedienungsanleitung

anzubringen.

§ 2

Wärmeerzeuger sind mit verschließbaren Meßöffnungen

zur Entnahme von Abgasproben zu versehen.

Die Entfernung der Meßöffnung vom Abgasstutzen

hat ca. den doppelten Durchmesser des Abgasstutzens zu betragen.

§ 3

Die Abgasverluste sind nach folgender Formel zu

errechnen:

qA = Abgasverlust in Prozent, bezogen auf die

jeweilige Feuerungsleistung des Wärmeerzeugers

Abgastemperatur in Kelvin

Verbrennungslufttemperatur in Kelvin

Volumengehalt der Abgase an Kohlendioxid

in Prozent

f tbrennstoffspezifischer Faktor

Werte für f:

Steinkohle 0,66

Braunkohle 0,90

Briketts. 0,75

Koks. 0,73

Heizöl EL (Ofenheizöl) }

Heizöl leicht

0,55

Flüssiggas 0,50

Stadtgas 0,38

Erdgas mit CH4 ;;;;; 95 Ofo 0,42

Erdgas mit CH4 ;;;;: 95 Ofo 0,46

§ 4

Zentralheizungsanlagen mit einer Nennheizleistung

von mehr als 120 kW sind mit Einrichtungen

für eine mindestens zweistufig oder stufenlos regelbare

Feuerungsleistung oder mit mehreren Wärmeerzeugern

auszustatten. Ausgenommen sind Zentralheizungsanlagen

mit Wärmeerzeugern, die überwiegend

mit festen Brennstoffen betrieben werden.

§ 5

(1) Beim Einbau und bei der Aufstellung von

Wärmeerzeugern für Zetralheizungsanlagen mit

einer Nennheizleistung von mehr als 25 kW ist

durch entsprechende Wärmebedarfsberechnungen

sicherzustellen, daß die Nennheizleistung die zu

erwartende Heizlast nicht oder nur geringfügig

überschreitet.

(2) Der Anschluß von Warmwasserbereitungsanlagen

an Wärmeerzeuger mit einer Nennheizleistung

von mehr als 25 kW, die zur Raumheizung dienen,

ist außerhalb der Heizperiode nur dann zulässig,

wenn , die Warmwasserbereitung bei kontinuierlichem

Betrieb mindestens 25 Ofo der Nennheizleistung

des Wärmeerzeugers beansprucht.

§ 6

(1) Zentralheizungsanlagen mit mehreren Wärmeerzeugern sind mit Einrichtungen zu versehen, die

wasserseitige Wärmeverluste gegenüber nicht in BetriebSibereitschaft stehenden Wärmeerzeugern

verhindern.

(2) Wärmeerzeuger von Zentralheizungsanlagen

sind mit geeigneten Absperreinrichtungen gegen Betriebsbereitschaftsverluste auszurüsten.

§7

(1) Rohrleitungen und Wärmeverteilungsanlagen

bis zu einem inneren Durchmesser von 100 mm

sind so gegen Wärmeverluste zu dämmen, daß die Schichtdecken, bezogen auf eine Wärmeleitzahl des Dämmstoffes von 0,035 W/mK ,mindestens gleich

dem Innendurchmesser der Rohrleitungen sind. Für

Rohrleitungen mit einem größeren Durchmesser ist

eine Dämmschichtdicke von mindestens 100 mm einzuhalten.

Umrechnungen der Schichtdicken auf

Dämmstoffe mit anderen Wärmeleitzahlen sind zulässig.

(2) In Wand- und Deckendurchbrüchen, an Kreuzungen

von Rohrleitungen sowie bei Rohrnetzverteilern

und Armaturen in Heizzentralen dürfen die

gemäß Abs. 1 sich ergebenden Dämmschichtdicken

halbiert werden. Für Heizkörperanschlußleitungen

mit einer Länge von nicht mehr als 8 m sowie für

sonstige Rohrleitungen untergeordneter Bedeutung

dürfen die Dämmschichtdicken bis auf 6 mm verringert

werden.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Rohrleitungen, die nach ihrer Zweckbestimmung Wärme

an dauernd zu beheizende Räume abgeben, sowie

für Heizkörperanschlußleitungen mit einer Länge

von nicht mehr als 3 m.

§8

Zentralheizungsanlagen für flüssige oller gasförmige

Brennstoffe mit einer Nennheizleistung von

mehr i;lls 25 kW sind mit selbsttätig wirkenden

Einrichtungen zur Beeinflussung der Wärmezufuhr

zu den VerbrauchersteIlen in Abhängigkeit von

einem Zeitprogramm und von der Witterung auszustatten.

AJbschnitt II

Bestimmungen für bestehende Anlagen

§ 9

Bei Austausch des Wärmeerzeugers von Zentralheizungsanlagen

sind die Bestimmungen der §§ 1, 5, 6 und 8 einzuhalten; die Bestimmung des §' 5

Abs. 2 jedoch nur insoweit, als dies nach Maßgabe

des vorhandenen Raumes vertretbar ist und

die Bestimmung des § 8 nur bei Zentralheizungsanlagen

mit einer Nennheizleistung von mehr als

10kW.

Stück 10, NI. 29 und 30 49

§ 10

(1) Zentralheizungsanlagen sind in allen Teilen

in einem solchen Zustand zu erhalten, zu warten

und zu betreiben, daß ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energ.ieverbrauch vermieden

wird.

(2) Unbeschadet der Bestimmung des § 24 Abs. 4

des Steiermärkischen Olfeuerungsgesetzes 1973, LGBl. Nr. 53, sind Zentralheizungsanlagen mit einer Nennheizleistung von mehr als 25 kW mindestens

einmal in zwei Jahren, von mehr als 50 kW mindestens

einmal jährlich' von Betreiber der Anlage auf

seine Kosten durch einen Sachverständigen über ~

prüfen zu lassen.

(3) HierüBer ist vom Sachverständigen ein Uberprüfungsbefund auszustellen. Dieser hat, ausgenommen

bei Holzfeuerungsanlagen, mindestens folgende

Angaben zu enthalten:

(4) Ein Gleichstück des Uberprüfungsbefundes ist

vom Sachverständigen der Behörde zu übermitteln.

Die Uberprüfungsbefunde sind vom Betreiber min~

destens 3 Jahre aufzubewahren und der Behörde

auf Verlangen vorzuweisen.

Abschnitt III

Einbau von Geräten zur Feststellung des.

Wärmever,brauches

§11

(1) Bei der Errichtung von zentralen Wärmever:

sorgungsanlagen in Gebäuden mit mehr als drei

.Wohn- oder Geschäftseinheiten, für die die Heizkosten

auf die Benützer der Einheiten aufgeteilt

werden, sind gleichartige Geräte mit ausreichender

Genauigkeit zur Feststellung der individuellen

Wärmeverbrauchsanteile in den einzelnen Einheiten

einzubauen.

(2) Wenn Me Wärme von einer Wärmeerzeugungsanlage

bezogen wird, die mehrere Wärmeversofgungseinheiten bedient, ist möglichst in unmittelbarer

Nähe der Versorgungs einheit zumindest

ein •geeichter Wärmezähler anzubringen.

Für die Steiermärkische Landesregierung: .

Der Landeshauptmann:

Krainer