# Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Mai 1983 über die Wiederverlautbarung des Steiermärkischen Fischereigesetzes 1964

KundmadlUng der Sleiermärkischen Landesregierung vom 2, Mai 1983 über die Wiederverlaulbarung des Sleiermärkischen Fischereigeselzes 1964

Artikel I

(1) Auf Grund des Larideswiederverlautbarungs.gesetzes, LGBl. Nr. 47/1949, wird das Steiermärkische

Fischereigesetz 1964, LGBl. Nr. 330, in der Anlage wiederverlautbart.

(2) Das Steiermärkische Fishereigesetz 1964 ist

am 28. Oktober 1964 in Kraft getreten.

Artikel 11

(1) Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich

aus nachstehenden Rechtsvorschriften ergeben: )

(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorschriften

sind mit folgenden Tagen in Kraft getreten:

(1) Das Fischereirecht im Sinne dieses Gesetzes

besteht in der ausschließlichen Berechtigung, in

jenen Gewässern, auf die sich das Recht räumlich

erstreckt (Fischwasser), lFische, Krustentiere und Muscheln'

zu hegen, zu fangen und sich anzueignen.

(2) Die Hege umfaßt das Recht und die Pflicht,

jeder Störung der Lebensgruruilagen für die Fische, wie insbesondere einer nachhaltigen Beeinträchtigung der natürlichen Nahrung derselben entgegenzuwirken. Insbesondere dürfen für die Fischnahrung

geeignete Wassertiere und Pflanzen von niemand

anderem als vom Fischereiberechtigten entnommen

werden.

§ 2

(1) Die auf § 382 ABGB beruhende Befugnis zum

freien Fischfang ist aufgehoben .

(2) Fischereirechte können nach den allgemeinen

Vorschriften über den Erwerb und den Besitz von

Privatrechten erworben und besessen werden; zur Entscheidung von Streitfällen sind die ordentlichen

Gerichte zuständig.

(3) Besteht an einem öffentlichen oder privaten

Gewässer kein Fischereirecht eines Dritten, so steht dieses Fischereirecht in öffentlichen Gewässern

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innerhalb der Gemeindegrenzen der Gemeinde, in

privaten Gewässern dem Eigentümer des Gewässerbettes

zu.

§ 3

(1) Fischwässer sind natürliche oder künstliche

Gerinne sowie natürliche oder künstliche Wasseransammlungen, die unbeschadet ihres sonstigen

Zweckes für die Fischzucht und Fischhaltung geeignet sind.

(2) Natürliche Gerinne und natürliche Wasseransammlungen sind solche, die ohne menschliche

Einwirkung entstanden sind.

(3) Werden natürliche Gerinne und natürliche Wasseransammlungen durch Regulierungsbauten,

Stauwerke, Durchstiche u. dgl. verändert, so verlieren

sie aus diesem Grunde nicht die Eigenschaft

eines natürlichen Gewässers.

(4) Künstliche Gerinne sind Anlagen, durch

die aus einem Gerinne oder aus einer Wasser ansammlung Wasser für besondere Zwecke abgeleitet

wird.

(5) Künstliche Wasseransammlungen sind Anlagen,

in denen das Wasser aus Niederschlägen, aus

dem Grundwasser oder Gerinnen zu besonderen

Zwecken gespeichert wird.

§4

Dieses Gesetz findet auf Teichwirtschaften und Fischzuchtanstalten mit Ausnahme der Bestimmungen

der §§ 23, 24 Abs. 1 erster Satz und 25 Abs. 1

keine Anwendung.

§ 5

In Gewässern nach § 3 Abs. 3, 4 und 5 steht das Fischereirecht dem Fischereiberechtigten des Hauptgewässers

zu. In künstlichen Wassera~sammlungen

gilt das nur dann, wenn eine den Fischzug gestattende Verbindung mit dem Hauptgewässer in

der Regel besteht und die künstliche Wasseransammlung

nicht ausschließlich teichwirtschaftlichen

Zwecken dient.

