# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Juni 1983 über die Aufteilung der Ärztehonorare aus den Sondergebühren der Landeskrankenanstalten

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Juni 1983 über die Aufteilung der Ärztehonorare aus den Sondergebühren der Landeskrankenanstalten

Aufgrund -der §§ 36, 37 und 38 ades Steiermärkisehen Krankenanstaltengesetzes (K'ALG). LGBl. Nr. 78/1957 in d ~r Fassung des Gesetzes LGBl. NI'. 301

1982, wird verordnet:

Stück 13, NT. 40 105

§ 1

Die Ärztehonorare, welche dem jeweiligen Zahlungsverpflichteten

als Teil der Sondergebühren für

eine Behandlung in der Sonderklasse oder für ambulante Untersuchungen und Behandlungen aufgrund

der diesbezüglichen Verordnungen der Landesregierung oder der zwischen dem Rechtsträger der Landeskrankenanstalten und den Sozialversicherungsträgern

abgeschlossenen Verträge vorgeschrieben und eingehoben

werden, sind nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen aufzuteilen.

§ 2

(1) Dem Land Steiermark als Rechtsträger der Landeskrankenanstalten kommt vorweg ein Anstaltsanteil

an den Ärztehonoraren

(2) Der Anstaltsanteil an den Ärztehonoraren der Sonderklasse beträgt

(3) Der Anstaltsanteil an den Ärztehonoraren für Ambulanzleistungen beträgt:

(1) Die Ärztehonorare ohne Anstaltsanteil sind an

jenen Abteilungen, Instituten und Laboratorien, für die in den folgenden Abs. 2 und 3 sowie § 4 dieser Verordnung nicht besondere Regelungen getroffen

sind, zwischen den Abteilungs-, Instituts-, Laboratoriumssowie allfälligen Departmentleitern einerseits

und den übrigen ärztlichen Mitarbeitern andererseits im Verhältnis 60 : 40 aufzuteilen.

(2) Für die im folgenden genannten Abteilungen des Landeskrankenhauses Graz gelten nachstehende Verhältniszahlen:

(3) Für die im folgenden genannten Abteilungen der Landeskrankenhäuser außerhalb von Graz gelten

nachstehende Verhältniszahlen:

(4) Die Ärztehonorare ohne Anstaltsanteil für allgemein beratende Konsilien fließen mit Ausnahme der im § 4 dieser Verordnung vorgesehenen Regelung zur Gänze den jeweiligen Konsiliarärzten zu.

§ 4

Die Ärztehonorare ohne Anstaltsanteil für Leistungen,

die von Fachärzten für Anästhesiologie erbracht

worden sind, stehen ausschließlich diesen zu. Sie sind an Abteilungen oder Instituten für Anästhesiologie

zwischen dem Leiter und den ärztlichen Mitarbeitern im Verhältnis von 43 : 57 aufzuteilen, ausgenommen

die Chirurgische Universitätsklinik bzw. 1. Chirurgische Abteilung - Anästhesie und Universitätsinstitut

für Anästhesiologie, bei welchen das Aufteilungsverhältnis 42 : 58 beträgt. An Krankenanstalten, an denen

keine Abteilung oder kein Institut für Anästhesiologie besteht, sind 90 % der Ärztehonorare ohne Anstaltsanteil auf alle Fachärzte für Anästhesiologie zu gleichen

Teilen aufzuteilen; der Rest gebührt zusätzlich dem

leitenden Facharzt für Anästhesiologie.

§ 5

Konnte eine operative Leistung nur durch einen

abteilungsfremden Arzt erbracht werden, so tritt dieser hinsichtlich des Anteiles für Abteilungs-, Instituts-, Laboratoriums- sowie allfällige Departmentleiter am Ärztehonorar ohne Anstaltsanteil gemäß § 3 Abs. 1, 2 und 3 an dessen Stelle.

106 Stück 13, Nr. 40

§ 6

(1) Bei Krankenanstalten bzw. Abteilungen, bei

denen mit Genehmigung.,des Rechtsträgers der Krankenanstalt Departments eingerichtet wurden, sind die

nach § 3 auf die Abteilungs-, Instituts-, Laboratoriumsund Departmentleiter entfallenden Anteile an den Ärztehonoraren für jede Abteilung in einen Leiterpoöl einzubringen.

-

(2) In diesen Leiterpool hat der Rechtsträger aus den nach § 38 a KALG ' einbehaltenen Anteilen an den Ärztehonoraren weitere Beträge einzubringen; diese

werden ' als Hundertsatz der Ärztehonorare ohne

Anstaltsanteil der jeweiligen Abteilung bemessen.

(3) Dieser Hundertsatz wird für die derzeit in Betracht kommenden Abteilungen des Landeskrankenhauses Graz wie folgt festgelegt:

(1) Den Gesamtbetrag im Leiterpool haben die Abteilungs-, Instituts-, Laboratoriums- und die Departmentleiter einvernehmlich untereinander aufzuteilen.

(2) Kommt ein Einvernehmen nicht innerhalb von

3 Monaten zustande, hat die Aufteilung die Landesregierung durch Verordnung festzusetzen.

(3) Ist für ein mit Genehmigung des Rechtsträgers

der Krankenanstalt errichtetes Department noch kein Departmentleiter bestellt, so kommt der :Anteil jenem Arzt zu, der diese Funktion ausübt.

§ 8

(1) Die gemäß § 38 a Abs. 3 KALG festgesetzten

monatlichen Mindestbeträge an Ärztehonoraren betragen für Abteilungs-, Instituts- und Laboratoriumsleiter S 40.000,- und für Departmentleiter S 30.000,-.

(2) Erhält ein Abteilungs- , Instituts- oder Laboratoriumsleiter bzw. ein Departmentleiter aus den auf ihn

entfallenden Anteilen am Ärztehonorar ohne Anstaltsanteil im Monatsdurchschnitt nicht den ' im Abs. 1

festgesetzten Mindestbetrag, so hat ihm der Rechtsträger der Krankenanstalt nach Vorliegen der Jahresabrechnung den Differenzbetrag zu überweisen.

§ 9

(1) Die Anteile der Abteilungs-, Instituts-, Laboratoriums- und Departmentleiter an Ärztehonoraren ohne

Anstaltsanteile unterliegen, sobald sie das Eineinhalbfache des gemäß § 8 Abs. 1 dieser Verordnung für

Abteilungsleiter festgesetzten Mindestbetrages übersteigen, einer degressiven Staffelung.

(2) Diese ist in folgender Weise zu berechnen: Der

den eineinhalbfachen Mindestbetrag gemäß Absatz 1

übersteigende Betrag, der ohne Degression auf einen Anspruchsberechtigten entfallen wÜrde, ist in Abschnitte von je 10.000 S zu gliedern. Dem Anspruchsberechtigten gebühren von dem in den

ersten Abschnitt fallenden Betragsteil 90 v. Hdt. Der Anspruch verringert sich für jeden in einen weiteren Abschnitt fallenden Betragsteil um jeweils 10 v. Hdt., beträgt aber mindestens 20 v. Hdt. eines Betragsteils.

§ 10

(1) Die nach § 3 auf die ärztlichen Mitarbeiter einer Abteilung, eines Instituts bzw. Laboratoriums entfallenden Anteile an den Ärztehonoraren ohne Anstaltsanteile

sind nach folgendem Schlüssel aufzuteilen:

(2) Die Durchführung der erforderlichen Berechnungen obliegt der Verwaltung der jeweiligen Krankenanstalt. Die ärztlichen Mitarbeiter der einzelnen Abteilungen, Institute und Laboratorien haben ihr bis zum

25. j. M. durch einen Bevollmächtigten aus ihrer Mitte eine Liste mit den auf jeden einzelnen ärztlichen

Mitarbeiter entfallenden Punkte zu übergeben.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1983 in Kraft.

(2) Alle bis zum 30. September 1983 einlangenden

. Gebühren sind, da sie überwiegend aus Leistungen

stammen, die vor dem 1. Juli 1983 erbracht worden

sind, abrechnungsmäßig nach den bisherigen bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen

zu "behandeln.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer