# Gesetz vom 10. Mai 1983, mit dem das Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehödgen geändert wird

Gesetz vom 10. Mai 1983, mit dem das Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehödgen geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz vom 19. Mai 1976, LGBl. Nr. 59, über

die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes

der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte,

ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen wird

wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Bis zur Wiederbesetzung einer freien

Distriktsarzt- bzw. Landesbezirkstierarztstelle ist ein Distriktsarzt- bzw. Landesbezirkstierarztvertreter als Vertragsbediensteter anzustellen, soferne

dieser Distrikt nicht von einem bereits bestellten

Arzt mitbetreut werden kann."

2. § 18 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Als Vertreter ist in erster Linie ein benach.barter Distrikts- bzw. Landesbezirkstierarzt zu bestellen. Gleiches gilt für die Mitbetreuung einer

freien Distriktsarzt- bzw. Landesbezirkstierarztstelle.

"

3. § 21 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Die Auflösung des Dienstverhältnisses ist

,dem Arzt, den Gemeinden des Sanitätsdistriktes

und der Ärztekammer für Steiermark bzw. die Lan- .

deskammer der Tierärzte Steiermarks sowie der zuständigen

Sozialversicherungsanstalt mitzuteilen, U 4. Ein neuer § 25 a hat zu lauten:

„§ 25 a

Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit

(1) Dem Anspruch auf Ruhegenuß werden nachstehende

Zeiten zu Grunde gelegt:

(2) Zum Nachweis der unter Abs. 1 lit. b angeführten Sozialversicherungszeiten ist der Arzt verpflichtet\ beim Sozialversicherungsträger einen An-

. trag auf Feststellung der Versicherungszeiten

einzubringen und dem Land Steiermark sämtliche

festgestellten Versicherungszeiten bekanntzugeben . .

150 20' ,Stück, Nr. 61 und 62

(3) Der Arzt kann dem Land Steiermark auch

anstelle des vom Sozialversicherungsträger zu leisterujen Uberweisungsbetrages einen besonderen

Pensionsbeitrag in der Höhe dieses Uberweisungsbetrages leisten."

5. § 30 Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Hilflosenzulage - darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die die frühere Ehefrau gegen den

verstorbenen Arzt an dessen Sterbetag Anspruch

gehabt hat. Der Versorgungsbezug der früheren

Ehefrau ändert sich um denselben Hundertsatz,

um den sich bei einem Beamten des Dienststandes

das Gehalt der Geh.a ltsstufe 2 der Dienstklasse V ändert."

(1) Der nach dem 40. Lebensjahr aufgenommene

Arzt hat nach Abtretung seiner bisherigen Sozialversicherungszeiten Anspruch a~f einen Ruhegenuß

nach § 26 Abs. 2.

(2) Ohne Abtretung seiner Sozialversicherungszeiten gelten für die Ruhegenußbemessung nachstehende

Bestimmungen:

(3) Der Arzt hat auch dann Anspruch auf Ruhegenuß

nach § 26 Abs. 2, wenn er den ansonsten bei

Albtretung der Versicherungszeiten zu leistenden

Uberweisungsbetrag unmittelbar dem Land Steiermark

als besonderen Pensionsbeitrag leistet."

9. § 45 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Ist der Arzt infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen

Beschädigung erwerbsunfähig geworden und beträgt

seine Dienstzeit als Distrikts- bzw. Landesbezirks- '

tierarzt noch nicht 10 Jahre, jedoch mindestens

5 Jahre, so ist er so zu behandeln, als ob er eine Dienstzeit von 10 Jahren aufzuweisen hätte. Ist

die Erwerbsunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder

eine Berufskrankheit zurüekzufü~ren, dann ist der Arzt so zu behandeln, als ' ob er eine Dienstzeit

von 10 Jahren aufzuweisen hätte. i,

Artikel 11

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.

Hinsichtlich der verpflichtend zu leistenden Uberweisungsbeträge

bei Neuaufnahmen wird das Inkrafttreten

dieses Gesetzes mit 1. Jänner 1982 festgesetzt.

Krainer

Landeshauptmann

62.

Weg art

Landeshauptmannstellvertreter