# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Juli 1983, mit der die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Juli 1983, mit der die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung geändert wird Aufgrund § 30 des Landes-Verfassungsgesetzes

1960, LGBl. Nr. 1, zuletzt in der Fassung der LandesVerfassungsgesetznovelle

1982, LGBl. Nr. 58, wird verordnet:

Art. I

Die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 53/1975, zuletzt in der Fassung

LGBl. Nr. 28/1983, wird wie folgt geändert:

Dem § 8 Abs. 5 ist folgende lit. c anzufügen:

. "c bzw. zur Erlassung und Abänderung von Verordnungen

gemäß § 38 ades Krankenanstalten-Landesgesetzes,

in der Fassung LGBl. Nr. 30/1982, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Mitglieder

der Landesregierung notwendig."

Art. 11

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung

folgenden Tag in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer