# Gesetz vom 1, Februar 1983, mit dem die Steiermärkische Landesabgabenordnung geändert wird

Gesetz vom 1, Februar 1983, mit dem die Steiermärkische Landesabgabenordnung geändert wird

Der Steierrnärk:ische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Die Steierrnärkische LandesabgabenordnungLAO, LGBl. Nr. 158/1963, in der Fassung der Gesetze

LGBl. Nr. 63/1965 und LGBl. Nr. 112/1967, wird wie

folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Abgaben im Sinne dieses Gesetzes sind, wenn

nicht anderes angeordnet ist, neben den im § 1

bezeichneten Abgaben und Beiträgen, auch die in Angelegenheiten, auf die dieses Gesetz anzuwenden

ist, anfallenden sonstigen Ansprüche auf Geldleistungen

. einschließlich der Nebenanspruche aller

Art."

„(2) Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe

heranzuziehen sind, sind ebenfalls Gesamtschuldner; dies gilt insbesondere auch für die Gesells.chafter (Mitglieder) einer nach bürgerlichem Recht nicht

rechtsfähigen Personenverei~igung (Personengemeinschaft) hinsichtlich jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als solche abgabepflichtig ist."

4. Nach § 6 ist folgender § 6 a einzufügen:

„§ 6 a

(1) Inwieweit ein Abgabe- oder Einhebungspflichtiger berechtigt oder verpflichtet ist, Abgabenbeträge

anderen Personen in Rechnung zu stellen, bestimmen

die landes gesetzlichen Abgabevorschriften.

(2) Werden Forderungen, in denen landesgesetzlich

geregelte Abgaben enthalten sind, von einem Abgabe- bzw. EiIihebungspflichtigen an dritte Personen

abgetreten, so haben diese die in den abgetretenen

Forderungen enthaltenen Abgaben im Namen und für Rechnung des Abgabe- bzw. Einhebungspflichtigen

(Zedenten) an die zuständige

Abgabenbehörde abzuführen. Kommt ein Zessionar

dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er für die

abzuführende Abgabe.

(3) Der Abgabe- bzw. EiIihebungspflichtige (Zedent) nach Abs. 2 ist verpflichtet, die Abgabenbeträge

erkennbar auszuweisen. "

(1) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger

über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen

Rechtes.

(2) Mit der Beendigung von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gehen deren sich aus Abgabenvorschriften

ergebende Rechte und Pflichten auf die

zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder)

über. Hinsichtlich Art und Umfang der Inanspruchnahme der ehemaligen Gesellschafter

(Mitglieder) für Abgabenschulden der Personenvereinigung

(Personengemeinschaft) tritt hiedurch keine

Änderung ein. "

9. § 32 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Die Begünstigungen, die bei Betätigung für

gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwe:ke

auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, sind an die Voraussetzung

geknüpft, daß die Körperschaft, Personenvereinigung

oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Satzung,

Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage

und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich

und unmittelbar der Förderung der genannten

Zwecke zumindest überwiegend im Bundes-'

gebiet dient. U 10. § 37 Z. 1 hat zu lauten:

„(1) Unterhält eine Körperschaft, die die Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem

Gebiet im übrigen erfüllt, einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 29), so ist sie nur hinsichtlich dieses Betriebes abgabepflichtig, wenn er

sich als Mittel zur Erre,ichung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke darstellt. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine Abweichung von

den im Gesetz, in der Satzung, im Stiftungsbrief oder

in der sonstigen Rechtsgrundlage der Körperschaft

festgelegten Zwecken nicht eintritt und die durch

den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielten Uberschüsse der Körperschaft zur Förderung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke

dienen. Dem wirtschaftlichen Geschäftsbebrieb zugehöriges Vermögen gilt je nach der Art des Betriebes

als Betriebsvermögen oder als land- und forstwirtschaftliches Vermögen; aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielte Einkünfte sind wie

Einkünfte aus einem gleichartigen in Gewinnabsicht

geführten Betrieb zu behandeln."

„(1) Partei im Abgabenverfahren ist der Abgabepflichtige (§ 54), im Berufungsverfahren auch jeder,

der eine Berufung einbringt (Berufungswerber),

einem Berufungsverfahren beigetreten ist (§§ 192 und 201) oder, ohne Berufungswerber zu sein, einen

. Antrag auf Entscheidung der Abgabenbehörde

zweiter Instanz gemäß § 206 Abs. 1 gestellt hat."

(1) Abgabenrechtliche Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche

nicht vorhanden sind, von den Gesellschaftern (Mitgliedern)

zu erfüllen.

(2) Kommen zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Pflichten mehrere Personen in Betracht,

so haben diese hiefür eine Person aus ihrer Mitte

oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde

gegenüber als vertretungsbefugte Person

namhaft zu machen; diese Person gilt solange

als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgaben

behörde ermächtigt, als nicht eine andere

Person als ZusteUungsbevollmächtigter namhaft gemacht

wird. Solange und soweit eine Namhaftmachung

im Sinn des ersten Satzes nicht erfolgt,

kann die Abgabenbehörde eine der zur Erfüllung

der im Abs. 1 umschriebenen' Pflichten in Betramt

kommenden mehreren Personen als Vertreter mit

Wirkung für die Gesamtheit bestellen. Die übrigen

Personen, die im Inland Wohnsitz, Geschäftsleitung

oder Sitz haben, sind hievon zu verständigen.

(3) Sobald und soweit die Voraussetzungen für

die Bestellung eines Vertreters durch die Abgabenbehörde nachträglich weggefallen sind, ist die Bestellung

zu wideTrufen. Ein Widerruf hat auch dann

zu erfolgen, wenn aus wichtigen Gründen eine

andere in Betracht kommende Person von der Abgabenbehörde

als Vertreter bestellt werden soll.

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(4) Für Personen, denen gemäß Abs. 1 oder 2 die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit obliegt, gilt § 51 Abs. 1 sinngemäß.

(5) Die sich auf Grund der Abs. 1, 2 oder 4 ergebenden Pflichten und Befugnisse werden durch den Eintritt eines neuen Gesellschafters (Mitglieds) in

die Personenvereinigung . (Personengemeinschaft)

nicht berührt.

(6) In den Fällen des § 11 Abs. 2 sind die Abs. 1, 2 und 4 auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) sinngemäß anzuwenden. Die

bei Beendigung der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) bestehende Vertretungsbefugnis bleibt,

sofern dem nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen, insoweit und solange aufrecht, als nicht

von einem der zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter

(Mitglieder) oder der vertretungsbefugten

Person dagegen Widerspruch erhoben wird.

. (1) Werden an alle Gesellschafter (Mitglieder)

einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft)

ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dieser ihrer

Eigenschaft schriftliche Ausfertigungen einer Abgabenbehörde

gerichtet, so gilt der nach Abs. 1 bis 5

für die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) Zustellungsbevollmächtigte auch als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter der Gesellschafter (Mitglieder). Ergehen solche schriftliche Ausfertigungen

nach Beendigung einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft)

ohne eigene Rechtspersönlichkeit,

so gilt die nach Abs. 6 vertretungsbefugte

Person auch als Zustellungsbevollmächtigter der

ehemaligen Gesellschafter (Mitglieder), sofern ein

solcher nicht eigens namhaft gemacht wurde. Die Bestimmung des Abs. 6 über die Erhebung eines Widerspruches gilt sinngemäß.

(8) Vertretungsbefugnisse nach den vorstehenden

Absätzen bleiben auch für ausgeschiedene Gesellschafter (Mitglieder) von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit hinsichtlich der vor dem Ausscheiden gelegenen

Zeiträume und Zeitpunkte betreffenden

Maßnahmen bestehen, solange dem nicht von seiten

des ausgeschiedenen Gesellschafters (Mitglieds) oder

der vertretungsbefugten Person widersprochen wird.

(9) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für Vermögensmassen, die als solche der Besteuerung unterliegen."

(1) Soll das Schriftstück durch Organe der Post

zugestellt werden, so ist es der Post als Sendung

mit abtrennbarem Rückschein zu übergeben. Auf der Sendung und dem Rückschein sind der Empfänger,

die Abgabestelle und die Behörde, in deren Namen

zugestellt werden soll, sowie für ~ie Zustellung

sonst notwendige Vermerke anzugeben. Bei Verwendung

von Fensterbriefumschlägen dürfen die

notwendigen Angaben auch auf dem Inhalt der Sendung angebracht werden, wenn sie durch das Fenster des B~iefumschlages sichtbar sind.

(2) Der Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Schrifts.

tücke, die durch Organe. der Behörde oder der Gemeinde zugestellt werden sollen, sofern die für

die Zustellung erforderlichen Angaben dem Zusteller

nicht auf andere Weise bekanntgegeben werden."

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,

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(1) Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig

zugestellt, so ist die erste Zustellung maßgebend.

(2) Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so

gilt sie als in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist

(Empfänger), tatsächlich zugekommen ist."

21. e) § 80 hat zu lauten:

„§ 80

(1) Eine Partei, die während eines Verfahrens,

von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige AbgabesteIle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Abgabenbehörden erster Instanz gegenüber

besteht die Verpflichtung nach Abs. 1 für Abgabepflichtige auch so lange, als von ihnen Abgaben,

ausgenommen durch Einbehaltung im Abzugswege

zu entrichtende, wiederkehrend zu erheben sind.

(3) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist,

soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes

vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne

vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls

eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt

werden kann."

21. f) § 81 hat zu lauten:

„§ 81

(1) Ist eine im Inland wohnende Person gegenüber

der Behörde zum Empfang von Schriftstücken

bevollmächtigt, so hat die Behörde, sofern gesetzlich

nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, diese Person als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies

nicht, gilt die Zustellung in dem Zeitpunkt als vollzogen,

in dem das Schriftstück dem Zusteilungsbe~

vollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

(2) Haben mehrere Personen einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten, so ist mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Schriftstückes

an ihn die Zustellung an alle diese Personen bewirkt. Hat eine Person mehrere Zustellungsbevollmächtigte, so ist die Zustellung bewirkt, wenn sie auch

nur an einen von ihnen vorgenommen worden ist.

(3) Der § 80 gilt für Zustellungsbevollmächtigte

sinngemäß.

(4) Ungeachtet einer Zustellungsbevollmächtigung

sind Vorladungen (§ 68) {lem Vorgeladenen zuzustellen. Im Einhebungsverfahren ergehende Erledigungen

können aus Gründen der Zweckmäßigkeit,

insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung

des Verfahrens, trotz Vorliegens einer Zustellungsbevollmächtigung

wirksam dem Vollmachtgeber unmittelbar

zugestellt werden.

(5) Eine Zustellungsbevollmächtigung ist Abgabenbehörden gegenüber unwirksam, wenn sie sich nicht

auf alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen erstreckt, die im Zuge eines Verfahrens ergehen.

(6) Wird durch einen Bescheid gemäß den §§ 220

oder 221 eine Klaglosstellung (§ 33 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965, BGBL NI. 2; § 86 des Verfassungs, gerichtshofgesetzes 1953, BGBL NI. 85)

bewirkt, so gilt insoweit die gegenüber dem Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof wirksame Zustellungsbevollmächtigung auch gegenüber der den Bescheid erlassenden Abgabenbehörde als erteilt."

21. g) Nach § 81 sind folgende §§ 81 a und 81 b

einzufügen:

„§ 81 a

Einer sich nicht nur vorübergehend im Ausland

aufhaltenden Partei oder einem solchen Beteiligten

kann , von der Behörde a,ufgetragen werden, innerhalb

einer gleichzeitig zu bestimmenden mindestens

zweiwöchigen Frist für ein bestimmtes oder für

alle bei dieser Behörde anhängig werdenden, sie

betreffenden Verfahren einen im Inland wohnhaften

Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen.

Wird dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen,

so wird die Zustellung ohne Zustellversuch

durch Hinterlegung bei der Behörde vorgenommen.

Die Aufforderung, einen Zustellungsbevollmächtigten

namhaft zu machen, muß einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten.

§ 81 b

(1) Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere

Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche

Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten

bekanntgegeben, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine

dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen,

wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung

hingewiesen wird.

(2) Wird ein Anbringen von mehreren Personen

gemeins,am eingebracht, so' kann, soweit nicht der Abs. 1 anzuwenden ist, aus Gründen der Zweckmäßigkeit,

insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung

des Verfahrens, der an erster Stelle

g~nannten Person mit Wirkung für alle Personen,

die das Anbringen gestellt haben, zugestellt werden, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird."

21. h) § 82 hat zu lauten:

„§ 82

(1) Zustellungen im Ausland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder

allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder

sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem

zugestellt werden soll, oder die internationale

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Stück 12, Nr. 34 63

Ubung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreicbischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.

(2) Zur Vornahme von Zustellungen an Ausländer

oder internationale Organisationen, denen völkerrechtliche Privilegien und Immunität zustehen, ist

unabhängig von ihrem Aufenthaltsort oder Sitz die Vermittlung des Bundesministeriurns für Auswärtige

Angelegenheiten in Anspruch zU nehmen.

(3) Zustellungen an Mitglieder von Einheiten, die

auf Ersuchen einer internationalen Organisation

oder der Liga der Rot-Kreuz-Gesellschaften um Hilfeleistung

ins Ausland entsendet wurdell, sind im Wege des Vorgesetzten der Einheit vorzunehmen.

(4) Zustellungen im Ausland, die nicht gemäß Abs. 1 bis 3 bewirkt werden können, sind mi~tels

eingeschriebenen Briefes gegen Rückschein zu bewirken. Ist in dem betreffenden Staat ein Rückschein

bei eingeschriebenen Briefen nicht zulässig, so gilt die Zustellung als vollzogen, sobald nach dem Tag

der Aufgabe zur Post die doppelte Zeit des regelmäßigen Postenlaufes verstrichen ist."

21. i) § 83 hat zu lauten:

„§ 83 .

(1) Die Sendung ist dem Empfänger an der AbgabesteIle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung der Behörde an eine andere Person als

den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

(2) Bei Zustellungen durch Organe der Post oder

der Gemeinde darf auch an eine gegenüber der Post oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher

Sendungen bevollmächtigte Person zugestellt werden,

soweit dies nicht durch einen Vermerk auf der Sendung ausgeschlossen ist.

(3) Ist der Empfänger keine natürliche Person, so

ist die Sendung einem zur Empfangnahme befugten

Vertreter zuzustellen.

(4) Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Partei~ nvertretung befugte Person, so ist die Sendung

in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; durch Organe der Post darf an bestimmte

Angestellte nicht oder nur an bestimmte

Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter

dies schriftlich bei der Post verlangt hat.

Die Behörde hat Angestellte des Parteienvertreters

wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund

einer zuvor der Behörde schriftlich abgegebenen

Erklärung des Parteienvertreters durch einen Vermerk

auf der Sendung und dem Rückschein von der Zustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.

(5) Außerhalb der Abgabestelle kann vorbehaltlich

des § 85 Abs. 1 rechtswirksam nur zugestellt

werden, wenn die Annahme der Sendung nicht verweigert wird.

(6) Ist keine Abgabestelle im Inland vorhanden,

so darf an jedem Ort zugestellt werden, an dem der Empfänger angetroffen wird.

(7) Untersteht der Empfänger einer AnstaItsordnung

und dürfen ihm auf Grund gesetzlicher Bestimmungen

Sendungen nur durch den Leiter der Anstalt oder durch eine von diesem bestimmte

Person oder durch den Untersuchungsrichter ausgehändigt

werden, so ist die Sendung dem Leiter der Anstalt oder der von ihm bestimmten Person vom

Zusteller zur Vornahme der Zustellung zu übergehen.

(8) Zustellungen an Personen, die den ordentlichen

oder außerordentlichen Präsenz dienst leisten, sind durch das unmittelbar vorges,etzte Kommando vorzunehmen.

(9) Bei sonstigen Zustellungen in Kasernen oder

auf anderen militäris,ch genutzten Liegenschaften ist das für deren Verwaltung zuständige Kommando

vorher davon in Kenntnis zu setzen. Auf Verlangen

des Kommandos ist ein von ihm zu bestimmender

Soldat oder Bediensteter der Heeresverwaltung dem Zusteller beizugeben."

21. j) Nach § 83 sind folgende §§ 83 a, 83 bund

83 c einzufügen:

„§ 83 a

(1) Kann die Sendung nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt

werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller

Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger

oder ein Vertreter im Sinne des § 83 Abs. 3

regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

(2) Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person

sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist.

(3) Durch Organe der Post darf an bestimmte

Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger

dies schriftlich bei der Post verlangt hat.

(4) Die Behörde hat Personen wegen ihres Interesses an der Sache . oder auf Grund einer schriftlichen

Erklärung des Empfängers durch einen Vermerk

auf der Sendung und dem Rückschein von der Ersatzzustellung auszuschließen; an sie darf nicht

zugestellt werden.

(5) Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt,

wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen

Vertreter im Sinne des § 83 Abs. 3 wegen Abwesenheit

von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom

Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird

~l.ie Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle

folgenden Tag wirksam.

§ 83 b

(1) Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht

zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter

im Sinne des § 83 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen

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Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie

sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von de,r Hinterlegung ist der Empfänger

schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten

(Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht

möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den ort der -Hinterlegung

zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer

der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung

der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei

Wodlen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf

dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung

erstmals zur Abholung bereitgehalten wird.

Hinterlegte Sendungen geIten mit dem ersten Tag

dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt,

wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder

dessen Vertreter im Sinne des § 83 Abs. 3 wege~

Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig

vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch

wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist

wirksam, an dem die hinterlegte Sendung

behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene

Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 oder die im§ 84 a Abs. 2 genannte Verständigung

beschädigt oder entfernt wurde.

§ 83 c

(1) Hält sich der Empfänger nicht regelmäßig

(§ 83 b Abs. 1) an der Abgabestelle auf, so ist die Sendung an eine andere inländische A~abestelle

nachzusenden, wenn sie '

(2) Sendungen, deren' Nachsendung durch einen

auf ihnen angebrachten Vermerk ausgeschlossen ist,

sind nicht nachzusenden. 11

21. k) § 84 hat zu lauten:

„§ 84

(1) Sendungen, die weder zugestellt werden können

noch nachzusenden sind oder die zwar durch

Hinterlegung zugestellt, aber nicht abgeholt worden sind, sind der Behörde zurückzustellen.

(2) Auf der Sendung ist der Grund der . Zurückstellung zu vermerken.

(3) Verweigert der Empfänger oder ein im gemeinsamen Haushalt mit dem Empfänger lebender Ersatzempfänger die Annahme ohne Vorliegen des im § 83 Abs. § genannten oder eines anderen gesetzlichen

Grundes, so ist die Sendung an der Abgabestelle

zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich

ist, nach § 83 b ohne die dort vorgesehene schriftliche

Verständigung zu hinterlegen.

(4) Zurückgelassene Sendungen gelten damit als '

zugestellt.

(5) Wird vom Zusteller der Zugang zur Abgäbestelle

verwehrt, verleugnet der Empfänger seine

Anwesenheit, oder läßt er sich verleugnen, so gilt

dies als Verweigerung der Annahme. 11

21. 1) Nach § 84 sind folgende §§ 84 a, 84 bund

84 c einzufügen:

„§ 84 a

(1) Dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende

Sendungen dürfen nicht an einen Ersatzempfänger

zugestellt werden.

(2) Kann die Sendung beim ersten Zustellversuch

nicht zugestellt werden, so ist der Empfänger schriftlich unter Hinweis auf die sonstige Hinterlegung zu

ersuchen, zu einer gleichzeitig zu bestimmenden

Zeit an der Abgabestelle zur Annahme des Schriftstückes

anwesend zu sein. Dieses Ersuchen ist in den

für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der AbgabesteIle

zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich

ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre)

anzubringen. Zur angegebenen Zeit ist ein

zweiter Zustellv'ersuch durchzuführen. Ist auch dieser

erfolglos, ist nach § 83 b zu hinterlegen . .

§ 84 b

(1) Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustell nachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.

(2) Der Ubernehmer der Sendung hat die Ubernahme

durch Unterfertigung des Zustellnachweises

unter Beifügung des Datums und, soweit er nicht der Empfänger ist, seines NQheverhältnisses zu diesem

zu bestätigen. Verweigert der Ubernehmer die Bestätigung,

so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Ubernehmers zum Empfänger

auf dem Zustellnachweis zu vermerken.

(3) . Der Zustellnachweis ist unverzüglich an die Behörde zurückzusenden.

§ 84 c

(1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen

Vorschrift angeordnet, daß eine Sendung ohne vorhergehenden Zustell versuch zu hinterlegen ist, so

ist diese sofort beim Postamt, beim Gemeindeamt

oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereit"

zuhalten.

(2) Die Hinterlegung ist vom Postamt oder vom

Gemeinde•amt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf-andere Weise zu beurkunden.

I (3) Söweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische AbgabesteIle zuzustellende schriftliche Verständigung oder

durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen

der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Stück 12, Nr. 34 65

Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.

(4) Die so hinterlegte Sendung gilt mit dem ersten

Tag der Hinterlegung als zugestellt."

21. m) § 85 hat zu lauten:

„§ 85

(1) Ein bereits versandbereites Schriftstück kann

dem Empfänger unmittelbar bei der Behörde gegen

eine schriftliche Ubernahmebestätigung ausgefolgt

werden.

(2) Zustellungen an Personen, deren AbgabesteUe

unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen,

die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn

es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein

Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht

gemäß § 80 vorzugehen ist, durch Anschlag an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Schriftstück bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich

der Empfänger zur Empfangnahme des Schriftstückes

(Abs. 1) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht

anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt,

wenn seit dem Anschlag an der Amtstafel der Behörde

zwei Wochen verstrichen sind.

(3) Die Behörde kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise ergänzen."

21. n) Nach § 85 ist folgender § 85 a einzufügen:

„§ 85 a

(1) Die §§ 83 bis 85 gelten sinngemäß auch für

Zustellungen ohne Zustellnachweis, die durch Organe der Behörde oder der Gemeinde vorgenommen

werden. Das zuzustellende Schriftstück gilt als zugestellt,

wenn es' in den für die Abgabestelle bestimmten

Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach)

eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen

wurde.

(2) Zustellungen im Sinne des Abs. 1 gelten als

mit dem dritten Werktag nach der Ubergabe an die Gemeinde oder den behördlichen Zusteller bewirkt, _ es sei denn, es wä're behauptet, die Zustellung sei nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen

worden. Im Zweifel obliegt es der Behörde, die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung nachzuweisen.

War der Empfänger oder dessen Vertreter

im Sinne des § 83 Abs. 3 im Zeitpunkt der Zustellung

vorübergehend von der Abgabestelle abwesend, so

wird die Zustellung erst mit dem der Rückkehr an

die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

(3) Bei Zustellungen ohne Zustellnachweis durch

Organe der Post gelten neben den Vorschriften über

die Zustellung von Postsendungen nur die §§ 19, 80 Abs. 1, 81 bis 82 und sinngemäß auch Abs. 2

dieser Bestimmung."

22. § 86 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch

Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert.

Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der

vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der ,Frist

anzusehen. "

„(4) Gegen öffentliche Organe, die in Ausübung

ihres Amtes als Vertreter einschreiten und gegen

Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung

befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht

unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen,

sondern die Anzeige an die Disziplinarbehörde

zu erstatten."

„(1) Bücher und Aufzeichnungen, die im Sinne

der vorstehenden Bestimmungen zu führen sind

oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden,

sind im Inland zu führen. Eine danach gegebene

Verpflichtung zur Führung von Büchern

oder Aufzeichnungen im Inland enfällt hinsichtlich

jener Vorgänge, die einem im Ausland

gelegenen Betrieb oder einer im Ausland

gelegenen Betriehsstätte zuzuordnen sind, wenn

hierüber im Ausland entsprechende Bücher oder

Aufzeichnungen geführt werden und 'durch

allenfalls notwendige Anpassungsmaßnahmen die Einhaltung der für die Erhebung von Abgaben

bedeutsamen Vorschriften gewährleistet ist; soweit

eine Verpflichtung zur Einsichtgewährung besteht,

sind derartige Bücher oder Auf~eichnungen über

Verlangen der Abgabenbehörde innerhalb angemessen

festzusetzender Frist in das Inland zu bringen.

Falls dies nach dem Recht des Staates, in dem diese Bücher oder Aufzeichnungen geführt werden, nicht

zulässig ist, genügt die Beibringung prschriftgetreuer Wiedergaben. Für alle auf Grund von Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen

sowie für die ohne gesetzliche Verpflichtung

geführten Bücher gelten insbesondere

die folgenden Vorschriften:

„(3) Zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen

können Datenträger verwendet werden, wenn

die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe

bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist

jederzeit gewährleistet ist; die vollständige

und richtige Erfassung aller Geschäftsvorfälle

soll durch entsprechende Einrichtungen gesichert

werden. Wer Eintragungen in dieser Form

vorgenommen hat, muß, soweit er zur Einsichtgewährung

verpflichtet ist, auf seine Kosten innerhalb

angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen

lesbar zu machen, und, soweit erforderlich,

ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben

beibringen. "

(1) Hinsichtlich der in § 104 genannten Belege

Geschäftspapiere und sonstigen Unterlagen kan~

die Aufbewahrung auf Datenträgem geschehen

wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und

urschriftsgetreue \Viedergabe bis zum Ablauf der

gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. Soweit solche Unterlagen nur auf Datenträgern

vorliegen, entfällt dds Erfordernis der urschriftsgetreuen Wiedergabe.

(2) Wer Aufbewahrungen in Form des Abs. 1 vorgenommen hat,' muß, soweit er zur Einsichtgewäh_

rung verpflichtet ist, auf seine Kosten inne halb

ang,emessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur rV rfügung

stellen, die notwendig sind, um die Unt:rlagen

lesbar zu machen, und, soweit erfO~derl' ch

ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiederga.~e~

beibringen. "

„(4) Die Bestimmungen über Zeugengebühren

(§ 141) gelten auch für Auskunftspersonen die

nicht in einer ihre persönliche Abgabepflicht betreffenden Angelegenheit herangezogen Werden. "

(1) Zeugen haben Anspruch auf Zeugengebühren;

letztere umfassen den Ersatz der notwendigen Reiseund Aufenthaltskosten und die Entschädigung für

Zeitversäumnis unter den gleichen Voraussetzungen

und im gleichen Ausmaß, wie sie Zeugen im gerichtlichen

Verfahren zustehen, sowie den Ersatz

der notwendigen Barauslagen.

(2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 ist bei sonstigem

Verlust binnen zwei Wochen nach der Vernehmung

oder dem Termin, zu welchem der Zeuge 'vorgeladen

war, an welchem er aber ohne sein Verschulden

nicht vernommen worden ist, mündlich

oder schriftlich bei der Abgabenbehörde geltend

zu machen, welche die Vernehmung durchgeführt

oder den Zeugen vorgeladen hat. Diese Abgabenbehörde

hat über den geltend gemachten Anspruch

zu entscheiden."

39. § 146 hat zu lauten:

„§ 146

(1) Sachverständige haben Anspruch auf Sachverständigengebühren; letztere umfassen den Ersatz

von Reise- und Aufenthaltskosten, die notwendigen

Barauslagen, die Entschädigung für Zeitversäumnis

und die Entlohnung ihrer Mühewaltung unter den

gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß,

wie sie Sadlverständigen im gerichtlichen Verfahren

zustehen.

(2) Der Anspruch nach Abs. 1 ist bei sonstigem

Verlust binnen zwei Wochen ab Erstattung des Gutachtens oder, wenn dieses entfällt, nach Entlassung

des Sachverständigen mündlich oder schriftlich

bei der Behörde geltend zu machen, bei der

der Sachverständige vernommen worden ist. Hierüber

ist der Sachverständige zu belehren. § 141 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß."

„(2) Die Auf- bzw. Abrundung nach AJbs. 1 kann

bei Bescheiden, die im Lochkartenverfahren oder in

ähnlichen Verfahren erlassen werden, entfallen."

„(2) Die Verj ährung ist gehemmt, solange die Geltendmachung des Anspruches innerhalb der

letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen

höherer Gewalt nicht möglich ist. "

48. Nach § 158 ist folgender § 158 a ei~zufügen:

„§ 158 a

(1) Einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu ,erfolgen hat, steht der Eintritt

der Verjährung nicht entgegen.

(2) Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar

oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung

oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen

Antrages (§ 62) ab, so steht der Abgabenfestsetzung

der Eintritt der Verjährung nicht entgegen,

wenn die Berufung oder der Antrag vot diesem Zeitpunkt eing,ebracht wurde."

68 Stück 12, Nr. 34

(1) Abgaben werden unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen ,

mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe (§ 74)

des AbgaJbenbescheides fällig. Wenn bei mündlicher

Verkündung eines Bescheides auch eine schriftliche

Ausfertigung zuzustellen ist, wird die Monatsfrist

erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung

in Lauf gesetzt.

(2) Wird ein Bescheid, der eine sonstige Gutschrift (§ 162 Abs. 1) zur Folge hatte, ohne gleichzeitige

Neufestsetzung der Abgabe aufgehoben, so

ist die sich hiedurch ergebende, dem Gegenstand

des aufgehobenen Bescheides zuzuordnende Abgabenschuldigkeit

am Tag der Aufhebung fällig. Für

die Entrichtung einer solchen Abgabenschuldigkeit

steht jedoch, wenn der Bescheid eine FesUietzung

von Abgaben, hinsichtlich derer die Abgabenvorschriften

die Selbstberechnung durch den Abgabepflichtigen

oder durch einen abgabenrechtlich Haftungspflichtigen

zulassen, zum Gegenstand hatte,

eine Nachfrist 'von zwei Wochen, in allen übrigen

Fällen eine Nachfrist von einem Monat zu.

(3) Werden Abgaben an einem Samstag, Sonntag,

gesetzlich~n ' Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällig, so gilt als Fälligkeitstermin der nächste

Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage •ist.

(4) Werden Abgaben, ausgenommen Nebenanspruche,

später als zwei Wochen vor ihrer Fälligkeit

festgesetzt, so steht dem Abgabepflichtigen für

die Entrichtung der Abgabennachforderung eine Nachfrist von zwei Wochen ab der Bekanntgabe

zu. Für Abgaben, bei deren nicht vorschriftsmäßiger

Entrichtung in Wertzeichen die Abgabenvorschriften

die Festsetzung einer Abgabenerhöhung vorsehen,

beträgt die Nachfrist einen Monat.

(5) In den im § 175 a angeführten Fällen des Wiederauflebens einer Abgabenschuldigkeit steht dem Aqgabepflichtigen für ,deren Entrichtung eine Nachfrist

bis zum Ablauf von zwei Wochen ab Bekanntgabe

der Umbuchung, Rückzahlung oder Richtigstellung

der Gebarung zu.

(6) Tritt eine vom Zeitpunkt der Bekanntgabe

eines Abgabenbescheides abgeleitete Fälligkeit

einer Abgabe zwischen dem 15. Juli und dem 25. August eines Kalenderjahres ein, so steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung der Abgabe

eine Nachfrist von einer Woche zu; ,dies gilt sinngemäß

in jenen Fällen, in denen eine Nachfrist

von einem Monat gemäß Abs. 2 oder 4 innerhalb

des angeführten Zeitraumes endet."

„(2) Erfolgt in den Fällen des Abs. 1 lit. c die Auszahlung oder Uberweisung durch das Abgabepostamt oder in den Fällen des Abs. 1 lit. d die Gutschrift auf dem Postscheckkonto oder dem sonstigen

Konto der empfangsberechtigten Kasse zwar

verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach

Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe zustehenden

Frist, so hat die Verspätung ohne Rechtsfolgen

zu bleiben; in den Lauf der dreitägigen Frist sind

Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag

und der 24. Dezember nicht einzurechnen.

(3) Erfolgt in den Fällen des Abs. 1 lit. f die Gutschrift auf Grund eines Schecks im Verrechnungsweg, so gilt Abs. 2 sinngemäß."

52. § 161 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann .

die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer

ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises

(§ 177) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten ode'r späteren Eintrittes

aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen,

den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden

wäre und die Einbringlichkeit der AJbgaben durch

den Aufschub nicht gefähräet wird. "

(1) Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf dieses Tages

Stück 12, Nr. 34 69

die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages

ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung

nicht gemäß Abs. 2 bis 5 oder § 166 hinausgeschoben

wird. Auf Nebengebühren der Abgaben

(§ 2 Abs. 2 lit. d) finden die Bestimmungen über

den Säumniszuschlag keine Anwendung.

(2) Beginnt eine gesetzlich zustehende ader durch

Bescheid zuerkannte Zahlungsfrist spätestens mit

Ablauf des Fälligkeitstages oder einer sonst für

die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist,

so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages

erst mit dem ungenützten Ablauf der

zuletzt endenden Zahlungsfrist ein.

(3) Wird ein Bescheid, der ein~ sonstige Gutschrift zur 'Folge hatte, abgeändert oder in Verbindung

mit einer gleichzeitigen Neufestsetzung der Abgabe aufgehoben und ist für die Entrichtung

einer allfällig sich daraus ergebenden Abgabennachforderung

eine Nachfrist gemäß § 159 Abs. 4 zuzuerkennen,

so tritt hinsichtlich dieser Abgabennachforderung

die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst mit dem ungenützten Ablauf

dieser Nachfrist ein.

(4) Bei Abgaben, deren Entrichtung nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen vorgesehen ist,

tritt die Verpflichtung zu.r Entrichtung des Säumniszuschlages

nur insoweit• ein, als die ~bgabe

nach ihrer Festsetzung (§ 154) nicht innerhalb der

gemäß § 159 Abs. 4 zweiter Satz oder Abs. 6 zustehenden

Nachfrist entrichtet wird.

(5) In den im § 175 a angeführten Fällen des Wiederauflebens einer Abgabenschuldigkeit tritt

die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages

erst mit dem ungenützten Ablauf der Nachfrist gemäß § 159 Abs. 5 ein.

§ 166

(1) Wird. ein Ansuchen um Zahlungserleichterung

(§ 161 Abs. 1) spätestens eine Woche vor Ablauf

der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung

stehenden Frist eingebracht und wird diesem Ansuchen stattgegeben, so tritt vor Ablauf des Zeitraumes, für den Zahlungserleichterungen bewilligt

wurden, die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst dann ein, wenn infolge

eines Terminverlustes (§ 178 Abs. 5) ein Rückstands

ausweis (§ 177) ausgestellt wird. In diesem Fall ist der Säumniszuschlag von der im Zeitpunkt

der Ausstellung des Rückstandsausweises bestehenden,

vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld

zu entrichten. Die Bestimmungen dieses Absatzes

sind nicht anzuwenden, wenn es sich bei der Zahlungsfrist

um eine Nachfrist gemäß Abs. 2 oder § 161 Abs. 3 handelt.

(2) Wird einem g.emäß Abs. 1 zeitgerecht ein- '

gebrachten Ansuchen um Zahlungs erleichterungen

nicht stattgegeben, so ist für die Zahlung der Abgabe

eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen,

mit deren ungenütztem Ablauf di.e Verpflichtung

zur Entrichtung des Säumniszuschlages eintritt.

(3) Wird eine Zahlungserleichterung, die auf

Grund eines zeitgerecht eingebrachten Ansuchens

bewilligt worden ist, nachträglich widerrufen (§ 217), so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säum-

,

niszuschlages erst mit dem ungenützten Ablauf

der im § 161 Abs. 3 vorgesehenen Nachfrist ein.

(4) Wird vor dem Ende einer für die Entrichtung

einer Abgabe zustehenden Frist ein Vollstrekkungsbescheid (§ 178 Abs. 7) erlassen, so tritt

die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist, spätestens jedoch zwei Wochen nach Erlassung des Vollstreckungsbescheides ein."

55. § 169 hat zu lauten:

„§ 169

(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung eines SäumniszusChlages entsteht nicht, soweit die Säumnis

nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate

vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten

zeitgerecht entrichtet hat. Die Frist von

fünf Tagen beginnt in den Fällen des § 160 Abs. 2

und 3 erst mit Ablauf der dort genannten Frist.

(2) Von der Festsetzung eines Säumniszuschlages

ist abzusehen, wenn die hiefür maßgebliche Bemessungsgrundlage im Einzelfall 1000 S nicht erreicht.

"

56. Nach § 169 ist folgender § 169 a einzufügen:

„§ 169 a

(1) Die bereits eingetretene Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entfällt, wenn

sie

(2) Der Abs. 1 ist auf abgeschriebene Säumniszuschläge (§§ 183 und 184) nicht anzuwenden."

„(2) Die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anläßlich der Erlassung eines Haftungsbescheides gemäß Abs. 1 ist nach Eintritt

der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe nicht mehr zulässig."

„(2) Während einer gesetzlich zustehenden oder

durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist dürfen Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden.

(3) Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen

(§ 161 Abs. 1) spätestens eine Woche vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebracht, so dürfen Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht,

wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 161 Abs. 3 oder 166 Abs. 2 handelt.

(4) Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen

nach dem im Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt

.eingebracht, so kann die Abgabenbehörde

dem Ansuchen aufschiebende Wirkung hinsichtlich

der Maßnahmen zur Einbringung zuerkennen."

66. § 185 Abs. 1 hat zu lauten:

„§ 185

(1) Das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben

und zwangsweise einzubringen, verjährt binnen

fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in

welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls

jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe."

67. § 186 hat zu lauten:

"§ 186

(1) Die Rückzahlung von Guthaben (§ 163 Abs. 2)

kann auf A~trag des Abgabepflich~igen oder von

Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach

bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können

Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet

der Vorschrift des § 57 Abs. 2 nur an diejenigen

erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen

Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt

sind.

(2) Die Abgabenbehörde kann den Rückzahlungsbetrag

auf jenen Teil des Guthabens beschränken,

der die der Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige

nicht später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird."

„(3) In den Fällen des § 193 kann die Berufung

gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch auch

bei der Abgabenbehörde eingebracht werden, die

den Haftungsbescheid erlassen hat."

73. § 197 hat zu lauten:

„§ 197

(1) Liegen einem Abgabenbescheid Entscheidungen

zugrunde, die in e;jnem anderen; Bescheid

(Grundlage bescheid) getroffen worden sind, so kann der Abgabenbescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die im Grundlagebescheid

getroffenen Entschetdung.en unzutreffend seien.

(2) Der Abs. 1 ist insoweit nicht anzuwenden,

als der dem angefochtenen Abgabenbescheid unmittelbar oder mittelbar zugrunde liegende Grundlagebescheid

oder der zur Abänderung oder Aufhebung

Anlaß gebende Bescheid dem berufenden

Haftungspflichtigen (§ 193) gegenüber nicht wirkt

und der Abgabepflichtige zur Erhebung einer Beifufung gegen den zugrunde liegenden oder zur Abänderung oder Aufhebung Anlaß gebenden Abgabenbescheid

der Abgabenbehörde erster Instanz

befugt war. "

„(2) Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn ein vorläufiger

Bescheid durch einen anderen vorläufigen Bescheid

ersetzt wird. U 77. § 206 hat zu lauten:

„§ 206

(1) Liegt ein Anlaß zur Zurückweisung (§ 203)

nicht vor, und sind etwaig~ Formgebrechen und inhaltliche Mängel behoben (§§ 62 Abs. 2 und 205),

so kann die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung nach Durchführung der •etwa noch erforderlichen

Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung

erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid

nach jeder Richtung abändern oder aufheben

oder die Berufung als unbegründet abweisen. Gegen

einen solchen Bescheid, der wie eine Entscheidung

über die Berufung wirkt, kann innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung

durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz

gestellt werden. Zur Eirubringung eines solchen Antrages

ist der Berufungswerber und ferner jeder

befugt, dem gegenüber die Berufungsvorentscheidung

wirkt. Wird der Antrag auf Entscheidung über

die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter

Instanz durch einen anderen hiezu Befugten als

den Berufungswerber gestellt, so ist der Berufungswerber

hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Wird ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung

durch die Abgabenbehördezweiter Instanz

rechtzeitig eingebracht, so gilt ungeachtet des Umstandes,

daß die Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung

dadurch nicht berührt wird, die Berufung

von der Einbringung des Antrages an wiederum

als unerledigt. Bei wirksamer Zurücknahme

des Antrages gilt die Berufung wieder als durch

die Berufungsvoreiltscheidung erledigt; dies gilt,

wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten

gestellt wurden, nur für den Fall der wirksamen

Zurücknahme aller dieser Anträge. Auf das Recht

zur Stellung des Antrages auf Entscheidung über

die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter

Instanz ist in der Berufungsvorentscheidung aufmerksam

zu machen. § 70 Abs. 4 bis 6, § 191 Abs. 3

und 4 sowie die §§ 194 Abs. 1 und 200 sind sinngemäß

anzuwenden. Ein verspätet eingebrachter Antrag

ist von der Abgabenbehörde erster Instanz

durch Bescheid zurückzuweisen.

(2) Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Berufung, über die eine Berufungsvorentscheidung

nicht erlassen wurde oder über die infolge eines

zeitgerechten Antrages (Abs. 1) von der Abgaben-l

behörde zweiter Instanz zu entscheLden ist, nach

Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen

ungesäumt der Abgabenbehörde zweiter

Instanz vorzulegen. "

„(2) die Änderung oder Zurücknahme kann ohne

Zustimmung der betroffenen Parteien mit rückwirkender Kraft nur ausgesprochen werden, wenn der Bescheid durch wissentlich unwahre Angaben oder

durch eine strafbare Handlung herbeigeführt worden

ist."

82. § 218 hat zu lauten:

„§ 218

(1) Ist ein Beschetd von einem Grundlagebescheid

abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf,

ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen

Abänderung, Aufhebung oder Erlassung

des Grundlagebescheides von Amts wegen durch

einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten

Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit

der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides

kann gewartet werden, bis die Abänderung

oder Aufhebung des Grundlag.ebescheides oder

der nachträglich erlassene Grundlagebescheid rechtskräftig

geworden ist.

(2) Grundlagebescheide sind ohne Rücksicht darauf,

ob die Rechtskraft eingetreten ist, auch ansonsten

zu ändern oder aufzuheben, wenn der Spruch dieser Bescheide anders hätte lauten müssen

oder diese Bescheide nicht hätten ergehen dürfen,

wäre bei Erlassung eines der vorgenannten Bescheide

ein anderer Bescheid bereits abgeändert,

aufgehoben oder €rlassen gewesen. Mit der Änderung

oder Aufhebung des Grundlagebeschetdes

kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung

des anderen Bescheides oder der nachträglich

erlassene Bescheid rechtskräftig geworden ist."

(1) Abgesehen von den Fällen des § 158 a Abs. 2

sind Maßnahmen gemäß den §§ 216, 216 a, 21" 218, 219 und 220 Abs. 3 nur bis zum Ablauf der Verjährungsfrist

und Maßnahmen gemäß § 220 Albs. 1 und 2

nur bis zum Alblauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides zulässig. Davon abweichend

sind Maß)lahmen gemäß § 216 ungeachtet

des Eintrittes der Verjährung jedenfalls noch innerhalb

eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des

zu berichtigenden Bescheides zulässig.

(2) Eine Klaglosstellung (§ 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965, BGBL Nr. 2" § 86 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBL Nr. 85) durch Aufhebung

des beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof

mit Beschwerde angefochtenen

Bescheides gemäß den §§ 220 oder 221 darf in

jedem Abgabenverfahren nur einmal erfolgen."

„(3) Durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme

des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden

Bescheides tritt das Verfahren in die Lage

zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme

befunden hat."

„(2) Wird ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen

(§ 161 Albs. 1) spätestens eine Woche vor

dem Fälligkeitstag eingebracht und wird diesem Ansuchen stattgegeben, so tritt die Verpflichtung

zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst dann

ein, wenn infolge eines Terminverlustes (§ 178 Abs. 5) ein Rückstandsausweis (§ 177) ausgestellt

wird. In diesem Fall ist der Säumniszuschlag von

der im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises

bestehenden, vom Terminverlust betroffenen

Abgabenschuld zu entrichten."