# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. April 1983, mit der wärmeschutztechnische Mindestaniorderungen an bestimmte bauliche Anlagen und Bauteile festgesetzt werden (Wärmedämmverordnung)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. April 1983, mit der wärmeschutztechnische Mindestaniorderungen an bestimmte bauliche Anlagen und Bauteile festgesetzt werden (Wärmedämmverordnung)

Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Gesetzes vom

25 . .oktober 1968, LGBl. NI. 149, mit dem eine Bauordnung

für das Land Steiermark erlassen wird

(Steiermärkische Bauordnung 1968). in der Fassung

der Gesetze LGBl. NI. 130/1974, 6111976, 55/1977

und 9/1983, wird verordnet:

§ 1

Soferne sich aus § 23 Abs. 1 nicht strengere

Anforderungen ergeben, darf in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen

der Wärmedurchgangskoeffizient k

für folgende Bauteile nachstehende Werte nicht

überschreiten:

Bauteil

Wärmedurchgangs- .

koeffizient k in W/m2K