11

Besatzpflicht

§ 6

(1) Jeder Fischereiberechtigte (Eigentümer, Pächter, Fruchtnießer) hat sein Fischwasser nachhaltig

zu bewirtschaften und insbesondere jährlich derart

mit Brut, Setzlingen oder Jungfischen zu besetzen,

daß der für sein Fischwasser geeignete Fischbestand

nach Art, Altersstufen und Besatzdichte erhalten

bleibt. Bei Nichteinhaltung dieser Besatzpflicht durch den Fischereiberechtigten sind die Fischereiberechtigten der hiedurch betroffenen Fisdtwässer, die

selbst nachweislich ihrer Besatzpfli;ht nachgekommen sind, berechtigt, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen, daß der Säumige zur Erfüllung

seiner Besatzpflicht verhalten werde.

Uberdies ist die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt,

die Einhaltung der Bestimmungen über die Besatzpflicht zu überwachen und für den Fall, daß

der Fischereiberechtigte seiner Besatzpflicht trotz Aufforderung nicht nachkommt, den Besatz auf dessen Kosten durchzuführen.

(2) Das Aussetzen von Fischarten (auch Eier, Brut, Setzlinge, Jungfische), die in Gewässern der Steiermark nicht heimisch oder eingebürgert sind, bedarf

der Bewilligung der Landes,regierung, die vor Erteilung derselben Sachverständige zu hören hat.

III

Fischereiaufsicht

§7

(1) Der Fischereiberechtigte ist verpflichtet, für eine hinreichende Beaufsichtigung seines Fischwassers

zu sorgen. Diese Aufsicht kann er selbst vornehmen

oder durch einen von ihm bestellten Fischereiaufseher

besorgen lassen.

(2) Jede Person, welche die Fischereiaufsicht vornimmt, ist hiefÜr von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu bestätigen und zu bee1digen. Es

darf nur derjenige bestätigt oder beeidigt werden,

der

(3) Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit

(Abs. 2 lit. c) sind von der Bestätigung und Beeidigung für den Fischereiaufsichtsdienst insbesondere

Personen ausgenommen, die wegen eines Verbrechens

oder Vergehens wegen strafbarer Handlungen

gegen fremdes Vermögen oder wegen gemeingefährlicher

strafbarer Handlungen nach den §§ 180 bis 183 StGB oder sonst wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt

wurden.

(4) Die Behörde hat sich jedoch vor der Bestätigung und Beeidigung durch eingehende Befragung

die Gewißheit zu verschaffen, daß der Betreffende

mit den Rechten und Pflichten einer öffentlichen

Wache (Gesetz vom 16. Juni 1872, RGBl. Nr. 84, Gesetz vom 29. Mai 1887, LGuVBl. Nr. 39,

in der Fassung der Wiederverlautbarung, LGBl. Nr. 58/1950, Gesetz vom 10. April 1904, LGuVBl.

Nr. 57) genauestens vertraut ist und die für diesen Dienst erfmderlichen fischereirechtlichen und fischereiwirtschaftlichen Kenntnisse besitzt.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 finden

auf bereits bestätigte und beetdigte Fischereiaufseher keine Anwendung.

§8

(1) Die Rechte und Pflichten der Fischereiaufseher

sind durch die gesetzlichen Regelungen für

öffentliche Wachen bestimmt.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jedem beeidigten . Fischereiaufseher eine Bestätigung über

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den geleisteten Eid und über das Fischwasser, für

das er bestellt ist, auszufolgen, die er in Ausübung

des Dienstes bei sich zu tragen und auf

Verlangen vorzuweisen hat.

IV

Fischerkarte

§9

(1) Die öffentliche Berechtigung zum Ausüben

des FisChfanges ist an den Besitz einer Fischerkarte gebunden. Minderjährige ab dem vollendeten 8. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen

den FisChfang ohne FisCherkarte, jedoCh nur in Begleitung und unter AufsiCht eines ErziehungsbereChtigten,

der im Besitz einer FisCherkarte ist,

ausüben.

(2) Die FisCherkarte (Anlage A) und die ermäßigte

FisCherkarte (Anlage B) sind für das ganze Land

Steiermark für die Dauer von ein oder vier Kalenderjahren,

die FisChergastkarte (Anlage C) für bestimmte

FisChwässer mit einer Gültigkeitsdauer von

vier WoChen auszustellen bzw. auszugeben. Im Zusammenhang mit den entspreChenden ErlaubnissCheinen

(§ 12) ist die FisChergastkarte im Rahmen

ihrer Gültigkeitsdauer auCh für andere Fischwässer

eines Verwaltungsbezirkes gültig.

(3) 'Für die Ausstellung der FisCherkarte ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren

AmtsbereiCh der Antragsteller seinen Wohnsitz hat.

Hat der Antragsteller in Steiermark keinen Wohnsitz,

so ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig,

bei welCher er um die Ausstellung einer FisCherkarte

ansuCht. Für die Ausgabe der FisChergastkarte

ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig,

in deren Bezirk das erstangeführte Fischwasser

liegt. -

(4) Von der Bezirksverwaltungsbehörde sind dem FisChereibereChtigten auf seinen Antrag Fischergastkarten ohne Angabe des Namens, jedoCh unter

BezeiChnung des FisChwassers gegen EntriChtung

der Abgabe (Abs. 5) auszufolgen. Der Fischereibe~

reChtigte hat vor Ausstellung und Weitergabe der FisChergastkarte an den Gast dessen Namen, ständigen

Wohnsitz- und den Tag der Ausfolgung der Karte mit Tinte einzutragen und hierüber laufend

AufsChreibungen zu führen, die er der Behörde über

jederzeitiges Verlangen vorzuweisen hat. FisChergastkarten,

die nicht innerhalb zweier Jahre, vom

Tage der amtlichen Ausfolgung an gereChnet, verwendet werden, verlieren ihre Gültigkeit.

(5) Die Abgabe für die FisCherkarte beträgt

mit einjähriger Gültigkeit . S 200,-

mit vierjähriger Gültigkeit. S 800,-

für die Fischergastkarte . . S 50,-

Minderjährige, Behinderte im Sinne des Behindertengesetzes,

ausgleichszulagenbereChtigte Rentner

und Pensionisten sowie beeidete AufsichtsfisCher

haben, sofern sie nicht Eigentümer, Pächter

oder Fruchtnießer des FisChereirechtes sind, Anspruch

auf eine Ermäßigung von 50 Prozent dieser Abgabe.

(6) Ist der Fischereiberechtigte nicht -in die Lage gekommen, FisChergastkarten innerhalb des Jahres,

vom Tage der amtlichen Ausfolgung an gereChnet,

zu verwenden, kann er naCh Ablauf des Jahres

bei der Bezirksverwaltungsbehörde, welche die Karten

ausgestellt hat, gegen Rückstellung derselben

den Rückersatz der Hälfte der hiefür erlegten Abgabe

beanspruchen.

§ 10

Vom Besitz einer Fischerkarte sind ausgesChlossen:

(1) Wer den Fischfang ausübt, muß die FisCherkarte

als Ausweis .bei sich führen. Ist er nicht fisChereiberechtigt, hat er sich überdies mit einer auf seinen Namen lautenden sChriftlichen Erlaubnis

des FisChereiberechtigten auszuweisen, welChe die BezeiChnung der Fischwasserstrecke, der FisChart,

der erlaubten Fangart und die Gültigkeitsdauer der Erlaubnis sowie die Ausstellungsdaten der FisCherkarte

des Inhabers zu enthalten hat.

(2) Die FischereibereChtigten haben eine Liste der

von ihnen ausgestellten Erlaubnisscheine zu führen, in die die Behörden jederzeit EinsiCht nehmen können.

§ 13

(1) Für bestimmte FisCharten sind von deF Landesregierung unter Bedachtnahme auf die natürliche

Fortpflanzung der Fische SChonzeiten und Mindestfanglängen

durch Verordnung festzusetzen. Der Beginn

der SChonzeit ist auf mindestens 4 WoChen vor

Beginn der Laichzeit anzusetzen. Innerhalb der SChonzeit dürfen Fische der gesChonten Arten niCht

gefangen werden.

(2) Die Landesregierung kann bei Gefährdung der Fischbestände oder zur Aufwirtschaftung derselben,

zur Entfernung von RaubfisChen oder zu wissensChaftlichen

Zwecken die für einzelne FisCharten

festgesetzten SChonzeiten oder Mindestfanglängen

für das ganze Land, für einzelne politische Bezirke

oder einzelne FisChwässer mit Gültigkeit für das

jeweilig laufende Jahr verl.ängern, aufheben oder

sonst abändern.

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(3) Fische, die während der Schonzeit oder unte.r

der Mindestfanglänge gefangen werden, sind sofort

mit der nötigen Vorsicht und, sofern sie verangelt

wurden, futtergerecht zerstückelt, in das Wasser

zurückzuversetzen.

§ 14

Alle Fangarten, Fangmittel oder Fangvorrichtungen,

die den 'Fischbestand nachhaltig zu schädigen

vermögen, sind verboten, so insbesondere Sprengstoffe,

Gifte und betäubende Mittel. Die Landesregierung

kann die unter dieses Verbot fallenden

Maßnahmen verlautbaren. Die Landesregierung

kann aus den Gründen des § 16 Abs. 2 in Einzelfällen

Ausnahmen von diesen Verboten gewähren.

§ 15

(1) Der Fischfang in Fischpässen (Fischleitern)

ist ve.rboten.

(2) In Wehrdurchlässen und Schleusen, bei Einund

Ausflüssen von Seen, bei Einmündung eines Nebenflusses oder Nebenaltarmes oder eines Baches

dürfen Reusen, Fischkörbe und andere Vorrichtungen

zum Selbstfangen der Fische auch dann nicht

eingehängt werden, wenn die Besitzer dieser Wasseranlagen

zugleich daselbst fischereiberechtigt

sind.

(3) Die Verwendung von Fischsenken (Traupen)

und Netzen ist in fließenden Gewäs•sern verboten.

Ausnahmen von diesem Verbot können aus den im § 16 Abs. 2 genannten Gründen von der Bezirksverwaltungsbehörde

nach Anhörung der fischereiberechtigten

Ober- und Unterlieger, jedoch nicht für

die Schonzeit, bewilligt werden.

§ 16

(1) Der Elektrofischfang ist, abgesehen von den Ausnahmen der Abs. 2 bis 7, ver.boten.

(2) Aus Gründen der besten fischerei wirtschaftlichen Nutzung und einer wirksamen Pflege des Gewässers und des Fischbestandes oder zu wissenschaftlichen

Zwecken hat die Landesregierung auf

Antrag eines Fischereibere'chtigten gegen jeder~

zeitigen Widerruf unter Wahrung der Fischereiinteressen

allfällig vorhandener Ober- und Unterlieger

Ausnahmen von diesem Verbot zu bewilligen.

(3) Die A\lsnahmegenehmigung ist erforderlichenfalls an Bedingungen zu binden, die der Sicherung

der im Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen dienen.

(4) Ober- und Unterlieger im Sinne dieses Gesetzes

sind alle PeTsonen, deren Fischereiinteressen

durch die geplante Maßnahme gefährdet werden

kÖrinten. Die Namen und Anschriften allfällig vorhandener

Ober- und Unterlieger sind vom Antragsteller

der Landesregierung bekanntzugeben.

(5) Unter' den Voraussetzungen des § 22 ist die Bewilligung ohne Einschränkung zu erteilen.

(6) Der Elektrofischfang darf nur unter Verwendung

der von der Landesregierung zugelass,enen

Geräte erfolgen.

(7) Bei akuter Gefahr für den Fischbestand, zum Beispiel bei Austrocknen ode.r Versiegen von Gewässern durch Wettereinflüsse, Wehrbruch, Dammbruch

usw., bedarf es zur Fischrettungsaktion mittels Elektrofischfanges keiner Ausnahmebewilligung. Die

getroffenen Maßnahmen sind ' jedoch der Landesregierung

unverzüglich mitzuteilen.

§ 17

Die Fische.reiberechtigten, die Fischereiaufseher

und die Inhaber einer Fischerkarte sind verpflichtet,

das Auftreten von Krankheiten unter den Fischen

und den anderen im § 1 Abs. 2 genannten Wassertieren der nach der Lage des Fischwassers zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 18

Wassergeflügel darf nur in die bei Ortschaften

oder Gehöften befindlichen, dem Tierhalter gehörigen

Schwemmplätze eingelasesn werden.

VI

Beziehungen des Fischereirechtes

zu anderen Rechten

§ 19

(1) Zur Ausübung des Fischereirechtes gehört auch

das Recht zur Begehung der Ufergrundstücke und

der An- und Einbringung der Fangvorrichtungen.

(2) Bei Grundstücken, die als Zubehör von Wohn-,

Wirtschafts-, Fabriks- ode,r ähnlichen Gebäuden mit diesen eingefriedet sind oder durch Mauei:n, Gitter und ähnliche erhebliche Hin.dernissß vor ' dem Zutritt Dritter abgeschlossen sind, ist das Betreten

zur Ausübung des Fischereirechtes nur nach vorheriger

Anmeldung beim Grundeigentümer oder bei

den Hausinsassen gestattet; diesen steht das Recht

zu, bei der Ausübung ohne Beeinträchtigung derselben

anwesend zu sein.

(3) Der durch das Betreten fremder Grundstücke

und durch das An- un.d Einbringen von Fangvorrichtungen (Abs. 1) nachweislich angerichtete Schaden

ist zu ersetzen. Im Streitfall entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 20

Bei Uberflutung fremden Grundbesitzes durch das Fischwasser des Fischereiberechtigten ist dieser

auch außerhalb seines Fischwassers in den auf

fremdem Grund entstandenen Wasser ansammlungen

gegen Ersatz des durch den 'Fischfang verursachten

Schadens zu fischen berechtigt. Der Grundbesitzer

darf die Rückkehr der Fische in das Gewässerbett

nicht hindern. Der Fischereiberechtigte behält nach

Ablauf des Wassers das Recht, sich die auf dem

überfluteten Grundstück zurückbleibenden Fische anzueignen.

§ 21

Jeder Fischereiberechtigte, Fischereiaufseher und Inhaber einer Fischerkarte ist verpflichtet, wahrgenommene

Verunreinigungen eines Fischwassers

oder ein Fischsterben sofort der Bezirksverwaltungsbehörde

anzuzeigen und nach Möglichkeit

Wasserproben aus der Verunreinigungsstelle sowie

. aus ihrem näheren Umkreis zu entnehmen und der Anzeige anzuschließen.

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Stück 11, Nr. 33 55

§ 22

(1) Bei Trockenlegung (Abkehr) von Gewässern

oder Ausleitungen darf der Fischereiberechtigte

nicht daran gehindert werden, über die darin befindlichen

Fische zu verfügen. Er ist von der Abkehr

mindestens zwei Wochen vorher zu verständigen.

(2) Der zur Ableitung des Wassers oder Trockenlegung Berechtigte hat, falls es sich nicht um einen Notfall handelt, dem Fischereiberechtigten den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Ableitung

so rechtzeitig anzuzeigen, daß der Fischereiberechtigte

seine Interessen wahren kann.

§ 23

Auf Antrag des Fischereiberechtigten hat die Bezirksverwaltungsbehörde

den Jagdberechtigten zu

beauftragen, wildlebende, dem Fischbestand erheblich schädliche Tiere im Fischwasser oder an dessen

Ufern zu fangen oder zu töten. Kommt der Jagdberechtigte diesem Auftrag nicht binnen angemessen

zu "Qestimmender Frist nach, hat die Bezirksverwaltungsbehörde ein beeidetes Jagdschutzorgan

mit der Durchführung auf Kosten des Jagdberechtigten

zu beauftragen. Die erlegten Tiere verbleiben

. dem Jagdberechtigten. .

VII

Fischereikataster

§ 24

(1) Die Fischwässer (§ 3 Abs. 1) und Fischereirechte sind von den Bezirksverwaltungsbehörden

in einem Fischereikataster zu vermerken. Die Fischereiberechtigten

sind verpflichtet, ihre Fischereirecht~

innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten

dieses Gesetzes bei der Bezirksverwaltungsbehörde

unter Anführung des Rechtstitels und der Beweismittel

anzumelden und über Verlangen der Behörde

auch sonstige erfor.derliche Unterlagen beizubringen, wie überhaupt bei der Anlage des Fischereikatasters auf eigene Kosten mitzuwirken. Wird

ein angemeldetes Fischereirecht bestritten oder liegen

einander widersprech.ende Anmeldungen vor,

so ist die Ausübung des Fischereirechtes bis zur Rechtskraft der Entscheidung . im ordentlichen

Rechtswege von der Bezirksverwaltungsbehörde

unter Bedachtnahme auf den bisherigen Zustand

vorläufig zu regeln. Gleiches greift Platz, wenn

innerhalb der 2jährigen Frist für ein Gewässer keine

Anmeldung erfolgte.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Anlage

und Führung des Fischereikatasters werden im Verordnungswege erlassen.

VIII

Behörden und Verfahren

§ 25

(1) Zur Handhabung dieses Gesetzes sind, soweit

nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörden berufen.

(2) Erstreckt sich ein Fischwasser über mehrere

politische Bezirke, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Amtsbereich der größte

Teil des Fischwassers gelegen ist.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben in fischereiwirtschaftlichen Fragen, soweit es die Art und der Umfang des Gegenstandes erfordern, nach

Anhörung der zuständigen Bezirkskammer für

Land- und Forstwirtschaft und eines sachverständigen

Fischereiberechtigten vorzugehen.

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 25 a

Die im § 2 Abs. 3 geregelte Aufgabe der Gemeinde

ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches.

IX

Strafen

§ 26

(1) Dbertretungen der Bestimmungen der §§ 1 Abs. 2, 6, 7, Abs. 1. 9 Abs. 1 und 4 2. Satz,

12 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3, 14 1. Satz, 15, 16 Abs. 1 und 7 letzter Satz, 17,18, 19 Abs. 2,202. Satz, 21 und 22 sowie der auf Grund

dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen werden,

sofern nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren

Handlung vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit einer Geldstrafe bis Z1.1

20.000 Schilling bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehöriden haben im Straferkenntnis auch über die aus einer Dbertretung dieses Gesetzes a.bgeleiteten privatrechtlichen

Ansprüche zu entscheiden.

§ 27

(1) Mit der Bestrafung sind auch die widerrechtlich gefangenen Fische oder der erzielte Verkaufserlös

sowie die verwendeten Gegenstände und Geräte,

gleichgültig wem sie gehören, für verfallen zu

erklären.

(2) Werden verbotene Geräte in Beschlag genommen,

ohne daß die Verfolgung oder Verurteilung

einer bestimmten Person stattfinden kann, so ist

selbständig auf den Verfall dieser • Geräte zu erkennen.

(3) Geldstrafen sowie Verfallserlöse fließen dem Land zu.