# Gesetz vom 10. Mai 1983 über die Veranstaltung von Lichtspielen (Steiermärkisches Lichtspielgesetz 1983)

Gesetz vom 10. Mai 1983 über die Veranstaltung von Lichtspielen (Steiermärkisches Lichtspielgesetz 1983)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmu,ngen

§ 1

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz findet auf die öffentliche Veranstaltung von Lichtspielen Anwendung.

(2) Die Zuständigkeiten des Bundes werden durch

dieses Gesetz nicht berührt. Es findet daher insbesondere keine Anwendung auf Lichtspiele, die

(3) Lichtspiele im Sinne dieses Gesetzes sind

(4) Offentlich im Sinne dieses Gesetzes sind Veranstaltungen von Lichtspielen dann, wenn sie allgemein

zugänglich sind.

§ 2

Bewilligungs- und Anzeigepflicht

(1) Die öffentliche Veranstaltung von Lichtspielen

bedarf einer Bewilligung. Eine solche ist jedoch

nicht erforderlich, wenn die öffentliche Veranstaltung

von Lichtspielen überwiegend Bildungsaufgaben

erfüllt, die der Förderung von Sport, Kultur,

religiöser oder politischer Bildung dienen und dabei

kein kommerzieller Spielfilm gezeigt wird.

(2) Die Bewilligung zur öffentlichen Veranstaltung

von Lichtspielen kann natürlichen und juristischen

Personen erteilt werden. Personengesellschaften des Handelsrechts sind juristischen Personen gleichzuhalten.

(3) Offentliche, Veranstaltungen von Lichtspielen,

die nicht bewilligungspflichtig sind, müssen der Bezirksverwaltungsbehörde mindestens 24 Stunden

vor Beginn angezeigt werden. Samstage, Sonntage

sowie gesetzliche Feiertage werden in diese Frist

nicht eingerechnet.

. (4) Die Anzeige hat Angaben über die Art und

den Zweck der Veranstaltung, den Ort und die Zeit

ihrer Durchführung, sowie über die Höhe des für

die Teilnahme zu leistenden Regiekostenbeitrages

und über die für die Veranstaltung verantwortlichen

Personen zu enthalten . .

(5) Die öffentliche Veranstaltung von Lichtspielen

durch ein Unternehmen unterliegt dann keiner Anzeige- oder Bewilligungspflicht, wenn sie ausschließlich

der Anpreisung von Waren, die dieses Unternehmen

erzeugt oder vertreibt, dienen und die Anpreisung oder der Vertrieb derselben nicht durch

andere Gesetze untersagt ist.

§ 3

Behörden

(1) Zuständige Behörde ist:

(2) Im örtlichen Wirkungs,bereich einer Bundespolizeibehörde ist diese vor Erteilung einer Bewilligung

zu hören.

(3) Zuständige Behörde für das Verwaltungsstrafverfahren ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

. § 4

Umfang und Dauer der Bewilligung

(1) Die Bewilligung kann sich erstrecken:

(2) Die • Bewilligung zur Vorführung von Filmen

mittels Vorführapparaten kann 'sich erstrecken auf

Filme:

(4) Die Bewilligung ist zu erteilen:

(5) Bewilligungen für eine feste Betriebsstätte sind auf Dauer des vom Bewilligungswerber nachzuweisenden BenützungsFechts an der Betriebsstätte zu erteilen, sofern nicht eine kürzere Dauer beantragt

wird.

(6) Die Bewilligung zur Veranstaltung von Lichtspielen darf, abgesehe~ von den im folgenden bestimmten

Ausnahmen, nur für eine bestimmte feste

Betriebsstätte (Standort) erteilt werden.

(1) Wenn es zur Deckung eines Bedarfs an öffentlichen Lichtspielen erforderlich ist, kann eine Bewilligung zur Veranstaltung öffentlicher Lichtspiele

im Umherziehen erteilt werden.

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(8) Vereinen und Körperschaften, die sich die Förderung der Kultur oder des Sportes zum Ziele

gesetzt haben, ist die Bewilligung zu erteilen, Lichtspiele erzieherischen oder bildenden Inhalts im Umherziehen zu veranstalten.

(9) Erwerbsunternehmen ist die Bewilligung zu

erteilen, Lichtspiele, die ausschließlich der Werbung für die von ihnen erzeugten und vertriebenen Waren

dienen, im Umherziehen zu veranstalten.

(10) BewiJligungen im Sinne der Abs. 7 bis 9 dürfen nur in Betriebsstätten ausgeübt werden, die

(11) Die Bestimmungen des Abs. 10 gelten sinngemäß

für die Veranstaltung von Lichtspielen im Sinne

des § 2 Abs. 3 und für die Ausübung von Bewilligungen

im Sinne des § 4 Abs. 4 lif. c, sofern nicht

§ 23 anwendbar ist.

§5

Ausübung der Bewilligung

(1) Bewilligungen sind - unbeschadet delr Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 - persönlich auszuüben.

(2) Die Bestellung eines Geschäftsführers oder die Verpachtung ist nur mit Genehmigung der Behörde

gestattet, die zur Erteilung der Bewilligung zuständig ist (§ 3 Abs. 1).

(3) Ein Geschäftsführer ist zu bestellen,

(4) Pächter und Geschäftsführer müssen die gleichen persönlichen Voraussetzungen erfüllen wie Bewilligungsinhaber. Treten nachträglich in der Person

des Pächters oder Geschäftsführers gelegene Umstände ein, die seine Genehmigung ausgeschlossen

hätten, so ist die behördliche Genehmigung zurückzunehmen.

(5) Nach dem Tode eines Bewilligungsinhabers

kann die BewillIgung durch den überlebenden Ehe-

,

gatten während des Witwen- oder Witwerstandes

oder durch die erbberechtigten Nachkommen des Verstorbenen bis zur Erlangung der Volljährigkeit

ausgeübt werden, sofern sie nicht vorher durch Zeitablauf

erlischt und ihrer Verlängerung Hindernisse

entgegenstehen.

(6) Wenn der Bewilligungsinhaber sowohl einen Ehegatten als auch erbberechtigte minderjährige

Nachkommen hi.nterläßt, so steht, wenn der Erblasser

nicht anderes verfügt hat, das Recht zur Ausübung der Bewilligung diesen Personen gemeinsam

zu.

(7) Die Fortführung des Betriebes ist der Landesregierung binnen' acht Wochen ab dem Tod des Bewilligungsinhabers anzuzeigen.

§ 6

Persönliche Voraussetzungen für die Erlangung der Bewilligung

(1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Bewerber berechtigt ist, sein Vermögen selbst zu verwalten

und nicht auf Grund seines .bisherigen Verhaltens

zu befürchten ist, daß er die für die Ausübung

der Bewilligung erforderliche Verläßlichkeit

nicht besitzt.

(2) Bewerber um eine Bewilligung, für deren Erteilung die Landesregierung zuständig ist, sowie Geschäftsführer oder Pächter solcher Lichtspielbetriebe

haben entweder eine mindestens zweijährige Mitarbeit in der Führung eines Lichtspielbetriebes nachzuweisen oder den Nachweis zu erbringen, daß sie

sich durch Absolvierung von Kursen die zur Führung

des Lichtspielbetriebes einschlägigen Kenntnisse

erworben haben. Dies gilt nicht für Bewilligungen

im Sinne des § 4 Abs. 9. Nähere Bestimmungen

über die Durchführung von Kursen sind durch

Verordnung zu regeln.

(3) Eine Person darf nicht gleichzeitig Bewilligungsinhaber, Pächter oder Geschäftsführer für mehr

.als drei Lichtspielunternehmungen in Steiermark

sein, es sei denn, es handelt sich um mehrere Vorführräume

in einem Betrieb'sgebäude (MultiplexKino).§ 7

Sachliche Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung

(1) Bei Erteilung von Bewilligungen zur Veranstaltung von Lichtspielen mit festem Standort ist

auf gleichartige am Standort oder im unmittelbaren

Einzugsbereich desselben• bestehende Betriebe Bedacht

zu nehmen. Die Gemeinde des beantragten

Standortes und die Kammer der gewerblichen Wirtschaft

für Steiermark sind im Verfahren zu hören

und einzuladen, sich zur Bedarfsfrage zu äußern;

letztere auch bei Erteilung von Bewilligungen gemäß § 4 Abs. 7.

(2) Bewilligungen für einen festen Standort dürfen

- soferne nicht § 23 anzuwenden ist - nur

erteilt werden, wenn dem Bewerber eine Betriebsstätte zur Verfügung steht, die von der Landesregierung

genehmigt worden ist (§ 22). Vor erfolgter

vorschriftsmäßiger Herstellung der Betriebsstätte

kann dem Bewerber die Erteilung der Bewilligung

142 19. Stück, Nr. 6{)

zugesichert werden. Eine solche Zusicherung ist

entsprechend, jedoch maximal mit einem Jahr zu

befristen.

(3) Betriebsstätten in der Nähe von Krankenhäusern

und sonstigen Heil- und Pflegeanstalten,

Altersheimen, Kirchen und Schulen sind nur zulässig,

wenn diesen Anstalten aus dem Betriebe keine

Störung erwächst.

§ 8

Erlöschen der Bewilligung

(1) Die Bewilligung erlischt:

(2) Die Bewilligung ist zurückzunehmen:

(1) Der Bewilligungsinhaber, bei Veranstaltungen

nach§ 2 Abs. 3 der Veranstalter, hat für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der

in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Vor:

schriften und behör-dlichen Aufträge sowie für ihre

Befolgung durch die bei ihm beschäftigten Personen

zu sorgen. Diese Verpflichtung trifft im Falle der Führung des Lichtspielunternehmens durch einen Pächter oder Geschäftsführer diese.

(2) Bewilligungsinhaber sind neben •dem Geschäftsführer verantwortlich, werin mit ihrer Bewilligung

Bestimmungen dieses Gesetzes oder in Durchführung

dieses Gesetzes ' erlassene Vorschriften

verletzt oder behördliche Aufträge nicht befolgt

werden.

§ 10

Betriebsunterbrechung

(1) Wird der Betrieb eines Lichtspielunternehmens

länger als drei Monate unterbrochen, ist dies,

ebenso wie die Wiederaufnahme des Betriebes, der Landesregierung anzuzeigen. -

(2) Wurde der Betrieb eines Lichtspielunternehmens

unterbrochen und wird von anderer Seite um

die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 2 im gleichen

Umfang für die gleiche GemeiIl!de angesucht,

hat die Landesregierung den Bewilligungsinhaber

aufzufordern, den Betrieb binnen sechs Monaten

wieder aufzunehmen. Kommt er diesem Auftrag

nicht nach, ist sein Unternehmen im Verfahren (§ 1 Abs. 1) nicht zu berücksichtigen und die Bewilligung

zurückzunehmen.

§ 11

Anwesenheitspflicbt

(1) Der Verantwortliche im Sinne des § 9 muß

sich während des Betriebes im Bereiche der Betriebsstätte aufhalten.

(2) Der Verantwortliche im Sinne des § 9 kann

sich jedoch hinsichtlich seiner Anwesenheitspflicht im Sinne des Abs. 1 durch einen verläßlichen und

mit dem Betrieb vertrauten Stellvertreter vertreten lassen, der für die Einhaltung der Betriebsvorschriften sowie für die Einhaltung der in diesem Gesetz

über die Jugendzulässigkeit getroffenen Bestimmungen und die Bestimmungen des Steiermärkischen Jugendschutzgesetzes, LGBl. Nr. 68/1958, verantwortlich ist. Die Bestellung eines Stellvertreters

ist der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzuzeigen.

§ 12

Vorführer

Als Vorführer dürfen nur körperlich und geistig

geeignete Fachkräfte beschäftigt werden, die mit der Handhabung der Betrie.bseinrichtung und den Schaltanlagen

vertraut sind. Sie müssen mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 13

Sicherheitsfilme

Die Vorführung von 'Filmen, die nicht den Voraussetzungen

des § 3 lit. a und b des Sicherheitsfilmgesetzes, BGBl. Nr. 264/1966, entsprechen, ist

untersagt.

§ 14

Vorführung vor Kindern und Jugendlichen

(1) Die Landesregierung kann untersagen, daß

Filme oder auf sonstigen Bildträgern aufgezeichnete Laufbilder, von denen eine schädliche Einwirkung

auf die körperliche, geistige, seelische oder sittliche

Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen aller

oder bestimmter Altersgruppen zu befürchten ist,

vor Kindern und Jugendlichen der jeweiligen

. Altersstufen aufgeführt werden. Bei der Entscheidung

über eine Zulassung ist auf sonstige Umwelteinflüsse,

insbesondere durch andere Massenmedien,

Bedacht zu nehmen.

(2) Vor der ersten öffentlichen Aufführung bestimmter Filme oder bestimmter auf sonstigen Bildträgern

aufgezeichneten Laufbildern kann die Landesregierung

durch BescheLd feststellen, daß ein Film zur Aufführung vor Kindern oder Jugendlichen

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bestimmter Altersstufen geeignet ist. Vor Erlassung des Bescheides ist der bei der Landesregierung

eingerichtete Beirat (§ 15) zu hören. Liegt bereits ein Gutachten der Jugendfilmkommission beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst oder einer

von Vertretern der Bundesländer beschickten Kommission

vor, so kann auf eine Anhörung des Beirates

verzichtet werden.

(3) In einem Bescheid gemäß Abs. 1 kann eine Vorführung für folgende Altersstufen untersagt

werden:

(4) Bei allen Ankündigungen der öffentlichen Veranstaltung von Lichtspielen ist anzuführen, für

welche Altersstufen die gezeigten Filme oder Laufbilder geeignet bzw. untersagt sind.

(5) Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten

16. Lebensjahr dürfen nur die Vorführung von Filmen oder sonstigen Laufbildern, die für ihre Altersstufe nicht untersagt sind, besuchen.

(6) Der Verantwortliche (§ -9) hat für die Einhaltung dieser Bestimmung Sorge zu tragen. Er ist berechtigt, zur Feststellung des Alters den Vorweis

eines Lichtbildausweises zu verlangen.

§ 15

Beirat

(1) Zur Begutachtung im Sinne von § 14 Abs. 1

und zur Bewertung im Sinne von § 17 wird beim

Amt der Landesregierung ein Beirat eingerichtet.

(2) Der Beirat besteht aus:

(3) Für die in Abs. 2 lit. b bis e angeführten Mitglieder des Beirates ist von der zuständigen Stelle

je ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfall zu vertreten hat.

(4) Die Bestellung der im Abs. 2 angeführten Mitglieder des Beirates und ihrer Ersatzmitglie.der hat

jeweils - unbeschadet der Möglichkeit einer früheren

Abberufung - auf die Dauer von fünf Jahren

zu erfolgen. Ihre Tätigkeit ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorsitzenden

jeweils spätestens eine Woche vor der Sitzung einberufen.

Der Beirat ist beschlußfähig, wenn alle •

Mitglieder ordnungsgemäß geladen und neben dem Vorsitzenden wenigstens sechs Mitglieder oder Ersatzmitglieder

anwesend sind.

(5) Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher

Stimmenmehrheit gefaßt. Der Beirat hat seine Gutachten und Bewertungen zu begründen.

§ 16

Zulassungs bescheinigung

(1) Uber die Zulassung mi.ch § 14 ist eine Bescheinigung auszustellen. Sie ist vom Verantwortlichen

den behördlichen Uberwachungsorganen auf Verlangen

vorzuweisen.

(2) Laufbilder, für die eine Zulassung nach § 14

erteilt wurde, dürfen nur unter der auf der Zulassungsbescheinigung angeführten Bezeichnung angekündigt

und öffentlich vorgeführt werden und

weder dem Inhalte (Bild, Ton und Beschriftung) noch

dem Umfang nach von der darin bezeichneten Fassung

abweichen.

§ 17

Bew1ertung und Prädikatisierung von Filmen und

sonstigen Laufbildern

(1) Alle zur öffentlichen Vorführung bestimmten

Filme oder auf sonstigen Bildträgern aufgezeichneten Laufbilder sind auf Verlangen des Herstellers,

Verleihers oder Inhabers einer Bewilligung zur

öffentlichen Veranstaltung von Lichtspielen durch

die Landesregierung auf ihren kulturellen Wert hin

zu beurteilen.

(2) Die Landesregierung kann ihrer Entscheidung

ein Gutachten des Beirates (§ 15) oder der Gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder zu•

grunde legen.

(3) Als Ergebnis der Begutachtung kann die Landesregierung Prädikate verleihen. Sie hat sich dabei

auf die Bezeichnung "besonders wertvoll", "wertvoll"

und "sehenswert" zu beschränken.

§ 18

Sperrstunde

Die Vorführungen müssen spätestens um 24 Uhr

beendet werden. In Ausnahmefällen kann eine Erstreckung

der Sperrstunde von der Bezirksverwaltungsbehörde

bewilligt werden.

§ 19

Äußere Bezeichnung des Betriebes

(1) Die Betriebsstätte ist mit einer der Art des Betriebes entsprechenden äußeren Bezeichnung zu verI

t'

144 19. Stück, Nr. 60

sehen. Die Bezeichnung muß so beschaffen sein, daß

eine Verwechslung mit anderen im Gemeindegebiet

bestehenden Betrie'ben ausgeschlossen ist.

(2) Die äußere Bezeichnung ist in die Bewilligungsurkunde aufzunehmen. Die Führung einer

anderen als dieser Bezeichnung ist unzulässig.

(3) Eine äußere Bezeichnung, die fälschlicherweise

den Eindruck erweckt, daß es sich bei dem betreffenden Lichtspielbetrieb um ein wohltätiges, gemeinnütziges oder ein der Erziehung oder der Volksbildung

dienendes Unternehmen handelt, darf in die Bewilligungsurkunde nicht aufgenommen werden.

§ 20

Uberwachung

(1) Die Uberwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes obliegt

(2) Die Uberwachungsbehörde hat im Rahmen

ihrer Zuständigkeit die für einen ordnungsgemäßen

Betrieb erforderlichen Anordnungen zu treffen. Sie

hat die Behebung von Mängeln unter Setzung einer

angelllessenen Frist durch Bescheid aufzutragen.

(3) Bei wesentlichen Mängeln, die eine Gefahr,

für Leben oder Gesundheit von Personen darstellen,

hat die Uberwachungsbehörde die Sperrung des Betriebes bis zur Behebung der Mängel zu verfügen.

(4) Von einer Sperrung der Betriebsstätte ist die Landesregierung durch die Behörde, die die Sperrung verfügt hat, in Kenntnis zu setzen.

(5) Den behördlichen Organen ist der Eintritt

in die , Betriebsstätten zu gestatten. Bei jeder Vorstellung sind zwei geeignete Sitzplätze im Zuschauerraum

unentgeltlich zur Verfügung zu halten.

(6) In der Betriebsstätte sind die Bewilligungsurkunde und alle auf die Betriebsstätte bezughabenden

behördlichen Bescheide und Belege, wie Pläne

und dergleichen, stets in Verwahrung zu halten und

den behördlichen Organen über deren Verlangen

vorzuweisen.

§ 21

Periodische Uberprüfung der Betriebsstätten

Betriebsstätten, in denen Bewilligungen gemäß § 4 Abs. 1 lit. bund c sowie Abs. 2 lit. a und b mit

festem Standort ausgeübt w,erden, sind mindestens

alle vier Jahre von der Landesregierung zu überprüfen.

Zur UberpTÜfung ist der Bürgermeister der Gemeinde des Standortes zu laden. Die Bep,ebung

von Mängeln ist unter Setzung einer angemessenen

Frist durch Bescheid aufzutragen. Wenn es die Schwere der Mängel geboten erscheinen läßt, ist

nach Ablauf der Frist erneut ein Lokalaugenschein

vorzunehmen.

§ 22

Genehmigung der Errichtung und Benützung

von Betriebsstätten

(1) Neu-, Zu- und Umbauten von Betriebsstätten

bedürfen ' - unbeschadet der baubehördlichen Genehmigung - auch einer Genehmigung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes (Abschnitt II) durch

die Landesregierung. Diese Genehmigung kann

unter Auflagen erteilt werden. ,

(2) Die Benützung einer Betriebsstätte bedarf einer Genehmigung. Diese darf erst dann erteilt werden,

wenn die Betriebsstätte allen vom Gesetz normierten Anforderungen ent.spricht.

(3) Rechte 'aus Bescheiden über die Genehmigung

von Betriebsstätten kann auch der Rechtsnachfolger

des Bewilligungsinhabers geltend machen. Aus solchen

Bescheiden erwachsende Pflichten treffen auch

den Rechtsnachfolger.§ 23

Nichtgenehmigungspflichtige Betriebsstätten

(1) Räume, in lenen öffentliche Lichtspiele veranstaltet werden, bedürfen bei einer Teilnehmerzahl

von maximal 100 Personen dann keiner Genehmigung,

wenn durch die räumliche Beschaffenheit

und durch die Anordnung der Sitzgelegenheiten gewährleistet

ist, daß die Fluchtwege rasch und sicher

erreicht werden können.

(2) Die erste in solchen Räumen beabsichtigte

Veranstaltung ist mindestens zwei Wochen vor der Durchführung der Gemeinde des Standortes im Hinblick.

auf die örtliche Bau- und Feuerpolizei anzuzeigen.

§ 24

Pläne

(1) Dem Ansuchen um Erteilung der Genehmigung

sind Antragsbeilagen gemäß §§ 2 und 58 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 in zweifacher Ausfertigung

anzuschließen.

(2) Uber die elektrische Einrichtung der Betriebsstätte sind folgende Pläne in zweifacher Ausfertigung

vorzulegen:

(3) Ferner ist ein Sitzplan im Maßstab 1 : 50 in

zweifacher' Ausfertigung vorzulegen, aus dem die Anordnung der Sitzplätze sowie die Breite der Verkehrswege

und der Ein- und Ausgänge entnommen

werden kann.

19. Stück, Nr. 60 IlJ,O

11. Abschnitt

Ergänzende Bauvorschriften

§ 25

Bauliche Anlage der Betriebsstätte

(1) Die Betriebsstätte hat zumindest einen Zuschauerraum, einen Warteraum, einen Vorführraum

und, soferne eine Zentralbatterie verwendet wird,

einen Raum für die Batterie der Sicherheitsbeleuchtung

zu umfassen. Weiters müssen Räume für sanitäre

Anlagen vorhanden sein.

(2) Der Warteraum muß mindestens soviel Quadratmeter umfassen, als einem Sechstel der Anzahl

der Plätze des Zuschauerraumes entspricht. Als

Warteräume können auch Gaststätten-, Gesellschafts-,

Erfrischungsräume und dergleichen angesehen

werden, wenn sie mit der Betriebsstätte in

unmittelbarer Verbindung stehen. Auf einen Warteraum

kann bei Betriebsstätten bis zu 200 Sitzen verzichtet

werden, wenn zwischen den einzelnen Vorführungen

ein Zeitintervall von mindestens einer

halben Stunde liegt.

(3) Die Größe des Vorführraumes richtet sich nach

dessen Einrichtung und bei der Verwendung von Filmvorführapparaten (Bildwerfern) auch nach dem

erforderlichen Bedienungsraum. Ob bei Wiedergabe

von auf sonstigen Bildträgern aufgezeichneten Laufbildern

und bei von durch 'Funk übertragenen Laufbildern

mittels Projektion auf eine Bildfläche auf

einen eigenen Vorführraum verzichtet werden

kann, richtet sich nach Größe und Beschaffenheit der

verwendeten Geräte. Für ausreichende Durchlüftung

ist vorzusorgen.

(4) Die Räume für sanitäre Anlagen müssen ausreichend und vom Warteraum aus zugänglich sein,

wobei das Mindesterfordernis je eine WC-Anlage

für Männer und Frauen ist. '

(5) Der Raum, in dem die Batterie für die Sicherheitsbeleuchtung untergebracht ist,. muß von den

sonstigen Betriebsräumen abg,eschlossen angeordnet

und brandbeständig ausgeführt sein und über ausreichende

Zu- und Abluftöffnungen verfügen, wenn

die Batterie (Akkumulator) im Raum geladen wird.

Die Aufstellung der Batterie hat auf einer säurefesten

Unterlage zu erfolgen.

(6) Für einen selbständigen Umwickelraum gelten

die Vorschriften über den Vorführraum sinngemäß.

(7) Die Höhenlage des Zuschauerraumes und des Warteraumes ist so zu wählen, daß im Falle der Gefahr eine Entleerung der Räume über entsprechend

bemessene Verkehrswege möglich ist und

aufnahmefähige öffentliche Verkehrsflächen rasch

erreicht werden können.

(8) Die Anlage von Rängen (Galerien) ist zulässig,

wenn deren Ausgänge und Stiegen von den Ausgängen

des Zuschauerraumes im Parterre getrennt

sind. Umfassen sie mehr als 100 Sitzplätze, müssen

mindestens zwei Ausgänge vorhanden sein.

(9) Für Betriebsstätten, in denen Bewilligungen

g~mäß § 4 Abs. 2 lit. c und d ausgeübt werden,

auf die jedoch § 23 nicht angewendet werden kann,

gelten die Bestimmungen des § 38 Abs. 3. sinngemäß.

§ 26

Allgemeine bauliche Beschaffenheit

(1) Alle Bauteile der Betriebsstätte und deren

Ausstattung und Einrichtung müssen eine dem Verwendungszweck und den örtlichen Verhältnissen

entsprechend wirksame Brandwiderstandsfähigkeit

aufweisen.

(2) Alle im Verkehrsbereich der Zuschauer liegenden Glasflächen sind entweder mit Sicherheitsglas

auszustatten oder bis in eine Höhe von 1,50 m vom

Fußboden gegen unbeabsichtigtes Eindrücken zu

sichern. Zum Verkehrsbereich zählen alle den Zuschauern

zug~nglichen Räume und Verkehrswege.

(3) Die Betriebsstätte ist mit einer den geltenden

Vorschriften entsprechenden Sammelheizung oder

einer anderen Heizung auszustatten, bei deren Betrieb

keine Gefahr für die Sicherheit von Personen

besteht.

(4) Gebäude, die auf Grund ihrer besonderen

Lage gefährdet sind und in denen eine Betriebsstätte untergebracht ist, müssen mit einer Blitzschutzanlage ausgestattet sein.

§ 27

Verkehrswege und Türen

,(1) Die nutzbare Breite der Verkehrswege, die die Verbindung mit den Ausgängen des Zuschauerraumes

und des Warteraumes zu den öffentlichen

Verkehrsflächen herstellen, hat mindestens 2,00 m,

bei Verkehrswegen innerhalb des Zuschauerraumes

und des Warteraumes mindestens 1,20 m zu betragen.

(2) Stiegen sind geradarmig und' mit einheitlichem Steigungsverhältnis auszubilden. Für die nutzbare

Breite gelten die Bestimmungen für Verkehrswege.

Stiegen müssen mit Handläufen ausg,estattet sein,

die bei einer nutzbaren Breite von 1,20 m und mehr

beiderseits des Stiegenarmes anzuordnen sind.

(3) Die lichte Höhe hat bei Türen des Zuschauerraumes und des Warteraumes mindestens 2,00 m,

die nutzbare Breite mindestens J ,20 m zu betragen,

wenn sie zum Verkehr von mehr als 100 Zuschauern

bestimmt sind, für je zehn weitere Zuschauer um

0,12 mmehr.

(4) Türen im Verkehrsbereich der Zuschauer sind

in Fluchtrichtung aufschlag.end einzurichten; mehrflügelige Türen müssen wie einflügelige gleichfalls

durch einen einzigen HaI).dgriff zu öffnen sein.

(5) Der Zuschauerraum ,mit einem Fassungsraum

von mehr als 200 Sitzen muß mindestens zwei

Ausgangstüren haben, die unmittelbar ins Freie

führen.

§ 28

Sitze

(1) Im Zuschauerraum sind lediglich am Boden

befestigte, bezifferte Klappsitze mit einer Mindestbreite von 0,50 m zulässig. Ausgenommen hievon

sind Logensitze, wenn die Anzahl der Sitzgelegenheiten

die Zahl sechs nicht übersteigt. Die freie

146 19. Stück, Nr. 60

Durchgangsbreite zwischen den Sitzreihen muß mindestens

0,45 m betragen. Stehplätze sind nur in

einem abgeschrankten Bereich mit eigenem Ausgang

zulässig.

(2) Kein Sitzplatz darf vom nächsten Verkehrsweg

des Zuschauerraumes durch mehr als zehri Sitze, in Rängen, die Stufenanlagen aufweisen, durch mehr

als fünf Sitze getrennt sein.

(3) Bei Klappsitzen mit einem Reihenabstand von

mindestens 1,05 m und einer nutzbaren Durchgangsbreite von mindestens 0,50 m ist eine Verlängerung

der Sitzreihen derart zulässig, daß kein Sitz vom

nächsten Verkehrsweg durch mehr als 15 Sitze getrennt

ist.

(4) Der Augenabstand für die erste Sitzreihe von

der Bildfläche muß größer als die mittlere Fußbüdenhöhe der Biidleinwand sein, mindestens aber

3,50 m betragen.

§ 29

Elektrische Einrichtung

(1) Für die Beleuchtung der Betriebsstätte ist

ausschließlich elektrisches Licht zu verwenden und

in allen den Zuschauern zugänglichen Räumen eine Sicherheits beleuchtung in Dauer- bzw. Ber~itschaftsschaltung

vorzusehen. Alle elektrischen Einrichtungen

müssen. so beschaffen sein, daß daraus keine

Gefahr für die Gesundheit und das Leben von

Menschen enstehen kann.

(2) Die elektrische Beleuchtung des Zuschauerraumes ist derart einzurichten, daß sie in -ausreichendem

Ausmaß sowohl vom Vorführraum als

auch von. einer Stelle des Zuschauerraumes aus

eingeschaltet weIiden kann. Die von einer Schaltstelle

eingeschaltete Beleuchtung darf nicht von der

anderen Stelle aus ausschaltbar sein.

(3) Die Sicherheitsbeleuchtung aller Rettungswege

und die Beleuchtung der Hinweise auf Rettungswege

ist in Dauerschaltung auszuführen; dieser Teil

der Saalbeleuchtung muß so bemessen sein, daß

auch bei Verdunkelung mindestens die Türen,

Gänge und Stufen erkennbar sind:

(4) Zusätzlich zur Sicherheitsbeleuchtung in Dauerschaltung muß eine -Sicherheitsbeleuchtung in Bereitschaftsschaltung (Zusatzbeleuchtung) vorhanden

sein, wenn durch die erstere die erforderliche Beleuchtungsstärke

von mindestens 3 Lux in den Achsen der Rettungswege, gemessen 0,85 m über

dem 'Fußboden, nicht erreicht wird. Diese Sicherheitsbeleuchtung

in Bereitschaftsschaltung muß sich

seLbsttätig einschalten, wenn die Spannung in der Zuleitung zur Unterverteilung für die allgemeine

Beleuchtung um zirka 30 Prozent ~esunken ist.

(5) Bei Betriebsstätten mit nicht mehr als 200

Sitzplätzen kann im Zuschauerraum die Sicherheits~

beleuchtung in Bereitschaftsschaltung auch bei

Unterschreitung der Beleuchtungsstärke gemäß Absatz

4 entfallen, wenn der Fußboden des Zuschauerraumes

nicht mehr als 1,00 m über oder unter der

als Rettungsweg dienenden Verkehrsfläche liegt.

(6) Alle Ausgangstüren aus dem Zuschauerraum

und aus dem Warteraum sind durch Sicherheitsleuchten in Dauerschaltung mit grünen Strichen

kenntlich zu machen; Hinweisleuchten auf Rettungswege

in Dauerschaltung sind mit grünen Pfeilen in Fluchtrichtung zu versehen. Einzelne Stufen in den Besucherräumen sind auffällig zu kennzeichnen und

gegebenenfalls zu beleuchten.

(1) . Als Nennspannungen für die Zentralbatterie

der Sicherheitsbeleuchtung sind nur die genormten

Spannungen bis 60 Volt zulässig. Die Kapazität

der Zentralbatterie muß das Eineinhalbfache des

höchsten Bedarfs innerhalb von 24 StUIlrden bei

Betrieb aller Sicherheitsleuchten in Dauerschaltung

betragen.

(8) Im Vorführraum dürfen nur jene Leitungsteile,

Schalter, Sicherungen und Meßinstrumente untergebracht werden, die zu den Einrichtungen des Vorführraumes

gehören. Insbesondere darf kein Teil

der allgemeinen oder der Sicherheits beleuchtungsanlage

durch den Vorführraum führen, mit Ausnahme

jener Einschafteeinrichtungen, die vom Vorführraum

aus zu 'betätigen sind; sie müssen aber so

ausgeführt und geschaltet sein, daß bei Zerstörung

der im Vorführraum liegenden Teile die Beleuchtung

von der anderen Schaltstelle aus eingeschaltet

bzw. in Betrieb gehalten werden kann. Die elektrische

Einrichtung im Vorführraum ist so zu gestalten,

daß der Vorführraum durch einen einzigen Schaltvorgang

von einem Standort außerhalb des Vorführraumes

aus von' der Stromzufuhr abgeschaltet

werden kann, wobei ein ausreichender Teil der

allgemeinen Beleuchtung des Zuschauerraumes sich

- selbsttätig einschalten muß.

(9) Alle Schalter und Sicherungen sind deutlich

auf ihre Zugehörigkeit zu bezeichnen.

(10) Der Abstand zwischen dem unteren Rand

der Vorführöffnungen und dem Fußboden des Zuschauerraumes muß mindestens 2,00 m betragen.

§ 30

Vorführapparate

Vorführapparate für Filme mit einer Breite von

mehr als 16 mm müssen folgende Beschaffenheit

aufweisen:

(1) Zwischen aufeinanderfolgenden Vorführungen

ist der Zuschauerraum ausreichend zu lüften.

(2) Der Warteraum (einschließlich Kleiderablage),

die Räume für sanitäre Anlagen und alle außerhalb

des Zuschauerraumes liegenden Verkehrswege müssen

während der Anwesenheit von Zuschauern

dauernd beleuchtet sein, sofern nicht eine ausreichende

natürliche Beleuchtung gegeben ist.

(3) Bei Schluß jeder Veranstaltung sind alle

Räume der Betriebsstätte voll zu beleuchten.

(4) Die Sicherheitsbeleuchtung ist in Betrieb zu

halten, solange Zuschauer anwesend sind.

§ 34

Feuerlöschmittel

(1) Für die erste LösChhilfe ist im Warteraum und

im Vorführraum je ein Handfeuerlöscher entsprechender Größe bereitzuhalten; bei einem Fassungsraum

der Betriebsstätte von über 350 Sitzplätzen

auch einer im Zuschauerraum oder ein zweiter im Warteraum.

(2) Die Handfeuerlöscher sind alle zwei Jahre auf

ihre Funktionstüchtigkeit überprüfen zu lassen; die Uberprüfungsdaten sind der Landesregierung termingemäß bekanntzugeben.

§ 35

Wartung der elektrischen Einrichtun,g und Blitzschutzanlage

(1) Die elektrische Einrichtung und die Blitzschutzanlage der Betriebsstätte sind alle zwei Jahre durch

einen befugten 'Fachmann auf ihren einwandfreien

Zustand zu überpfüfen. Die hierüber auszustellende

Bescheinigung bzw. das Prüfprotokoll für Blitzschutzanlagen

sind der Landesregierung termingemäß

vorzulegen.

(2) Ergeben sich Änderungen in der elektrischel1

Einrichtung, so ist der Schaltplan (§ 24) nach den

tatsächlichen Gegebenheiten abzuändern. Der Schaltplan

ist der Landesregierung auf Verlangen vorzulegen.

§ 36

Vorführraum und Vorführer

(1) Unberufenen ist der Eintritt in den Vorführraum durch Anschlag zu verbieten.

(2) Das Aufbewahren betriebsfremder oder leicht

brennbarer Gegenstände und die Verwendung offenen

Lichtes ist im Vorführ- und Umwickelraum

untersagt.

(3) Im Vorführraum ist eine betriebsfähige elektrische Taschenlampe zur Verfügung zu halten.

(4) Der Vorführer hat während öffentlichen Vorführungen das Ablaufen des Filmes zu überwachen,

es sei denn, es handelt sich um eine automatische

Vorführanlage.

§ 37

Rauchverbot

(1) Im Vorführraum und im Zuschauerraum ist

das Rauchen verboten; derartige Hinweise sind an

den Eingängen anzubringen.

(2) Im Warteraum und in anderen Räumen, in

denen sich Zuschauer aufhalten, ist das Rauchen

gestattet, wenn der Fußboden zumindest schwer

entflammbar ausgeführt ist und Aschenbecher in

ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.

, IV. Abschnitt

§ 38

Veranstaltung,en von Lichtspielen im Freien,

in Zelten oder Ausstellungshallen

(1) Für Veranstaltungen von Lichtspielen im Freien, in Zelten oder Ausstellungshallen gelten die Bestimmungen des 11. und 111. Abschnittes sinngemäß.

(2) Bei den im Abs. 1 aufgezählten Veranstaltungen

können auch andere Sitzgelegenheiten als

Klappsitze Verwendung finden; ein Warteraum ist

nicht erforderlich.

(3) Apparate für die Vorführung von Filmen

können, wenn sie gegen den Zutritt von Zuschauern

abgeschrankt sind, auch im Zuschauerraum aufgestellt werden. Verkehrswege dürfen durch die Apparate und deren Anschlußkabel nicht beeinträchtigt werden.-

V. Abschnitt

§ 39

Sonderausführungen der Betriebsstätte .

(1) Für feste Betriebsstätten, in denen öffentliche Lichtspiele im Zusammenhang mit der Ausübung

des Gastgewerbes veranstaltet werden, gelten die

148 19. Stück, Nr. 60

Bestimmungen des 11. Abschnittes mit den in den Abs. 2, 3 un.d 4 angeführten Ausnahmen sinngemäß.

(2) Die Sitze müssen nicht durchwegs am Boden

befestigte Klappsitze und nicht in Sitzreihen angeordnet sein, wenn die rasche und sichere Er-•

reichung der Fluchtwege durch die räumliche Beschaffenheit gewährleistet ist.

(3) Das Rauchverbot für .den Zuschauerraum gilt

nicht, wenn der Fußboden zumindest schwer entflammbar ausgeführt ist, befestigte Aschenbecher

in ausreichender Anzahl vorhanden sind und für '

eine wirksame Entlüftung Vorsorge getroffen wurde.

(4) Speisen und Getränke dürfen während der Vorführungen nur dann verabreicht werden, wenn

Tische in einer im Verhältnis zu den vorhandenen

Sitzplätzen ausreichenden Zahl aufgestellt sind.

Andernfalls sind die Vorführungen für die Verabreichung

von Speisen und Getränken zu unterbrechen.

Alkoholische Getränke dürfen nur in einem Ausmaß verabreicht werden, das eine Belästigung

durch alkoholisierte Personen nicht befürchten läßt.

VI. Abschnitt

Ubergangs- und Strafbestimmungen.

eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 40

Ubergan,gsbestimmungen

(I) Vorführungsbefugnisse im Sinne des I. Abschnittes

des Steiermärkischen Kinogesetzes 1958,

LGB!. Nr. 23/1959, die bis zum Zeitpunkt des In- '

krafttretens dieses Gesetzes verliehen worden und

nicht erloschen sind, gelten in ihrem bisherigen

Umfang als Bewilligung im Sinne des § 4 dieses Gesetzes.

(2) Vorführungsbefugnisse, die juristischen Personen gemäß § 3 Abs. 2 des Steiermärkischen Kinogesetzes

1958, LGB!. Nr. 23/1959, auf die Dauer von

20 Jahren erteilt worden sind, gelten als auf unbeschränkte

Zeit erteilte Bewilligungen im Sinne des § 4 Abs. 4 lit a dieses Gesetzes, soferne nicht das Benützungsrecht an der Betriebsstätte früher erlischt.

(3) Die Bestimmungen .des 11. Abschnittes dieses Gesetzes gelten auch für bestehende Betriebsstätten ' und Betriebseinrichtungen. Die gemäß § 7 Abs. 4

des Steiermärkischen Kinogesetzes 1958, LGB!.

Nr. 23/1959, in Verbindung mit den Bestimmungen

der Kinobetriebsstättenverordnung 1959, LGB!.

Nr. 62, erteilten Benützungsgenehmigungen der Betriebs

stätten erlöschen mit Ablauf der Zeit, für die

sie erteilt wurden. Wird um eine Verlängerung der Benützungsgenehmigung angesucht und sind nach

diesem Gesetz Auflagen zu erfüllen, hat die Behörde eine angemessene Frist zur Erfüllung dieser Auflagen zu setzen.

(4) Der gemäß § 18 des Steiermärkischen Kinogesetzes 1958, LGB!. Nr. 23/1959, bestellte Beirat

gilt für die laufende Gesetzgebungsperiode des Steiermärkischen Landtages als Beirat im Sinne de~

§ 15 dieses Gesetzes. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder

des Beirates behalten ihre Funktion für die

laufende Gesetzgebungsperiode.

§ 41

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die Gemeinde hat ihre in den §§ 7 Abs. 1, 20 und 23 geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich

zu besorgen.§ 42

Strafbestimmungen

(I) Wer den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 3

bis 5, § 4 Abs. 10 und 11, § 5 Abs. 1 bis 3 und 7, § 9, § 10 Abs. 1, §§ 11 bis 13, § 14 Abs. 1, 3 und 4, §§ 16, 18, 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 5 und 6, § 22 Abs. 1 und 2 und § 39 Abs. 4 zuwiderhandelt oder

in nach diesem Gesetz erlassenen Beschei.den enthaltene Auflagen und Vorschreibungen nicht erfüllt

oder .die Betriebsvorschriften des 111. Abschnittes

nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung,

welche von der Bezirksverwaltungsbehörde mit

einer Geldstrafe bis zu 30.000 Schilling oder mit

einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden

ist.

(2) Bei Vorliegen erschwerender Umstände können

Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt

werden.

§ 43

Inkrafttreten des Gesetzes.

Aufhebung von Rechtsvorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 5. November 1958, LGB!. Nr .. 23/1959,

über die Vorführung 'vOn Filmen (Steiermärkisches Kinogesetz 1958) außer Kraft.

Klrainer

Landeshauptmann

Jungwirth

Landesrat