# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Juli 1983 über das Festlegen eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1911 in Knittelfeld

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Juli 1983 über das Festlegen eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1911 in Knittelfeld

Auf Grund des § 2 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. NI. 54, wird verordnet:

Die in der als Bestandteil dieser Verordnung geltenden

Anlage dargestellten Teile der Stadtgemeinde

Knittelfeld werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz

1977 erklärt.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer