# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Juli 1983 über die Wahl der Kammerräte der Steiermärkischen Landarbeiterkammer (Steiermärkische Landarbeiterkammer- Wahlordnung 1983 - LAKWO. 1983)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Juli 1983 über die Wahl der Kammerräte der Steiermärkischen Landarbeiterkammer (Steiermärkische Landarbeiterkammer- Wahlordnung 1983 - LAKWO. 1983)

Auf Grund der §§ 11 bis 22 des Steiermärkischen Landarbeiterkammergesetzes 1981 - LAKG. 1981, LGBl. Nr. 32, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 21/1983 wiTd verordnet:

### I. HAUPTSTUCK {#sec_i_hauptstuck}

WAHLAUSSCHREIBUNG, WAHLKREIS,

WAHLBEHORDEN

1. Abschnitt

Wahlgrundsätze,

Wahlausschreibung, Wahlkreis

§ 1

Wahlgrundsätze

Die 35 ' Kammerräte sind aufgrund des gleichen,

unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes

von. den Wahlberechtigten auf

die Dauer von 5 Jahren, gerechnet vom Wahltag an,

zu wählen (Wahlperiode).

§ 2

Ausschreibung und Durchführung der Wahl

(1) Die Wahl ist vom Präsidium der Steiermärkischen Landarbeiterkammer auszuschreiben. Vor 'Ablauf

der ordentlichen Wahlperiode ist die Wahl so

rechtzeitig durchzuführen, daß die neue Vollversammlung

frühestens 12 Wochen vor und spätestens

12 Wochen nach Ablauf der bisherigen Wahlperiode

zusammentreten kann, in den anderen Fällen des § 11 des Steiermärkischen Landarbeiterkammergesetzes

1981 so, daß zwischen Auflösung und Neuwahl

kein längerer Zeitraum als 4 Monate liegt.

(2) Die Ausschreibung der Wahl hat den Wahltag

zu enthalten und ist in der "Grazer Zeitung -

Amtsblatt für die Steiermark~, und an den Amtstafeln der Gemeindeämter zu verlautbaren. Als

Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag der Verlautbarung

in der "Grazer Zeitung - Amtsblatt

für die Steiermark".

(3) Die Durchführung der Wahl obliegt den Wahlbehörden nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung.

§3

Wahlkreis

Zur Durchführung der Wahl bildet das Land Steiermark

einen Wahlkreis.

§4

Wahlort und Wahlsprengel

(1) Wahlort ist jede Gemeinde. In Gemeinden

mit weit auseinanderliegenden Ortsteilen und in Gemeinden mit mehr als 200 Wahlberechtigten sind

zur Erleichterung der Wahl Wahlsprengel einzurichten,

deren Feststellung und Abgrenzung durch den Bürgermeister spätestens am 14. Tag nach dem Tag

der Wahl ausschreibung zu erfolgen hat.

(2) Die Anzahl der Wahlsprengel und deren Abgrenzung sowie die für das .A.bstimmungsverfahren

in den einzelnen Wahlsprengeln zuständigen Wahlbehörden

(§ 7 Abs. 1) sind an der Amtstafel des Gemeindeamtes zu verlautbaren.

2. Abschnitt

Wahlbehörden

§5

Allgemeines

(1) Die vor jeder Wahl 'zu bildenden Wahlbehör- '

den bleiben bis zur Ausschreibung der nächsten

Wahl im Amt.

(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter, seinem Stellvertreter sowie

einer Anzahl von Beisitzern und Ersatzmännern.

(3) Beisitzer und Ersatzmänner der Landeswahlbehörde und der Bezirkswahlbehörden können nur

Personen sein, die das Wahlrecht in die Steiermärkische Landarbeiterkammer besitzen. Personen, die

I

110 Stück 14, Nr. 41

diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus

der Wahlbehörde aus. Für die Gemeinde- und Sprengel;

wahlbehörden gilt § 7.

(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehön;le

ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme

jeder Wah1berechtigte verpflichtet ist, der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde

ihren Sitz hat, s.einen ordentlichen Wohnsitz hat.

§ 6

Wirkungskreis der Wahlbehörden

(1) Die Wahlbehörden haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach dieser Wahlordnung zukommen.

Hiebei entscheiden sie in allen Fragen, die

sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben. Ihre Tätigkeit hat

sich jedoch nur auf allgemeine, grundsätzliche und

wichtige Verfügungen und Entscheidungen zu beschränken.

Alle anderen Arbeiten obliegen den Wahlleitern.

(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen

Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht

oder von dessen Vorstand er bestellt wird.

§ 7

Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden

(1) Das Abstimmungsverfahren haben die im Amt

befindlichen Wahlbehörden für die Gemeinderatswahlen durchzuführen. Ist eine Gemeinde gemäß § 4 in Wahlsprengel unterteilt, so hat der Bürgermeister

spätestens am 14. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu bestimmen, welche der im Amt befindlichen Sprengelwahlbehörden für die Gemeinderatswahlen

das Abstimmungsverfahren in

den einzelnen Sprengeln bei der Landarbeiterkammerwahl

durchzuführen haben. Diese sind gleichzeitig

mit der Kundmachung nach § 4 an de'r Amtstafel

zu verlautbaren.

(2) Ist zum Zeitpunkt der Ausschreibung der Landarbeiterkammerwahl keine Gemeinde- bzw. Sprengelwahlbehörde

im Amt, so hat die Bezirkswahlbehörde

die erforderlichen Wahlbehörden entsprechend

der Zusammensetzung der Bezirkswahlbehörde

zu bestellen. Die Vorschläge für die Bestellung

der Beisitzer und Ersatzmänner sind von den

in der Steiermärkischen Landarbeiterkammer vertretenen

Wahlparteien spätestens am 14. Tag nach

dem Tag der Wahlausschreibung zu erstatten.

§8

Bezirkswahlbehörden

(1) Für jeden politischen Bezirk ist eine Bezirkswahlbehörde zu berufen. Sie besteht aus dem Bezirkshauptmann,

in der Landeshauptstadt Graz aus

dem Bürgermeister, oder einem von ihm zu bestellenden

, rechtskundigen Beamten als Vorsitzenden

und Bezirkswahlleiter und 5 Beisitzern ' und Ersatzmännern.

(2) Der Bezirkshauptmann, in der Landeshauptstadt

Graz der Bürgermeister, hat für den Fall der

vorübergehenden Verhinderung des Bezirkswahlleiters

einen Stellvertreter zu bestellen.

§ 9

Landeswahlbehörde

(1) 'Für das Land Steiermark wird in Graz die Landeswahlbehörde einges.etzt.

(2) Vorsitzender der Landeswahlbenörde und Landeswahlleiter ist der Landeshauptmann.

(3) Die Landeswahlbehörde 'besteht ferner aus

9 Beisitzern und Ersatzmännern.

(4) Der Landeswahlleiter hat für den Fall seiner

vorübergehenden Verhinderung einen Stellvertreter

zu bestellen.

(5) Die Mitglieder der Landeswahlbehörde dürfen

nicht gleichzeitig Mitglieder einer anderen Wahlbehörde sein.

(6) Die Landeswahlbehör.de führt, unbeschadet des

ihr nach § 6 zukommenden Wirkungskreises, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann die Landeswahlbehörde

insbesondere rechtswidrige Entscheidungen

und Verfügungen der nachgeordneten

Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen

der Wahlbehörden im Einspruchsverfahren

gegen die Wählerverzeichnisse können von der Landeswahlbehörde nicht abgeändert werden.

§ 10

Bestellung der Wahlleiter,

Angelobung, Wirkungskreis der Wahlleiter

(1) Die zu bestellenden Wahlleiter sowie die Stellvertreter der Wahlleiter sind spätestens am 7. Tag nach dem Tag der Wahl ausschreibung zu

ernennen.

(2) Vor Antritt ihres Amtes haben sie in die Hand

desjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen hat,

oder in die Hand des von diesem beauftragten

Organs das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und

gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.

(3) Die Wahlleiter sind berechtigt und verpflichtet, bis zur Konstituierung der Wahlbehörden aUe

unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen, und insbesondere Eingabe'n entgegenzunehm~n.

(4) Nach Konstituierung der Wahlbehörde haben

die Wahlleiter ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann

alle Geschäfte zu führen, die den Wahlbehörden

nicht selbst gemäß § 6 Abs. 1 zur Entscheidung vorbehalten

sind.

§ 11

Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzmänner

(1) Spätestens am 7. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung haben die Vertrauensmänner

der in der Steiermärkischen Landarbeiterkammer

vertretenen Wahlparteien, die Vorschläge über die

zu berufenden Beisitzer und Ersatzmänner in die Landes.wahlbehörde und in die Bezirkswahlbehörden

stellen wollen, ihre Anträge bei der Landesregierung einzubringen.

(2) Verspätet einlangende Eingaben haben keinen

Anspruch auf Berücksichtigung.

Stück 14, Nr. 41 111

(3) Scheidet aus. einer Wahlbehörde ein Beisitzer

oder Ersatzmann aus oder übt er sein Amt nicht

aus, so ist die betreffende Wahlpartei aufzufordern,

spätestens binnen 7 Tagen einen neuen Antrag zu

stellen.

§ 12

Berufung der Beisitzer und Ersatzmänner,

Entsendung von Vertrauenspersonen

(L) Die Beisitzer und Ersatzmänner der Landeswahlbehörde

und der Bezirkswahlbehörden werden

von der Landesregierung berufen.

(2) Die Beisitzer und Ersatzmänner werden auf

Grund der Vorschläge der in der Steiermärkischen Landarbeiterkammer vertretenen Wahlparteien

unter Berücksichtigung des Stimmenergebnisses bei

der letzten Landarbeiterkammerwahl im Bereich der Wahlbehörde berufen.

(3) Wählergruppen, die in den von der Landesregierung bestellten Wahlbehörden und in den Gemeinde- und SprengelwahLbehörden durch Beis.itzer

nicht vertreten sind, sich jedoch an der Wahlwerbung

beteiligen, sind berechtigt, in diese Wahlbehörden

je -eine Vertrauensperson zu entsenden.

Die Vorschläge für ihre Bestellung sind spätestens

am 21. Tag nach dem Tag der Wahlaus.schreibung

für die Vertrauenspersonen der Landeswahlbehörde

und der Bezirkswahlbehörden bei der Landesregierung, für die Vertrauenspersonen der Gemeindeund Sprengelwahlbehörden bei der Bezirkswahlbehörde,

einzubringen. Vertrauenspersonen der Landeswahlbehörde

und der Bezirkswahlbehörden werden

von der Landesregierung, Vertrauenspersonen

der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden von der Bezirkswahlbehörde berufen.

(4) Ersatzmänner für Vertraue.nspersonen sind

nicht zu berufen. Die Vorschrift des § 37 wird hiedurch nicht berührt.

(5) Die Namen der von der Landesregierung bestellten Mitglieder der WahLbehörden einschließlich

der Vertrauenspersonen sind ortsüblich kundzumachen.

§ 13

Konstituierung der Wahlbehörden

. (1) Spätestens am 28. Tag nach dem Tag der '

Wahlausschreibung müssen die bestellten Wahlbehörden

von ihren Vorsitzenden zur konstituierenden

Sitzung einberufen werden.

(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzer, Ersatzmänner und Vertrauenspers.onen vor Antritt ihres

Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis

strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung

ihrer Pflichten abzulegen.

§ 14

Beschlußfähigkeit. gültige Beschlüsse der

. Wahlbehördoo

(1) Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn

der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Drittel der Beisitzer anwesend sind.

(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist

Stimmenmehrheit erfor;derlich. Der Vorsitzende

stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch

die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er

beitritt.

(3) Ersatzmänner werden bei der Beschlußfähigkeit

und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt,

wenn Beisitzer der gleichen Wanlparteien an

der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.

§ 15

Selbständige Durchführung von Amtshandlungen

durch den Wahlleiter

Wenn ungeachtet der ordnungsmäßigen Einberufung

die Wahlbehörde, insbesondere am Wahltag,

nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentritt oder

während der Amtshandlung beschlußunfähig wird

und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub

nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung

selbständig durchzuführen. In diesem Fall

hat er nach Möglichkeit, unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse, einen Beirat heranzuziehen.§ 16

Gebührenanspruch der Mitg'lieder der Wahlbehörden

(1) Für die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben

ihre Mitglieder nach Maßgabe der A.bs. 2 und 3 Anspruch auf Gebühren.

(2) Für den Umfang und die Höhe der Gebühren

nach Abs. 1 sind die Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBL Nr. 136, über die Gebühren der Geschworenen und Schöffen sinngemäß

anzuwenden.

(3) Die Mitglieder der Wahlbehörden haben ihren

Gebührenanspruch längstens binnen 14 Tagen nach

Beendigung einer Sitzung der Wahlbehörde beim

Wahlleiter einzubringen.

(4) Uber Anträge nach Abs. 1 und 2 entscheidet

bei Mitgliedern der Landeswahlbehörde die Landesregierung, bei Mitgliedern der übrigen WahLbehörden

die Verwaltungsbehörde endgültig, der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand er

besteHt wird; gegen deren Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

11. HAUPT STUCK

WAHLRECHT.

ERFASSUNG DER WAHLBERECHTIGTEN

1. Abschnitt

Wahlrecht und Wahlausschließungsgründe

§ 17

Aktives Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt sind ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit alle Kammerzugehörigen (§ 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landal'beiterkammergesetzes

1981), die vor dem 1. Jänner des Wahljahres

das 18. Lebensjahr vollendet haben und im

übrigen vom aktiven Wahlrecht zum Nationalrat

nicht ausgeschlossen sind. ..'

,I I

I,

112 Stück 14, Nr. 41

(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen,

ist nach dem Tag der Wahlausschreibung zu beurteilen.

§ 18

T,eilnahme aJIl der Wahl

(1) An der Wahl können nur Wahlberechtigte

teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

(2.) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme;

er darf in den Wahlerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein.

§ 19

Wahlausschließungsgründe

Die Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung

über die Wahlausschließungsgründe finden Anwendung.

2. Abschnitt

Erfassung der Wahlberechtigten

§ 20

Wählerverzeichnisse

(1) Die Dienstgeber der WahLberechtigten sowie

im Rechtshilfeverfahren die Sozialversicherungsträger und die im § 5 Abs. 2 des Steiermärkischen Landarbeiterkammergesetzes 1981 genannten juristischen Personen sind verpflichtet, soweit nicht gesetzliche Vorschriften davon entheben, der Steiermärkisrn.

en Landarbeiterkammer binnen 2 Wochen nach

Einlangen des Ersurn.ens die ' zur Anlegung der Wählerverzeichnisse erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, Einsicht in die von ihnen

geführten Verzeichnisse der Dienstgeber UIlrd der Dienstnehmer zu gewähren und die nötigen Auskünfte

zu erteilen. Auf Grund der Unterlagen hat

die Steiermärkische Landarbeiterkammer den Dienstgebern die erforderliche Anzahl von Wähler-

./1 anlageblättern narn. dem Muster Anlage 1 zu übermitteln.

Die Dienstgeber haben die Wähleranlageblätter

auszufüllen UIlrd von den Dienstnehmern

unterfertigt binnen einer Woche der Steiermärkischen Landarbeiterkammer zu übersenden. Die Wähleranlageblätter sowie die Unterlagen über die Wahlberechtigten nach § 2 Abs. 1 lit. b p,es Landarbeiterkammergesetzes 1981, die in keinem aufrechten

Dienstverhältnis stehen, sind von der Steiermärkischen

Landarbeiterkammer spätestens bis

zum 30. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung

den Gemeinden zur Anlegung der Wählerverzeichnisse

zu übermitteln.

(2) Die Wählerverzeichnisse sind in der erforderlirn. en Anzahl (Abs. 6 und § 25 Abs. 2) nach

./2 Muster Anlage 2 von den Gemeinden zu erstellen. Grundlage hiefür sind die Unterlagen über die Wahlberechtigten nach § 2 Abs. 1 lit. b des LandarIbeiter'kammergesetzes

1981, die Wählerevidenz, die Meldeunterlagen, die Personenstandsverzeichnisse

und die Wähleranlageblätter. Die Wählerverzeichnisse

sind bis zum 40. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung anzlJlegen. Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde

aufzunehmen, in der er seinen ordentlichen Wohnsitz

hat. Wahlberechtigte, die in der Steiermark

keinen ordentlichen Wohnsitz haben, sind in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde einzutragen, in

der sich der Sitz des auf land- und forstwirtschaftlichem

Gebiet tätigen Betriebes befindet, in dem

sie beschäftigt sind.

(3) Die Wählerverzeichnisse sind für jeden Wahlsprengel nach den Namen der Wahlberechtigten '

alphabetisch geordnet anzulegen.

(4) Die Wählerverzeichnisse müssen Familiennamen,

Vornamen, die Geburtsdaten und den Wohnort,

bei Wahlberechtigten, die außerhalb des Bundeslandes

Steiermark ihren ordentlichen Wohnsitz

haben, den Sitz des Betriebes enthalten.

(5) Käme die Eintragung in mehrere 'Wählerverzeichnisse in Frage, so ist der Wahlberechtigte in

das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in

der er am Tag der Wahlaussmr,eibung tatsächlich g'ewohnt

bzw. gearbeitet hat. Jeder Wahlberechtigte

darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein. Ist ein Wahlberechtigter im Wählerverzeichnis mehrex:er Orte (Gemeinden, Wahlsprengel)

eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrern.t eingetragen wurde, zu streichen. Hievon sind der Wah~berechtigte und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis

er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.

(6) Die Gemeinden haben den Wählergruppen

auf ihr Verlangen, spätestens, am ersten Tag der Auflegung der Wählerverzeichnisse, Abschriften de!t Wählerverzeichnisses gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Antragsteller haben dieses Verlangen

spätestens am 14. Tag narn. dem Tag der Wahlausschreibung bei der Gemeinde zu stellen. Die Kosten sind beim Bezug der Abschriften zu entrichten. Unter denselben Voraussetzungen sind auch

allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auf Verlangen auszufolgen.

(1) Vor Auflegung der Wählerverzeichnisse haben

die Gemeinden den Bezirkswahlbehörden die Anzahl

der wahlberechtigten Personen in der Gemeinde

bekanntzu.geben. Die Bezirkswahlbehörde

hat die Anzahl der Wahlberechtigten der Landeswahlbehörde

bekanntzugeben.

3. Abschnitt

,Einspruchsverfahren

§ 21

Auflegung der Wählerverzeichnisse

(1) Die Wählerverzeichnisse sind am 42. Tag

nach dem Tag der Wahlausschreibung von den Gemeinden in einem allgemein zugänglichen Amtsraum

durch 10 Tage, täglich mindestens 3 Stunden,

zur öffentlichen Einsich.t und Durchführung des Einspru'chsverf9-

hrens aufzulegen.

(2) Die Auflegung der Wählerverzeichnisse ist von

der Gemeinde ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Einsichtsfrist, die für die

- ~"'':'A .

Stück 14, Nr. 41 113

Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung

der Amtsräume, in denen die Verzeichnisse

aufliegen und Einsprüche entgegengenommen

werden, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und des § 22 zu enthalten.

(3) Innerhalb der Einsichtsftist kann jedermann

in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon

Abschriften oder Vervielfältigung.en herstellen.

(4) Vom ersten . Tag der Auflegung an dürfen

Änderungen in den Wählerverzeichnissen nur auf

Grund des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden.

Ausgenommen hievon ist die Behebung von

Formgebrechen, wie z. B. Schreibfehler u. dgl.

(5) Die Kundmachung, die erfolgte Auflegung und

die Auflegungszeit sind von der Gemeinde auf den Wählerverzeichnissen amtlich zu bestätigen.

§ 22

Einsprüche

(r) Gegen das Wählerverzei;hnis kann jeder

Wahlberechtigte unter Angabe seines Namens und

der Wohnungs anschrift innerhalb der Einsichtsfrist wegen Aufnahme -vermeintlich • Nichtwahlberechtigter oder wegen NidJ.taufnahme vermeintlich

WahlberedJ.tigter schriftlidJ., mündlich, telegraphisch oderfernschriftlich bei der Gemeinde Einspruch erheben.

(2) Die Einsprüche müssen bei der Gemeinde nodJ.

vor Ablauf der Frist einlangen.

(3) Der EinsprudJ. ist, falls er schriftlich eingebradJ. t wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu

überreidJ.en. Hat der Einspruch die Aufnahme eines

vermeintlich WahlberedJ.tigten zum Gegenstand, so

sind audJ. die zur Begründung desselben notwendigen

Belege anzuschließen. Wird im Einspruch die StreidJ.ung eines vermeintlidJ. NidJ.twahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle

EinsprüdJ.e, audJ. mangelhaft belegte, sind von der Gemeinde entgegenzunehmen und an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten.

(4) Die Namen der Einspruchswerber unterliegen

dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie

auf Verlangen bekanntzugeben.

(5) Wer offensidJ.tlich mutwillige Einsprüche er~

hebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird

von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe

bis zu 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit

mit Arrest bis zu 2 Wochen bestraft.

§ 23

Verständigung der vom Einspruch betroffenen

Personen

Die Gemeinde hat die vom Einspruch betroffenen

Personen hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe

der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach

Einlangen des Einspruchs. nachweislich zu verständigen.

Den Betroffenen steht es frei, schriftlich,

mündlidJ., telegraphisch oder fernschriftlich Einwendungen

bei der Gemeinde binnen 3 Tagen vorzubringen.

Die Einwendungen sind mit dem Einspruch

unverzüglidJ. der Bezirkswahlbehörde vorzulegen.

§ 24

EIIItscheidungen über Einsprüche

(1) Uber Einsprüche entscheidet die Bezirkswahlbehönde spätestens am 8. Tag nach Ende der Einspruchsfrist. Gegen die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde

ist eine Berufung unzulässig.

(2) Die Entscheidung ist von der Bezirkswahlbehörde der Gemeinde und dem Einspruchswerber

sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Erfordert die Entschetdung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so ist sie von der Gemeinde sofort unter Angabe der Entscheidungsdaten

durchzuführen. Handelt es sich hiebei um die Aufnahme eines vorher im Wählerverzeichnis nicht

enthaltenen Wählers, so ist sein Name am Schluß

des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden

fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle

des Verzeichnisses, an der er ursprünglich einzutragen

gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der

neuen Eintragung hinzuweisen.

§ 25

Abschließung der Wählerverzeicbnisse

(1) Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens hat

der Bürgermeister die Wählerverzeichnisse aJbzuschließen und die endgültige Anzahl der Wahlberechtigten

sofort fernmündlich und schriftlich der Bezirkswahlbehörde bekanntzugeben. Diese hat die

gemeldete Anzahl unverzüglich schriftlich der Landeswahlbehörde weiterzumelden.

(2) Der Bürgermeister hat je eine Ausfertigung .

der abgeschlossenen Wählerverzeichnisse der Bezirkswahlbehörde, der Steiermärkischen Landarbeiterkammer

und den Wählergruppen zu übermitteln.

### III. HAUPTSTUCK {#sec_iii_hauptstuck}

WÄHLBARKEIT, WAHLWERBUNG

1. Abschnitt

Wählbarkeit

§ 26

Passives Wahlrecht

Wählbar in die Steiermärkische Landarbeiterkammer

sind die wahlberechtigten Kammerzugehörigen,

die vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 21. Lebensjahr vollendet haben und österreichische

Staatsbürger sind.

2. Abschnitt

Wahlwerlbung

§ 27

Wahlvorschläge

(1) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung

beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens

am 35. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr der Landeswahlbehörde

vorzulegen.

114 Stück 14, Nr. 41

(2) Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens

50 Wahlberechtigten unterschrieben sein. Die Unterzeichner des Wahlvorschlages haben hiebe i ihren

Familien- und Vornamen, das Geburtsjahr und die Anschrift anzuführen. Dem Wahlvorschlag müssen

die Bestätigungen der Gemeinde des ordentlichen

Wohnsitzes bzw• Betriebssitzes beiliegen, daß die Unterzeichner des Wahlvorschlages wahlberechtigt

sind. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Bestätigungen unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben auszufertigen. Eine Zurückziehung

einzelner Unterschriften nach Einlangen des Wahlvorschlages

bei der Landeswahlbehörde ist von

dieser nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn,

daß der Unterzeichner der Landeswahlbehörde

glaubhaft macht, daß er durch einen wesentlichen

Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder

Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt

worden ist, un.d die Zurückziehung der Unterschrift

spätestens am 27. Tag vor dem Wahltag erfolgt ist.

(3) Der Wahlvorschlag muß enthalten:

(4) Der Wahlvorschlag muß eine einheitliche, zusammenhängende Eingabe darstellen und als solcher

bezeichnet sein.

§ 28

Unterscheidende Wählergruppenbezeichnung in den Wahlvorschlägen

(1) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben

oder schwer unterscheidbare Wählergruppenbezeichnungen tragen, so hat der Landeswahlleiter die Vertreter

dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen

Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über

die Unterscheidung der Wählergruppenbezeichnung

anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat

die Landeswahlbehörde, Wählergruppenbezeichnungen,

die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen

bei der letzten LandarbeUerkammerwahl

enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge

aber nach dem an 1. Stelle vorgeschlagenen

Bewerber zu benennen.

(2) Desgleichen sind auch Wahlvorschläge ohne

ausdrückliche Wählergruppenbezeichnung nach dem

an 1. Stelle vorgeschlagenen Bewerber ~u benennen.

(3) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an l. Stelle

vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist (Namensliste), der Name des Listenführers aber dem Namen des Listenführers einer anderen Wählergruppenliste

gleicht oder von diesem sdlwer unterscheidbar

ist, hat der Landeswahlleiter den Vertreter

dieses Wahlvorschlags zu einer Besprechung zu

la,den und ihn aufzufordern, einen anderen Listenführer

zu bezeichnen, dessen Name zu einer Verwechslung

nicht Anlaß gibt. Wird in einem solchen

Fall kein anderer Listenführer namhaft gemacht, so

gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

(4) Im übrigen gilt der Grundsatz, daß bei neu

auftretenden Wählergruppen die Wählergruppenbezeichnung der Wählergruppen den Vorrang hat,

die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat.

§ 29

Zustellungs bevollmächtigter Vertreter

(1) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der jeweils

an 1. Stelle des Wahlvorschlages stehende

Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter

der Wählergruppe.

(2) Die Wählergruppe kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen

Vertreter ersetzen. Solche an die Landeswahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen nur

der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten

Vertreters. Stimmt dieser nicht zu oder ist

er nach Ansicht der Landeswahlbehörde nicht mehr

in der Lage, die Wählergruppe zu vertreten, so muß

die Erklärung von mindestens der Hälfte der auf

dem Wahlvorschlag angeführten Bewerber unterschrie.

ben sein, die im Zeitpunkt der Erklärung die Wählergruppe nach Ansicht der Landeswahlbehörde

noch vertreten können. Können diese Unterschriften

nicht beigebracht werden, so genügt die Unterschrift

auch eines Bewerbers des Wahlvorschlages, der

die Wählergruppe nach Ansicht der Landeswahlbehörde

vertreten kann.

§ 30

Uberprüfung der Wahivorschläge

(1) Die Landeswahlbehörde hat unverzüglich zu

überprüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge

von mindestens je 50 Wahlberechtigten unterschrieben sind (§ 27 Abs. 2) und die in den Wählergruppenlisten vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar

sind. Die Landeswahlbehörde hat, wenn ein Wahlberechtigter

mehrere Wahlvorschläge unterschrieben

hat, dessen Namen auf dem als ersten eingelangten

Wahlvorschlag zu belassen. Auf den anderen

Wahlvorsehlägen ist er zu streichen.

(2) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften nebst den im § 27 Abs. 2 geforderten Daten auf, so gilt er als nicht

eingebracht. Bewerber, die nicht wählbar sind oder

deren schriftliche Zustimmungserklärung (§ 27 Abs. 3 Z. 2) vorliegt, werden am Wahlvorschlag gestrichen,

wovon der zustellungsbevollmächtigte Vertreter

der Wählergruppe spätestens am 27. Tag vor

dem Wahltag zu verständigen ist.§ 31

Ergänzungsvorschläge

Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit

verliert, w-egen Mangels der Wählbarkeit

Stück 14, Nr. 41 115

oder der schriftlichen Zustimmungs erklärung (§ 27 Abs. 3 Z. 2) gestrichen wird, so kann die Wählergruppe

ihre Wählergruppenliste durch Nennung

eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende

Erklärung nachbringen. Die Ergänzungsvorschläge,

die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten

Vertreters der Wählergruppe bedürfen,

sowie die Erklärung müssen jedoch spätestens am 26. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Lan.deswahlbehörde

einlangen.

§ 32

Wahlvorschläge mit gleichen Wahlwerbern

Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben

Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Landeswahlbehörde

aufzufordern, unverzüglich, spätestens

jedoch am 26. Tag vor dem Wahltag, zu

erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich

entscheidet. Auf allen ' anderen Wahlvorschlägen

wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen

Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten

eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen

trug, zu belassen.

§ 33

AbsChließung und Veröffentlichung der WahlvorsChläge

(1) Die ordnungsgemäß eingebrachten Wahlvorschläge

sind von der Landeswahlbehörde zwischen

dem 25. und 21. Tag vor dem Wahltag abzuschließen.

Falls eine Wählergruppenliste mehr als doppelt

so viele Bewerber enthält, wie Kammerräte zu wählen

sind, sind die überzähligen Bewerber zu streichen.

Die Wahlvorschläge sind spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag in der "Grazer Zeitung -

Amtsblatt für die Steiermark" und an d-en Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und der Gemeindeämter zu verlautbaren.

(2) Die Landeswahlbehörde hat die eingereichten

Wahlvorschläge, soweit sie von einer im Steiermärkischen Landtag vertretenen Wahlpartei bestätigt

sind, nach der Zahl der Mandate dieser Partei

im Steiermärkischen Landtag zu reihen. Ist die Zahl

der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenf.olge

nach den bei der letzten Landtagswahl ermittelten

Gesamtsummen der Parteistimmen; sind auch diese

gleich, so entscheidet die Landeswahlbehörde durch

das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied

zu ziehen ist. Im Anschluß an die so gereihten

Wählergruppen sind die übrigen Wählergruppen in

der Reihenfolge des Einlangens ihrer Wahlvorschläge

anzuführen. Bei gleichzeitig eingebrachten

Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge

die Landeswahlbehörde durch das Los, das von dem

an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.

(3) Den unterscheidenden Wählergrupperubezeichnungen sind die Worte "Liste 1, 2, 3 usw." in fortlaufender Numerierung voranzusetzen.

(4) Die Veröffentlichung (Abs. 1) hat alle Listennummern sowie den Inhalt der Wahlvorschläge

(§ 27 Abs. 3 Z. 1 bis 3) zur Gänze. zu enthalten.

(5) Bei allen Wählergruppen sind die Wählergruppenbezeichnungen einschließlich allfälliger

Kurzbezeichnungen mit gleich großen Druckbuch.staben

in für jede Wählergruppe gleich große Rechtecke

mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hiebei einheitlich große

schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Vor jeder

Wählergruppenbezeichnung ist in schwarzem Druck

das Wort "Liste" und darunter größer die jeweilige

fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen

Wählergruppenbezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung

stehentlen Raum entsprechend angepaßt werden.

§ 34

Zurücknahme von Wahlvorschlägen

(1) Eine Wählergruppe kann ihren Wahlvorschlag

durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am 26. Tag vor

dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Landeswahlbehörde

einlangen und von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten

gefertigt sein, die seinerzeit den Wahlvorschlag

unterzeichnet haben.

(2) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben im

eigenen Namen schriftlich bis zum 26. Tag bis 13 Uhr

vor dem Wahltag gegenüber der Landeswahlbehörde

auf ihre Wahlwerbung verzichtet haben.

### IV. HAUPTSTUCK {#sec_iv_hauptstuck}

ABSTIMMUNGSVERFAHREN

1. Abschnitt

Wahlort und Wahlzeit

§ 35

Wahlorte, Verfügungen der GemeiJndewahlleiter

und GemeindewahlbehördelD

(1) Wahl ort ist die Gemeinde (§ 4).

(2) Die Gemeindewahlbehörden bestimmen nach

Maßgabe des § 36 das ''''ahllokal, die vorg~schriebene Verbotszone und die Wahlzeit spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag.

(3) Die getroffenen Verfügungen sind spätestens

am 8. Tag vor dem Wahltag von der Gemeinde

ortsüblich, jedenfalls aber, auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokals, kun.dzumachen. In der Kundmachung ist auch an das Verbot der Wahlwerbung,

der Ansammlungen und des Waffentragens

innerhalb der Verbotszone mit dem Beifügen zu

erinnern, daß Ubertretungen dieser Verbote von

. der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung

mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S,

im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu

2 Wochen geahndet wer.den.

§ 36

Wahllokal, Wahlzelle, Wahlurne, VerbotszOllle,

Wahlzeit

Die Bestimmungen der Landtags-Wahlordnung

über Wahllokal, Wahlzelle, Wahlurne, Verbotszone

und Wahl zeit finden sinngemäß Anwendung.

./3

116 Stück 14, Nr. 41

2. Abschnitt

Wahl zeugen

§ 31

Wahl zeugen und EintriUsschein

Für die Entsendung der Wahlzeugen in die Bezirks-,

Gemeinde- und Sprengelwahlbehöliden und

die Ausstellung der Eintrittsscheine gelten die einschlägigen

Bestimmungen der Landtags-Wahlordnung

sinngemäß.

3. Abschnitt

Wahlhandlung

§ 38

Leitung und Durchführung der Wahl

Die Leitung und Durchführung der Wahl in der Gemeinde obliegt der Gemeindewahlbehörde und

den Sprengelwahlbehörden (§ 1) unter sinngemäßer

Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Landtags-Wahlordnung, sofern in dieser Wahlord-nung

niCht anderes bestimmt ist.

§ 39

Wahlkuv,erts

(1) Für die Wahl sind undurchsichtige amtliche

Wahlkuverts zu verwenden.

(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen

oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten.

Uibertretungen dieses Verbots werden, wenn darin

keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen

ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit

mit Arrest bis zu 2 Wochen bestraft.

§ 40

Amtlicher Stimmzettel

(1) Der amtliChe Stimmzettel hat die Listennummern, die Wählergruppenbezeichnungen einschließlich

allfälliger KurzbezeiChnungen und Rubriken mit

einem Kreis sowie unter Berücksichtigung der gemäß § 33 erfolgten Veröffentlichung ;lie aus dem Muster Anlage 3 ersichtlichen Angaben zu enthalten .

Der amtliche Stimmzettel darf riur über Auftrag

der Landeswahlbehörde hergestellt werden.

(2) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich

naCh der Anzahl der zu berücksiChtigenden Listennummern zu riChten. Das Ausmaß hat ungefähr

141/2 bis 151/2 cm in der Breite und 20 bis 22 cm

in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches

davon zu betragen. Es sind für alle Wählergruppenbezeichnungen

die gleiche Größe der Rechtecke

und der DruckbuChstaben sowie für die Abkürzung

der Wähiergruppeilibezeichnungen einheitliCh

größtmögliche DruckbuChstaben zu verwenden. Bei

mehr als dreizeiligen Wählergruppenbezeichnungen

kann die Größ~ der DruckbuChstaben dem zur Verfügung

stehenden Raum entsprechend angepaßt

werden. Das Wort "Liste" ist klein, die Ziffern

unterhalb desselben sind möglichst groß zu drucken.

Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich -

sChwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke

und der Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt

zu werden.

(3) Die amtlichen Stimmzettel sind durch die Landeswahlbehörde über die Bezirkswahlbehörden den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden entsprechend

der endgültigen Zahl der WahLberechtigten im Bereich

der Wahlbehörden, zusätzlich einer Reserve,

zu übermitteln. Die 'amtlichen Stimmzettel sind jeweils

gegen Bestätigung auszufolgen; eine Ausfertigung

erhält der Ubergeber, die zweite der Ubernehmer.

(4) Wer unbefugt amtliChe Stimmzettel oder wer

dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche

Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt

oder verteilt, begeht, wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu

3000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen bestraft. Hiebei können unbefugt

hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht

darauf, wem sie gehören.

(5) Der Strafe nach Abs. 4 unterliegt auch, wer

unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für

die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise

kennz~ichnet.

§ 41

Ausübung des Stimmrechtes

Die Wahlberechtigten haben ihr Stimmrecht persönlich

durch Angabe des amtliChen Stimmzettels im

verschlossenen Wahlkuvert am Wahltag vor der

zuständigen Gemeinde- bzw. Sprengelwahlbehörde

(§ 42) oder durch Briefwahl (§ 45) auszuüb.en.

§ 42

Stimmenabgabe vor der Wahlbehörde

(1) Jedem Wahlberechtigten, der seine Stimme

persönlich am Wahltag vor der Wahlbehörde abgibt,

sind am Wahltag von der Gemeinde- bzw. , Sprengelwahlbehörde (§ 38), in deren Bereich er

im Wählerverzeichnis eingetragen ist, ein amtliches Wahlkuvert und ein amtlicher Stimmzettel auszufolgen.

(2) Für die StimmenabgaJbe gelten die Bestimmungen

des § 43 und im übrigen die einschlägigen

Bestimmungen der Landtags-Wahlordnung sinngemäß.

§ 43

Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis

durch nie Gemeinde- bzw. Sprengelwahlbehörde

(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme

abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis nach dem Muster Anlage 4

unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der

fortlaufenden Zahl des Wählerv,erzeichnisses eingetragen.

Gleichzeitig wird sein Name von einem

zweiten Beisitzer im WählerverzeiChnis abgestrichen.

(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik .Abgegebene Stimme" im Wählerverzeichnis

./4

Stück 14, Nr. 41 117

an entsprechender Stelle (männliche, . weibliche Wahlberechtigte) vermerkt.

(3) Hierauf hat der Wähler das Wahllokal zu verlassen.

§ 44

Stimmen abgabe bei Zweifel über die Identität

des Wählers

Die Bestimmungen der Landtags-Wahlordnung

finden sinngemäß Anwendung.

§ 45

Briefwahl

(1) Wähler, .die sich voraussichtlich am Wahltag

an einem anderen Ort als dem ihrer Eintragung in

das Wählerverzeichnis aufhalten werden und deshaLb

an der persönlichen Stimmenabgabe am Wahltag

verhindert sind, haben das Recht auf Briefwahl.

Die Zulassung zur Briefwahl ist spätestens am 3. Tag vor dem Wahltag beim Gemeindewahlleiter

zu beantragen.

(2) Jedem Briefwähler ist vom Gemeindewahlleiter

ein amtliches Wahlkuvert und ein amtlicher

Stimmzettel sowie ein Kuvert mit den näheren Angaben

über die Eintragung im Wählerverzeichnis

'5 nach l'1uster Anlage 5 für die Ubermittlung des

amtlich•en Wahlkuverts an die zuständige Wahlbehörde

auszufolgen. Im Wählerverzeichnis ist in der Rubrik "Anmerkung" bei dem betreffenden Wähler

das Wort "Briefwähler" in auffälliger Weise (z. B. mittels Buntstiftes) einzutragen.

(3) Das Kuvert mit dem in das amtliche Wahlkuvert

eingelegten amtlichen Stimmzettel ist per

Post oder durch den Briefwähler selbst der zuständigen Wahlbehörde so zeitgerecht zu übermitteln,

daß es noch vor der Stimmenzählung einlangt. Später

einlangende Wahlkuverts sind bei der Ermittlung

nicht mehr zu berücksichtigen und ungeöffnet

dem Wahlakt anzuschließen. .

(4) Die vor dem Wahltag bei der Gemeinde eingelangten Kuverts von Briefwählern sind von der Gemeinde ungeöffnet sicher zu verwahren. Sie sind

zusammen mit den Unterlag,en für das Abstimmungsverfahren

(Wählerverzeichnisse, Abstimmungsverzeichriisse usw.) den zuständigen Wahlleitern zu

übergeben. Die am Wahltag bei der Gemeinde eingegangenen

Kuverts von Wählern sind den zuständigen

Wahlleitern vor Beendigung der Wahlzeit zu

übermitteln.

(5) Die von den Briefwählern bis zum Schluß der Wahlzeit eingelangten Kuverts mit dem amtlichen

Wahlkuvert sind unmittelbar nach Ablauf der für

die Stimmenabgabe festgesetzten Wahlzeit und Abfertigung

der im Wahllokal zur Stimmenabgabe vor

der Wahlbehörde erschienenen Wähler auf Grund

der näheren Angaben auf dem Kuvert (Abs. 2) über

die Eintragung im Wählerverzeichnis im Sinne des § 43 Abs. 1 und 2 im Abstimmungsverzeichnis einzutragen,

im Wählerverzeichnis abzustreichen und

die Stimmenabgabe im Wählerverzeichnis zu vermerken.

Nach diesen Eintragungen ist das Kuvert

zu öffnen, das amtliche Wahlkuvert zu entnehmen

und ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Das Kuvert mit den näheren Anga.ben über die Eintragung

im Wählerverzeichnis ist sodann zu vernichten.

§ 46

Beendigung der Stimmenabgabe, Niederschrift

(1) Wenn die für die Stimmenabgabe festgesetzte

Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten

Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben

und auch die von den Briefwählern rechtzeitig

übermittelten Kuverts nach § 45 Abs. 5 ordnungsgemäß

behandelt wurden, hat die Wahlbehörde die Stimmenabga.be für abgeschlossen zu erklären.

(2) Hernach sind die Wahlurnen zu entleeren und

die Anzahl der abgegebenen amtlichen Wahlkuverts

festzustellen. Uber die Wahlhandlung ist eine Niederschrift zu verfassen, in welcher insbesondere

die Anzahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen

Wähler und die Anzahl der ungeöffneten

amtlichen Wahlkuverts angegeben werden muß.

§ 47

Ubermittlung der Wahlakten an die Bezirkswahlbehörde

Nach Beendigung der Stimmenabgabe sind die Wählerverzeichnisse und die Abstimmungsverzeichnisse mit den ungeöffneten Wahlkuverts und die Niederschrift (§ 46 Abs. 2) in einem mit einem Klebestreifen verschlossenen und mit dem Dienstsiegel

der Gemeinde sowie den Unterschriften der Mitglieder der Gemeinde- bzw. Sprengelwahlbehörde

versehenen Umschlag unverzüglich der Bezirkswahlbehörde

vorzulegen. Den Mitgliedern der Gemeinde- bzw. Sprengelwahlbehörde steht es frei,

den Boten, der den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde

übe!mittelt, zu begleiten.

§ 48

Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen

Ereignissen

(1) Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung

verhindern, so kann die Gemeinde- bzw. SprengelwahLbehörde

die Wahlhandlung verlängern oder

auf den nächsten Tag verschieben.

(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort

auf ortsübliche Weise zu verlautbaren und sogleich

der Bezirkswahlbehörde telegrafisch oder

telefonisch bekanntzugeben.

(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen,

so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit

den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln

von der Gemeinde- bzw. Sprengelwahlbehörde

bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter

Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.

4. Abschnitt

Feststellung des Wahlergebnisses

i m W a h lb e z i r k

§ 49

Stimmzettelprüfung,.Stimmenzählung

(1) Die Ermittlung' des Stimmenergebnisses im Wahlbezirk obliegt der Bezirkswahlbehörde.

118 Stück. 14, Nr. 41 •

(2) Die Bezirkswahlbehörde hat die von den Gemeinde- und Sprengel wahlbehörden eingelangten

Wahlakten auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen

und die amtlichen ungeöffneten Wahlkuverts in

eine Wahlurne zu legen.

(3) Die Bezirkswahlbehörde mischt sodann gründlich

die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts,

entleert die Wahlurne und stellt für den Bereich

des Wahlbezirkes fest:

(4) Die Bezirkswahlbehörde öffnet hierauf die von

den Wählern abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt

die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht

die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden

Nummern und stellt fest:

(5) Die nach Abs. 3 und 4 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift zu beurkunden.

Die nach Abs. 4 getroffenen Feststellungen sind

außerdem der Landeswahlbehörde auf die schnellste

Art, wenn möglicfi telefonisch, bekanntzugeben.

§ 50

Gültige Stimmzettel

(1) Zur Stimmenabgabe darf nur der gleichzeitig

mit dem amtlidlen Wahlkuvert dem Wähler ausgefolgte amtliche Stimmzettel verwendet werden.

(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn

aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der links von

jeder Wählergruppenbezeidlnung vorgedruckten

Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen

mit Tinte, FarbstIft oder Bleistift anbringt, aus

dem unzweideutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen will.

Der Stimmzettel ist aber audl dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise,

z. B. durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entspredlende Kennzeichnung einer --Wählergruppe

oder durdl Durdlstreichen der übrigen, eindeutig zu

erkennen ist.

§ 51

Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert

(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtlidle

Stimmzettel enthält, so zählen sie für einen gültigen, wenn:

(2) Sonstige nichtamtliche Stimmzettel, die sich

neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

§ 52

Ungültige Stimmzettel

(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn: ,

(2) Leere Wahlkuv.erts zählen als ungültige

Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Wählergruppen lauten,

so zählen sie, wenn sidl ihre Ungültigkeit nicht

schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültig,

er Stimmzettel.

(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf

dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeidlnung

der Wählergruppe angebradlt wurden, beeinträdltigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nidlt,

wenn sidl hiedurch nidlt einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art .beeinträchtigen die Gültigkeit

des amtlidlen Stimmzettels nidlt.

§ 53

~iederschrift

(1) Jede Bezirkswahlbehörde hat hierauf das Wahlergebnis im Wahlbezirk in einer Niederschrift

in zweifacher Ausfertigung zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde zu unterfertigen.

Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Damit ist die Wahlhandlung beendet.

(6) Die Niederschrift samt ihren - Beilagen Ibildet den Wahlakt d~r Bezirkswahlbehörde. Der Wahlakt

ist von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren. '

(7) Die zweite Ausfertigung der Niederschrift ist

unverzüglich der Landeswahlbehörde im verschlos- ,

senen Umschlag durch'Boten zu übermitteln.

### V. HAUPTSTUCK {#sec_v_hauptstuck}

ERMITTLUNGSVERFAHREN

1. Abschnitt

Ermittlungsverfahren der Landeswahlbehörde

§ 54

Vorläufige ~.rmittlung im Wahlkreis

Die Landeswahlbehörde hat zunächst auf Grund

der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß § 49 Abs. 5 erstatteten Berichte noch vor Einlangen der Niederschriften der Bezirkswahlbehörden, das vorläufige

Wahlergebnis im Wahlkreis nach den Vorschriften

des § 49 Abs. 4 lit. abis d und des § 55 Abs. 2 bis 5 zu ermitteln, und zwar:

(1) Die Landeswahlbehörde überprüft so dann auf

Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß § 53 Abs. 7 übermittelten Niederschriften die Wahlergebnisse,

berichtigt etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen

Ergebnissen und ermittelt die von ihr

gemäß § 54 nur vorläufig getroffenen Feststellungen

nunmehr endgültig.

(2) Zunächst werden die im Wahlkreis zu vergebenden Mandate auf die Wählergruppenlisten

mittels der Wahlzahl verteilt, die nach den Abs. 3

und 4 zu berechnen ist.

(3) Die Summen der Wählergruppenstimmen werden,

nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben, unter jede Summe wird .die Hälfte geschrieben,

d,arunter das Drittel, das Viertel und

nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen.

(4) Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu vergebenden Mandat die größte, bei zwei zu vergebenden

Mandaten die zweitgrößte, bei drei Mandaten

die drittgrößte, bei vier die viertgrößte usw. Zahl

der so angeschriebenen Zahlen.

(5) Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate,

als die Wahlzahl in ihrer Wählergruppensumme

enthalten ist.

(6) Wenn nach dieser Berechnung zwei Wähler'

gruppen a\lf ein Mandat den gleichen Anspruch

haben, so entscheidet das vom jüngsten Mitglied

der Landeswahlbehörde zu ziehende Los.

(7) Von jeder Wählergruppenliste sind soviel Bewerber, als ihr Mandate zukommen, und zwar der Reihe nach, wie sie im Wahlvorschlag angeführt

sind, von der Landeswahlbehörde als gewählt zu

erklären.

§ 56

Niederschrift der Landeswahlbehörde

(1) Die Landeswahlbehörde hat das Wahlergebnis

in einer Niederschrift zu verzeichnen.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

(3) Der Niederschrift der Landeswahlbehörde sind

die Niederschriften der Bezirkswahlbehörden sowie

die gemäß § 33 veröffentlichten Wahlvorschläge anzuschl.

ießen. Sie bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt der Landeswah1behörde.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht

von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund

hiefür anzugeben.

§ 57

Verlautbarung des Wahlergebnisse's

Die Landeswahlbehörde hat sodann das Ergebnis

der Ermittlung {fnd die Namen der gewählten

Bewerber und der ,Ersatzmänner zu verlautbaren.

Die Verlautbarung erfolgt an der Amtstafel des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten,

an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.

120 Stück 14, Nr. 41

2. Abschnitt

Einsprüche gegen ziffernmäßige

Ermittlungen des Wahlergebnisses

§ 58

Einsprüche

(1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter

einer Wählergruppe steht es frei, gegen die ziffernmäßige Ermittlung der Landeswahlbehörde innerhalb

von 3 Tagen nach der gemäß § 57 erfolgten

Verlautbarung bei der Landeswahlbe~örde schriftlich

Einspruch zu erheben.

(2) In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft

zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen

Ermittlungen der Landeswahlbehörde nicht den Bestimmungen

dieser Wahlordnung entsprechen. Fehlt

diese Begründung, kann der Einspruch ohne weitere

Uberprüfung zurückgewiesen werden.,

(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch

erhoben, so überprüft die Landeswahlbehörde auf

Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke da~ Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landeswahlbehörde

sofort das Ergebnis der Ermittlung

richtigzustellen, die Verlautbarung zu widerrufen

und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.

(4) Gibt die Uberprüfung keinen Anlaß zur Richtigstellung der Ermittlungen, so hat die Landeswahlbehörde

den Einspruch abzuweisen.

(5) Andere als die in den Albs. 1 bis 4 genannten

Erhebungen, Uberprüfungen und Richtigstellungen

stehen der Landeswahlbehörde nicht zu.

3. Abschnitt

Ersatzmänner

§ 59

Ersatzmänner

(1) Nichtgewählte Wahlwerber sind Ersatzmänner

für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt

wird. Die Reihenfolge ihrer Berufung richtet sich

nach den Bestimmungen des § 16 Abs. 9 des Steiermärkischen

Landarbeiterkammergesetzes 1981. Ersatzmänner

werden von der Landeswahlbehörde be-'

rufen.

(2) Lehnt ein Ersatzmann, der für ein freigewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab,

so bleibt er dennoch in der Reihe der Liste der Ersatzmänner.

(3)- Ein Ersatzmann auf einem Wahlvorschlag

kann jederzeit von der Landeswahlbehörde seine

Streichung verlangen.

4. Abschnitt

Wahlscheiile

§ 60

Wahlscheine

Jedes gewählte Mitglied erhält nach seiner gemäß § 55 erfolgten Wahl oder nach seiner gemäß § 59

erfolgten Berufung von der Landeswah1behörde den Wahlschein, der es zum Eintritt in die Steiermärkische

Landarbeiterkammer berechtigt.

### VI. HAUPTSTUCK {#sec_vi_hauptstuck}

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 61

Fristen

(1) Der Beginn und Lauf einer in dieser Wahlordnung vorgesehenen Frist wird durch Sonntage

oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert.

Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag.

Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf

einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen

Ruhetag, so haben die mit dem Wahlverfahren befaßten

Behörden entsprechend vorzusorgen, daß

ihnen die befristeten Handlun!]en auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.

(2) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist

eingerechnet.

§ 62

Notmaßnahmen

Wenn die Wahlen infolge Störungen des Ver~

kehrs, Unruhen oder aus anderen Gründen nicht

gemäß den Vorschriften dieser Wahlordnung

durchgeführt werden können, so kann die Landesregierung

durch Verordnung die Vornahme dieser Wahlen außerhalb des Wahlortes, die unmittelbare

Einsendung der Stimmzettel an die Landeswahlbehörde

sowie jene sonstigen Änderungen an

den Vorschriften dieser Verordimng verfügen, die

zur Ausübung des Wahlrechts unabweislich geboten

erscheinen.

§ 63

Wahlkosten

(1) Die Kosten der Wahl hat die Steiermärkische Landarbeiterkammer zu tragen. Die zur Durchführung

der Wahl erforderlichen Drucksorten und Wahlkuverts sind von ihr bereitzustellen. Uber Antrag

der Kammer stellt die Landesregierung entspre~

ende Vorschüsse zur Verfügung.

(2) Kostenersatzansprüche sind binnen 60 Tagen

nach dem Wahltag bei der Steiermärkischen Land-'

arbeiterkammer einzubringen. Hält die Kammer

den geltend gemachten Anspruch auf Zuspruch von

Kosten für ungerechtfertigt, so entscheidet auf Antrag

der Landarbeit.erkammer die Landesregierung, .

in welcher Höhe ein Kostenersatz gebührt.

(3) Behörden kommt der Anspruch auf Entschädigung

für den Personalaufwand nicht zu.

§ 64

Inkrafttreten

Diese Wahlordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung

folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt

die Steiermärkische Landarbeiterkammer-Wahlordnung

1977, LGBl. Nr. 71, außer Kraft.

Für die Steie:rmärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer