# Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über den höchstzulässigen Schwefelgehalt im Heizöl

Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über den höchstzulässigen Schwefelgehalt im Heizöl Der Steiermärkische Landtag hat die nachstehende Vereinbarung genehmigt:

Der Bund,

das Land Burgenland,

das Land Kärnten,

das Land Niederösterreich,

das Land Oberösterreich,

das Land Salzburg,

das Land Steiermark,

das Land Tirol,

das Land Vorarlberg und

das Land Wien

- im folgenden Vertragsparteien genannt - sind

mit dem Ziel der Verringerung der schädlichen

Immissionen übereingekommen, gem. Art. 15 a B-VG

die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

74 Stück 12, Nr. 35

Artikel 1

Erlassung von Rechtsvorschriften zur Begrenzung

des Schwefelgehaltes im Heizöl

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Rechtsvorschriften zu

erlassen, durch die

(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß in

den in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften Ubergangsregelungen für den Aufbrauch von Lagerbeständen

für Heizöl, das den Anforderungen des Art. 2 Abs. 1 nicht entspricht, zulässig sind.

(3) Die Vertragsparteien stimmen überein, Abweichungen von Art. 2 Abs. 1 nur dann zuzulassen,

wenn das mit der Vereinbarung angestrebte Ziel

nicht beeinträchtigt wird.

Artikel2

Höchstzulässiger Schwefelgehalt im Heizöl

(1) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß

der höchstzulässige Schwefelgehalt im Heizöl, • soweit nicht Art. 1 Abs. 2 und 3 anderes bestimmt,

mit folgenden prozentuellen Massenanteilen fest-

. gelegt wird:

(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß

strengere Bestimmungen, die von den Vertragsparteien im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften für örtliche

Teilbereiche wegen deren besonderer Schutzwürdigkeit

oder Gefährdung erlassen werden, den allgemeinen

Vorschriften des Art. 1 nicht entgegenstehen.

Artikel3

Außerordentliche Verhältnisse

Soweit es zur Sicherung der Versorgung mit

Heizöl erforderlich ist, sind die Vertragsparteien

berechtigt, für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse, die die Energieversorgung wesentlich beeinträchtigen, Rechtsvorschriften zu erlassen, die von

dieser Vereinbarung im unerläßlichen Umfang abweichen.

Artikel4

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf

des Tages in Kraft, an dem beim Bundeskanzleramt

die Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt

sind, daß die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen

für das Inkrafttreten der Vereinbarung

erfüllt sind.

Artikel5

Geltungsdauer, Kündigungsfrist

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit

geschlossen. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung

jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung

wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an

dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam.

Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien

weiter in Kraft.

Artikel6

Mitteilungen

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die nach

den Art. 1 und 2 Abs. 2 und nach Art. 3 erlassenen

Rechtsvorschriften sowie generelle Ausnahmeregelungen

im Sinne des Art. 1 Abs. 3 unverzüglich

dein Bundeskanzleramt mitzuteilen, das seinerseits

die übrigen Vertragsparteien darüber sowie über

Erklärungen nach den Art. 4 und 5 unverzüglich

in Kenntnis zu setzen hat.

Artikel7

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt.

Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt

hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien

beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Geschehen zu Eisenstadt, am 18. November 1982.

Pur den Bund gemäß dem Beschluß der Bundesregierung vom 9. November 1982:

Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz:

S te y r e reh.

Für das Land Burgenland:

Der Landeshauptmann:

Keryeh.

Für das Land Kärnten:

Der Landeshauptmann :

Wagner eh.

Für das Land Niederösterreich:

(gemäß Beschluß der Niederösterreichischen Landesregierung

vorbehaltlich der Genehmigung des Landtages von Niederösterreich)

Der Landeshauptmann:

Lud;w i geh.

Für das Land Oberösterreich:

Der Landeshauptmann: .

Rat zen böe k ,eh.

Stück 12, Nr. 35 und 36 75

Für das Land Salzburg:

Der Landeshauptmann:

H a s lau e reh.

Für das Land Steiermark:

Der Landeshauptmann:

Kr a i n er eh.

Für das Land Tirol:

Der Landeshauptmann:

Wal I n ö f e reh.

Für das Land Vorarlberg:

Der Landeshauptmann:

K e s sIe reh.

Für das Land Wien:

Der Landeshauptmann:

G rat zeh.

Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 4

mit 12. Juni 1983 in Kraft. .

Der den Landeshauptmann vertretende

Landeshauptmannstellvertreter:

Wega..rt