# Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds

Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,

das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Kärnten, vertreten. durch den Landeshauptmann,

das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land TiroL vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und

das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann, - im folgenden Vertragsparteien genannt - sind

übereingekommen, gemäß Art. 15 a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

ABSCHNITT I

Artikel 1

Gegenstand der Vereinbarung

(1) Die Vertragsparteien kommen, überein, nach

Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dieser Vereinbarung:

(2) Die Kostenersätze für den klinischen Mehraufwand im Sinne des § 55 des Krankenanstaltengesetzes

bilden keinen Gegenstand dieser Vereinbarung.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, die

.Leistung von Beiträgen an den Wasserwirtschaftsfonds nach Maßgabe des Art. 25 dieser Vereinbarung

zu gewährleisten.

ABSCHNITT II

Artikel 2

Einrichtung des Krankenanstalhm-Zusammenarbeitsfonds

Durch Bundesgesetz wird der KrankenanstaltenZusammenarbeitsfonds

mit 'eigener Rechtspersönlichkeit

- im folgenden Fonds genannt - eingerichtet

werden.'

Artikel 3

Aufgaben des Fonds

Aufgaben des Fonds werden nach Maßgabe dieser Vereinbarung sein:

(1) Betriebskosten sind die in den §§ 2 und 5 der Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung, BGBl. Nr. 328/1977, umschriebenen Kosten mit Ausnahme

der Zusatzkosten.

(2) Die Rechtsträger der im Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung genannten Krankenanstalten werden

nach Maßgabe der nachstehenden Abs. 3 und 4

sowie des Art. 20 dieser Vereinbarung Anspruch

auf die Gewährung von Zuschüssen durch den Fonds haben.

. (3) Anträge auf die Gewährung von Zuschüssen

werden zugleich mit den hiefür erforderlichen Nachweisen

über die finanzielle Gebarung der KrankEmanstalt,

insbesondere über den Gesamtbettenstand,

die Auslastung, die amtlich festgesetzten

Pflegegebühren, die Einnahmen, die Ausgaben, den Betriebsabgang sowie die Ergebnisse der KostensteIlenrechnung

und der Leistungsstatistik bis 30. April eines jeden Kalenderjahres bei der nach

Lage der Krankenanstalt örtlich zuständigen Landesregierung

e~nzubringen sein. Die Landesregierung

wird diese Anträge auf ihre Richtigkeit zu

prüfen und dazu Stellung zu nehmen haben. Die Anträge werden unter Anschluß der Stellungnahme

der Landesregierung binnen drei Monaten nach

ihrem Einlangen dem Fonds zu übermitteln sein.

Den Anträgen von Rechtsträgern privater Kirankenanstalten

im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung wird eine Erklärung der Landes~egierung

anzuschließen sein, ob die Krankenanstalt als

eine gemeinnützig geführte Krankenanstalt im Sinne

des § 16 des Krankenanstaltengesetzes zu betrachten

ist.

(4) Die Gewährung von BetJriebszuschüssen wird

ferner an die Bedingung gebunden werden, daß der Rechtsträger der Krankenanstalt

(5) Im Falle der Neueröffnung von Krankenanstalten

werden ab der Inbetriebnahme der KJrankenanstalt

Betriebs- und sonstige Zuschüsse zu leisten

sein. Für die Bemessung der Zuschüsse werden

bis zum Ende des, Kalenderjahres, das dem Jahr der Inbetriebnahme folgt, die Daten vergleichbarer

Krankenanstalten (Art. 20 Abs. 5) heranzuziehen

sein.

(6) Die vom Fonds gewährten Zuschüsse werden

direkt an die antragstellenden Rechtsträger zu überweisen sein. Die zuständige Landesregierung wird

von der Erledigung des Antrages in Kenntnis zu

setzen sein.

(7) Die vom Fonds gemäß Art. 20 Abs. 2 dieser Vereinbarung zu gewährenden Zuschüsse werden

monatlich vorschußweise zu leisten sein. Die vom

Fonds gemäß Art. 20 Abs. 3 dieser Vereinbarung

zu gewährenden Betriebszuschüsse werden auf

Grund der Beschlüsse der Fondsversammlung und .

nach Maßgabe der dem Fonds zufließenden Mittel

vorschußweise zu leisten sein. Die Zwischenabrechnung

wird bis 30. April des auf die AntragsteIlung

folgenden Jahres, die Endabrechnung nach Vorliegen

des Bundesrechnungsabschlusses zu erfolgen

haben.

Artikel 5

Sonderzuschüsse

(1) Die in den Jahren 1983 und 1984 gemäß Art. 15 und 17 in den Fonds einzubringenden zusätzlichen Mittel werden für die Erbringung der in Art:_21 genannten Leistungen und zur Errei;h.ung

einer Verbesserung der Kostenwirtschaftiichkeit der Leistungserhringung in Krankenanstalten nach Maßgabe des Art. 21 zu verteilen sein.

(2) Die Rechtsträger der im Art. 1 Albs. 1 dieser Vereinbarung genannten Krankenanstalten werden

unter ~inngemäßer Anwendung des Art. 4 Abs. 3

bis 6 dieser Vereinbarung Anspruch auf die Gewährung

von Sonderzuschüssen durch den Fonds

haben.

(3) Diese vom Fonds zu gewährenden Zuschüsse

werden vierteljährlich zu leisten sein.

Artikel 6

Investitionszuschüsse

(1) Investitionen sind Ausgaben für die Anschaffung und/oder Herstellung von Anlagegütem im Sinne des § 16 Ahs. 1 der Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung.

(2) Den Rechtsträgern von Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung werden

- unbeschadet der Gewährung von Zuschüssen

im Sinne des Art. 20 Abs. 2 dieser Vereinbarung

- unter sinngemäßer Anwendung des Art. 4

Abs. 3, 4 und 6 und nach Maßgabe des Art. 20

Abs. 3 dieser Vereinbarung Investitionszuschüsse

gewährt werden können. Investitionszuschüsse für

Neu- und Zubauten in Krankenanstalten, welche

eine Erweiterung des Umfanges und/oder Bes Zwek22.

Stück, Nr. 70 157

kes zur Folge haben, werden nur für die vom Fonds

genehmigten Bauvorhaben gewährt werden können.

(3) Neu- und Zubauten in Krankenanstalten im Sinne des Abs. 2, für welche zum Stichtag 14. September 1982 von der zuständigen Landesregierung

die Errichtungsbewilligung gemäß den einschlägigen landesgesetzlichen Vorschriften erteilt worden ist, sind von der Bestimmung des Abs. 2 letzter Satz

ausgenommen.

Artikel 7

Richtlinien für die Planung, ErrichtUJUg, Ausstattung

sowie den Betrieb von Krankenanstalten

Der Fonds wird als Grundlage für die Gewährung

von Zuschüssen im Sinne der Art. 20

Abs. 3 und Art. 21 dieser Vereinbarung Richtlinien

(einschließlich Kennzahlen) insbesondere

über die bauliche Ausgestaltung, apparative

Ausstattung von Krankenanstalten, die AnsChaffung

\md den Ver.brauch von Medikamenten

sowie den Personaleinsatz zu erlassen

haben. Dabei wird auf eine möglichst rationelle

Führung der Krankenanstalten und eine gleichmäßige

medizinisChe Versorgung der Bevölkerung

sowie auf gesundheitspolitische SChwerpunkte, wie

sie im OsterreichisChen Krankenanstaltenplan festgelegt

sind, RücksiCht zu nehmen sein. Die Richtlinien

• (einschließlich Kennzahlen) werden ferner

Regelungen über die Aufteilung der Mittel gemäß Art. 20 Abs. 3 dieser Vereinbarung für Betriebs- '• . und sonstige ZusChüsse, InvestitionszusChüsse und gemäß Art. 21 dieser Vereinbarung für Sonderzuschüsse zu enthalten haben.

Artikel 8

Kostenrechnung für Krankenanstalten

Dem Fonds wird die Anpassung der Richtlinien

für das von den RechtstJrägern von Krankenanstalten

anzuwendende BuChführungssystem (Art. 4 Abs. 4 Z. 1 dieser Vereinbarung) an den jeweils

neuesten Stand .derr medizinisChen, technischen und

wirtsChaftliChen Entwicklung obliegen.

Artikel 9

Leistungsstatistik für Krankenanstalten

(1) Der Fonds wird RiChtlinien für ein einheitliChes System der Leistungserfassung und Leistungsstatistik in den Krankenanstalten zu erlassen haben.

(2) Der Fonds wird aus den Ergebnissen der KostensteIlenreChnung und den Daten der Leistungsstatistik

in Abstimmung mit dem Osterreichischen Kirankenanstaltenplan

Bewertungskriterien für die Ergebnisse

der KostensteIlenrechnung festzulegen haben.

Artikel 10

Rationalisierungsvorschläge

Der Fonds wi:rd für einzelne Krankenanstalten

auf Antrag des Rechtsträgers oder bei auffällig

hohen Kosten je Pflegetag im Vergleich zu gleichartigen

Krankenanstalten von sich aus Rationalisierungsvorschläge

erstatten können.

Artikel 11

Genehmigung von Neu- und Zubauten

in Krankenanstalten

(1) Der Fonds wird Neu- und Zubauten in Krankenanstalten, welche eine Erweiterung des Umfanges

und/oder des Zweckes zur Folge haben, .deren

Rechtsträger im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung zuschußberechtigt sind, als Voralissetzung

für die Gewährung von Investitionszuschüssen

zu genehmigen haben. Diese Genehmigung ist

zu erteilen, wenn das Bauvorhaben zur Sicherung

einer gleichmäßigen medizinischen Versorgung der Bevölke,ung notwendig, im OsterreichisChen Krankenanstaltenplan

vorgesehen und mit den Grundsätzen

der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vereinbar ist.

(2) Die für die Erteilung der Errichtungsbewilligung geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen

werden unberührt bleiben.

(3) Bis zur Beschlußfassung über den OsterreichisChen Krankenanstaltenplan durCh die Fondsversammlung

werden die Landes-Krankenanstaltenpläne

heranzuziehen sein, s.ofe•rn die weiteren in Abs. 1 genannten Voraussetzungen für eine Genehmigung

vorliegen.

Artikel 12

Mittel des Fonds

Mittel des Fonds werden sein:

(1) Der Bund leistet an den Forids jährlich einen Beitrag in der Höhe von 1,416 Ofo des gesamten

Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden

Jahr.

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158 22. Stuck, ,'\oi. IV

(2) Die Länder leisten an den Fonds jährlich einen Beitrag in de:r Höhe von 0,678 % des gesamten

Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden

Jahr.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, daß

die Beiträge des Bundes und der Länder mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1983 für das jeweilige Budgetjahr

in monatlichen Vorschüssen zu erbringen

sind, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über

die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile

der Länder an der Umsatzsteuer zu richten hat.

Diese Vorschüsse sind zu den gesetzlichen Terminen

der Vorschußleistungen auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben

jeweils zu Lasten des Bundes und der Länder vom

Bund an den Fonds zu überweisen. .

(4) Die von den Vertragsparteien an den Fonds

zu leistenden Beiträge sind als Vorschußleistungen

anzusehen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige

Abrechnung haben im Rahmen der Abrechnung

der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an

den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 11 Abs. 1 FAG 1979 zu erfolgen. Dabei entstehende

Ubergenüsse oder Guthaben des Fonds sind auszugleichen.

Artikel 15

Zusätzliche Beiträge des Bundes an den Fonds

(1) Zusätzlich zu seinen Beiträgen gemäß A.rt. 14

leistet der Bund im Jahre 1983 100 Millionen Schilling und im Jahre 1984 140 Millionen Schilling an

den Fonds.

(2) Die zusätzlichen finanziellen Mittel des Bundes werden in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils

zum Ende eines jeden Kalenderviertels an den Fonds zu überweisen sein.

Artikel 16

Mittel gemäß § 441 f ASVG

(1) Dem Fonds werden die gemäß § 447 f ASVG

für die NeUlIegelung der Beteiligung der Träger

der Krankenversicherung an der Finanzierung der Krankenanstalten vorbehaltenen Mittel zufließen.

(2) Diese Mittel werden von dem beim Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger

errichteten Ausgleichsfonds zum Ende eines jeden

Kalenderviertels vorschußweise an den Fonds entrichtet

werden. Die endgültige Abrechnung wird bis 30. April des folgenden Geschäftsjahres, zu erfolgen

haben.

Artikel 17

Zusätzliche Mittel der Träger der sozialen

Krankenversicherung

(1) Die Träger der sozialen Krankenversicherung

leisten zusätzlich zu den Mitteln gemäß Art. 16

im Jahre 1983 285 Millionen Schilling und im Jahre

1984260 Millionen Schilling an den Fonds.

(2) Die ~usätzlichen finanziellen Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung werden in

vier gleich hohen Teilbeträgen zu den in Art. 16

Abs. 2 festgelegten Zahlungsterminen an den Fonds

zu überweisen sein.

Artikel 18

Aufnahme von Darlehen

(1) Der Fonds wird ermächtigt werden, zur Finanzierung bestimmter Investitionsvorhaben Darlehen

aufzunehmen.

(2) Der Bund und die Länder - letztere allerdings

nur insoweit, als die ' aus solchen Darlehen

erfließenden Mittel einer im jeweiligen Land gelegenen

Krankenanstalt im Sinne des Art. 1 A.bs•. 1

dieser Vereinbarung zugute kommen und dieses Land bzw. sofern Rechtsträger dieser Krankenanstalt

ein anderes Land ist, dieses Land zustimmt -

haften für diese Darlehen solidarisch.

(3) Soweit eine Mithaftung der Länder in Betracht

kommt, sind die Verzinsung und die Tilgung

dieser Darlehen aus den entsprechenden Länderquoten

zu decken.

Artikel 19

Spenden

Der Fonds wird ermächtigt werden, zur Erfüllung

der ihm übertragenen Aufgaben Spenden anzunehmen.

Artikel 20

Bemessung der Betriebs- und sonstigen Zuschüsse

sowie der Investitionszuschüsse

(1) Die dem Fonds jährlich zur Verfügung stehenden

Mittel im Sinne des Art. 12 Z. 1 bis 3 und 7

dieser Vereinbarung werden in zwei Teilbeträge

zu 60 Ofo (Teilbetrag 1) Ibzw.40 Ofo (Teilbetrag 2)

aufgeteilt werden. An den Fonds geleistete Vermögenserträge

mit Ausnahme jener für die zusätzlichen

Mittel gemäß Art. 13 und Spenden werden

dem Teilbetrag 2 zuzuschlagen sein, sofern der -

Spender nicht eine andere Zweckbindung trifft.

(2) 90 Ofo des Teilbetrages. 1 werden derart auf

die Rechtsträger der Krankenanstalten im Sinne

des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung verteilt

werden, daß- die dem einzelnen Rechtsträger gemäß §§ 57 und 59 des Krankenanstaltengesetzes zu gewährenden

ZweCkzuschüsse in jenem Verhältnis

aufgestockt werden, das sich aus dem Gesamtbetrag

an Zweckzuschüssen gemäß den §§ 57 und 59 KAG

zu 90 il/O des Teilbetrages 1 ergibt. 10 Ofo des Teilbetrages

1 werden im Verhältnis der Pflegetage

in diesen Krankenanstalten auf diese Rechtsträger

verteilt werden.

(3) 40 Ofo des Teilbetrages 2 werden im VeiI"hältnis der Volkszahl der einzelnen Länder in Länderquoten

geteilt werden. 60 Ofo des Teilbetrages '2 -

werden im Sinne des Abs. 2 in Länderquoten geteil

werden. Innerhalb der solcheüart gebildeten

Ländergesamtquoten wird - unter Bedachtnahme

auf Art. 18 Abs. 3 dieser Vereinbarung - die VelIteilung

des Teilbetrages 2 auf die Rechtsträger von

Kr~nkenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung der Entscheidung des Fonds obliegen.

Der Fonds wird dabei auf Grundlage der

von ihm zu erlassenden Richtlinien (einschließlich Kennzahlen) im Sinne des Art. 7 dieser Vereinbarung

vorzugehen haben.

22. Stück, Nr. 70 159

(4) Die Höhe des Investitionszuschusses soll im Einzelfall 40 % der Gesamtkosten des Investitionsvorhabens nicht übersteigen. Bei Vorliegen besonderer gesundheitspolitischer Erfordernisse werden

ausnahmsweise auch höhere Investitionszus•chüsse

gewährt werden können.

(5) Den Berechnungen im Sinne der Abs. 2 und 3

werden - sofern es sich nicht um die Gewährung

von Investitionszuschüssen handelt - die Daten

des jeweils zweitvorangegangenen Jahres zugrunde

zu legen sein.

Artikel 21

Bemessung der Sonderzuschüsse

(1) Die dem Fonds für die Jahre 1983 und 1984

zusätzlich zur Verfügung stehenden Mittel im Sinne

des Art. 13 werden einen TeiLbetrag 3 bilden. An

den Fonds geleistete Vermögenserträge der Zusatzmittel

sind dem Teilbetrag 3 zuzuschlagen.

(2) Dieser Teilbetrag 3 wird nach Maßgabe der

nachfolgenden Bestimmungen auf die Rechtsträger

von Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1

Belagsdauer, das ist der Quotient aus der Summe

der Belagstage und der stationären Patienten der Krankenanstalten der gleichen Versorgungsstufe)

und Restbelagstagen (Gesamtbelagstage abzüglich Normbelagstage, gewichtet mit dem Faktor 0,3), gewichtet

nach der Versorgungsstufe der Krankenanstalt,

zu verteilen. Liegt die Anzahl der Gesamtbelagstage

unter der Zahl der Normbelagstage, so

sind die NOJimbelagstage, höchstens jedoch das Zweifache der Gesamtbelagstage, der Berechnung

zugrunde zu legen.

(8) 5 Ofo der Mittel werden für die Abgeltung einer Verkürzung der Belagsdauer bestimmt sein. Die Verteilung dieser Mittel wird im Verhältnis der Anzahl der entgangenen Belagstage, gewichtet nach

der Versorgungsstufe der Kirankenanstalt, erfolgen.

Die Anzahl der entgangenen Belagstage pro Krankenanstalt

errechnet sich aus der Differenz zwischen

der Belagsdaue:r des dem Basisjahr vorangegangenen

Jahres und der Belagsdauer des Basisjahres

vervielfacht mit der Zahl der stationären

Patienten des Basisjahres.

aufzuteilen sein, wenn diese die für die Brrechnung

der Sonderzuschüsse notwendigen Berech- Artikel 22

nungsgrundlagen aus dem Jahr 1982 bzw. dem Organisation des Fonds Jahr 1983 (Basisjahr) dem Fonds bis 30. April des

jeweiligen Folgejahres vorgelegt haben. ' (1) Organ des Fonds wird die Fondsversammlung

sein. Die Fondsversammlung wird beim Bun-

(3) 15 Ofo der Mittel werden für die Finanzie- . desministerium für Gesundheit und Umweltschutz

rung der Ausbildung von Arzten, Kra'nkenpflege- ' eingerichtet werden. Die Beistellung der sachlichen

schüler(inne)n und Schüler(inne)n medizinisch- und personellen Erfordernisse sowie die Führung

technischer Schulen bestimmt sein. Diese Mittel d er G •es cha" fte d er F on d sversamm Iu ng WI. rd d em

werden im Verhältnis der Zahl der in den Kran- Bundesministerium für

Gesundheit und Umweltkenanstalten

in Ausbildung befindlichen Personen

schutz obliegen.

zu verteilen sein. Für Arzte wird •ein Gewichtungsfaktor von 1,0, für Kirankenpflegeschüler(innen) und (2) Die Fondsversammlung wird aus 19 MitglieSchüler(

innen) des medizinisch-technischen Fach- dern bestehen, die nach Maßgabe der nachfolgendienstes

ein Gewichtungsfaktor von 0,5 und für den Bestimmungen zu bestellen sein werden:

Schüler(innen) des gehobenen medizinisch-techni- 1. fünf Mitglieder wird die Bundesregierung beschen

Dienstes ein Gewichtungsfaktor von 0,7 an- stellen; zusetzen sein.

(4) 20 Ofo der Mittel werden für die Finanzierung

der Ambulanzleistungen bestimmt sein. Diese Mittel werden im Verhältnis der Anzahl der ambulanten

Fälle pro Krankenanstalt, gewichtet nadi

der Versorgungsstufe der Krankenanstalt, verteilt

werden.

(5) 20 Ofo der Mittel werden für die Finanziec

mng ausgewählter Leistungen der Spitzenversorgung

bestimmt sein. Die Verteilung dieser Mittel

wird auf die Krankenanstalten im Verhältnis der Leistungspunkte erfolgen. Diese Leistungspunkte

wer.den nach einem Leistungskatalog, in welchem

ausgewählte Leistungen unterschiedlich bewertet

werden, pro elibrachter Leistung vergeben.

(6) 15 Ofo dieser Mittel werden für die Finanzierung von Leistungen an Fremdpatienten bestimmt

sein.' Diese Mittel werden im Verhältnis der Zahl

der Firemdpatienten, gewichtet nach der Versorgungsstufe

der Krankenanstalt, verteilt werden.

(7) 25 Ofo der Mittel werden für eine degressive

Bezuschussung der Belagstage bestimmt sein. Diese Mittel sind im Verhältnis der Summe aus Normbelagstagen (stationäre Patienten mal typenspezifische

(3) Mitglied der Fondsversammlung wird nur sein

können, wer zum Nationalrat wählbar ist.

(4) Ist die Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung erforderlich, so wird das Bundesministerium

für Gesundheit und Umweltschutz die gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Rechtsträger

oder Organe schriftlich zur Namhaftmachung aufzufordern

haben. Machen die zur Bestellung von

Mitgliedern der Fondsversammlung berechtigten

Rechtsträger und Organe von diesem Recht keinen

Gebrauch und bestellen keine Mitglieder, so werden

die nichtbestellten Mitglieder bei der Feststellung

der Beschlußfähigkeit der Fondsversammlung

.außer Betracht bleiben.

160 22. Stück, Nr. 70

(5) Den Vorsitz in der Fondsversammlung wird

der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

führen.

(6) Die Fondsversammlung wird sich ihre Geschäftsordnung selbst geben.

(1) Die von der Bundesregie.rung Ibestellten Mitglieder der Fondsversammlung werden - unbeschadet

des Abs. 9 - über je zwei Stimmen, die

übrigen Mitglieder über je eine Stimme verfügen.

(8) Die Beschlüsse der Fondsversammlung werden

- mit Ausnahme der Entscheidung über die Verteilung des Teilbetrages 1 im Einzelfall - einstimmig gefaßt werden. Kommt ein einstimmiger

Beschluß nicht zustande, so wird wie folgt vorzugehen sein:

(9) Entscheidungen der Fondsversammlung über

die Verteilung des Teilbetra~es 1 im Einzelfall

werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefaßt

. werden. Die von der Bundesregierung bestellten

Mitglieder der Fondsversammlung werden in diesem Fall nur über eine Stimme verfügen.

Artikel 23

Berichterstattung

Der Fonds wird gegenüber jenen Rechtsträgern

und Organen, die zur Bestellung von Mitgliedern

der Fondsversammlung berechtigt sind, jährlich Bericht

über seine Tätigkeit zu erstatten haben.

Artikel 24

Kontrolle durch den Rechnungshof

Di~ Gebarun.g des Fonds wird der 'Kontrolle

. durch den Rechnungshof unterliegen.

ABSCHNITT III

Artikel 25

Dotierung des Wasserwirlschaftsfonds

(1) Die Länder leisten an den Wasserwirtschaftsfonds jährlich einen Beitrag in der Höhe von

0,339 Ofo des gesamten Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr.

(2) Art, 14 Abs. 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung werden die Gemeinden zü Leistungen

an den Wasserwirtschaftsfonds veranlaßt

werden.

ABSCHNITT IV

Artikel 26

Befreiung von Gebühr.en und Abgaben

(1) Der Fonds wird von allen bundesrechtlich

geregelten Abgaben befreit werden.

(2) Die vom Fonds in unmittelbarer Erfüllu~g

seiner Aufgaben ausgestellten Schriften und die

von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte werden

von den Stempel- und Rechtsgebühr.en befreit werden.

(3) Die finanziellen Leistungen des Fonds an die Rechtsträger der Krankenanstalten werden weder

der Umsatzsteuer noch den Steuern vom Einkommen

und Vermögen unterliegen.

Artikel 21

SozialversicherungsredttIidte Regelungen

(1) Die für die Sozialversicherungsträger geltenden Pflegegebührenersätze werden mit jedem

1. Jänner erhöht werden, und zwar im prozentuellen

Ausmaß der Erhöhung der Beitragseinnahmen

aller Krankenversicherungstr..äger vom Vorjahr auf

das laufende .Jahr; die jeweils neu berechneten

Pflegegebührenersätze werden auf volle Schilling

gerundet wer.den.

(2) Von den Beitragseinnahmen eines Kalenderjahres

wird vor der I;rrechnung des prozentuellen

Beitragszuwachses zunächst .jener Betrag abgezogen

werden, den die Krankenversicherungsträger

im Wege des § 441 f ASVG zur Finanzierung der Krankenanstalten gesondert bereitstellen werden.

Ferner werden bei der Errechnung des prozentuellen

Beitragszuwachses nach Abs. 1 jene Beitragseinnahmen

außer Betracht bleiben, die sich ab 1. Jänner 1983 aus Änderungen des BeitragsreChtes

ergeben, sofern der daraus erfließende Ertrag

gesetzlich zwedcgebunden ist.

(3) Die Beitragseinnahmen des laufenden Kalenderjahres aller dem Hauptverband angehörenden Krankenvers.icherungsträger werden den Beitragseinnahmen des zul~tzt vorangegangenen Kalenderjahres,

unter Berüdcsichtigung des Abs. 2, gegenübergestellt werden. Als Beitragseinnahmen werden

alle Beiträge für Pflichtversicherte und für freiwillig

Versicherte gelten, die nach den Weisungen

des Bundesministers für soziale Verwaltung über

die Rechnungslegung als Beitragseinnahmen in Betracht

kommen, in der Krankenversicherung der Bauern einschließlich des Bundesbeitrages; maßgebend werden die in den Erfolgsrechnungen der Krankenversicherungsträger ausgewiesenen Beträge

sein. Der vom Hauptverband auf zwei Dezimalstellen

erreChnete Erhöhungsprozentsatz wird der Zustimmung durch den Bundesminister für soziale

Verwaltung bedürfen.

22. Stück, Nr. 70 161

(4) Der Hauptverband wird jeweils spätestens bis 15. Dezember für das nächstfolgende Kalenderjahr

einen provisorischen Hundertsatz zu errechnen haben, der nach Zustimmung durch den Bundesminister

für soziale Verwaltung für die Erhöhung der Pflegegebührenersätze ab dem nachfolgenden

1. Jänner maßgeblich istj die neuen Pflegegebührenersätze

wer;den auf volle Schilling gerundet

werden. Den Rechtsträgem der Krankenanstalten

werden die erhöhten Pflegegebührenersätze so

rechtzeitig bekanntgegeben werden, daß sie ab 1. Jänner der Verrechnung zugrunde gelegt werden

können.

(5) Weicht der provisorische Hundertsatz vom

endgültigen Hundertsatz ab, so wird sich für die Krankenversicherungsträgerentweder eine Verpflichtung zur Nachzahlung oder der Anspruch auf

ein Guthaben ergeben. Der finanzielle Ausgleich

wird durch Nachzahlung oder Gutschrift im laufenden

Jahr hevbeigeführt werden. Bei der Erhöhung

der Pflegegebührenersätze ab dem nächsten 1. Jänner werden sodann für das Vorjahr fiktiv jene Pflegegebührenersätze errechnet werden, die sich

bei Anwendung des endgültigen Hundertsatzes ergeben

hätten. Diese fiktiven Pflegegebührenersätze

werden sodann mit dem in Betracht kommenden

provisorischen Hundertsatz erhöht werden.

(6) Alle von den Krankenversicherungsträgern

und vom Hauptyerband zur Durchführung der gegenständlichen Regelung erstellten Unterlagen und Berechnungen werden der Uberprüfung durch den Bundesminister für soziale Verwaltung unterliegen.

(1) Für die Dauer der Geltung dieser Vereinbarung

werden die grundsatzgesetzlichen Bestimmungen

des § 28 Abs. 8 des Krankenanstaltengesetzes

und die entsprechenden Landesausführungsgesetze

dahin gehend geändert, daß die Sdliedskommissionen

an die mit Zustimmung des Bundesministers

für soziale Verwaltung festgesetzten Erhöhungssätze

gemäß Abs. 1 bis 5 gebunden sind.

Artikel 28

linkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt nach Einlangen der Mitteilungen

aller Vertragsparteien beim Bundesministerium

für Gesundheit und UmweltSchutz, daß die

nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen

erforderlichen Voraussetzungen für

das Inkrafttreten erfüllt sind, mit 1. Jänner 1983 in Kraft.

Artikel 29

Durchführung der Vereinbarung

Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen

bundes- und landesgesetzlichen Regelungen

sind mit 1. Jänner 1983 in Kraft zu setzen.

Artikel 30

Geltungsdauer, Kündigung

(1) Diese Vereinbarung wird für die Jahre 1983

und 1984 geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.

(2) Die in Durchführung dieser Vereinbarung ergehenden Bundes- und Landesgesetze werden mit

Ablauf der Geltungsdauer dieser Vereinbarung

außer Kraft treten. Mit diesem Zeitpunkt werden

die am 31. Dezember 1911 in Geltung gestandenen

RechtsvorschriHen wieder in Kraft gesetzt werden,

soweit sie durch die im ersten Satz genannten

Bundes,-und Landesgesetze geändert wurden.

Artikel 31

Mitteilungen

Das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz

hat die Vertragsparteien über Erklärungen

nach Art. 28 unverzüglich in Kenntnis zu

setzen.

ABSCHNITT V

Artikel 32

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, daß

mit Beginn des Jahres 1983 beim Bundesministerium

für Gesundheit und Umweltschutz ein gemeinsame,r

Arbeitskreis für Krankenanstaltenfinanzierung und

-strukturreformen eingerichtet wird. Dieser Arbeitskreis

wird VorSchläge für weiterführende Konzepte

zu erarbeiten haben, wobei der Inhalt dieser Vereinba~ung keine verbindliche Grundlage für die

zu erarbeItenden Konzepte sein wird.

(2) Diesem Arbeitskreis werden der Leiter der Geschäftsstelle des Fonds, zwei weitere Vertreter

des Bundes, ein Vertreter des Hauptver,bandes der

österreichischen Sozialversicherungsträger, je ein Vertreter eines jeden Landes, des Städtebundes,

des Gemeindebundes und der Osterreichischen Bischofs~

onferenz gemeinsam mit dem Evangelischen

Oberkuchenrat anZugehören haben.

(3) Den Vorsitz des Arbeitskreises wird der Leiter

der Geschäftsstelle des Fonds zu führen haben.

(4) Bei der Besorgung seiner Aufgaben wird sich

der Arbeitskreis der Geschäftsstelle des Fonds zu

bedienen haben.

Artikel 33

Die Länder verpfliChten sich, für die Jahre 1983

und 1984 keine über diese Vereinbarung hinausgehenden

finanziellen Forderungen an den Bund

und/oder die Träger der sozialen Krankenversicherung

zu stellen.

Artikel 34

Diese Vereinbarung wir;d in einer Urschrift ausgefertigt.

Die Urschrift wird beim Bundesministeri~

m fü~ Gesundheit und Umweltschutz hinterlegt.

Dieses hat allen Vertragsparteien und allen zur Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung

berechtigten Rechtsträgern und Organen beglaubigte

Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

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1

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162 22. Stück, Nr. 70 und 71

Geschehen zu Eisenstadt, am 18. November 1982

Für den Bund gemäß dem Beschluß der Bundesregierung vom 9. November 1982:

(vorbehaltlich der Genehm'igung durch den Nationalrat)

Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz:

Steyrer

Für das Land Burgenland:

Der Landeshauptmann:

Kery

Für das Land Kärnten:

De,r Landeshaup'tmann:

Wagner

Für .das Land Niederösterreich:

(vorbehaltlicl:i. der Genehmigung des Landtages von Nie.derösterreich)

Der Landeshauptmann:

Ludwig

Für das Land Oberösterr.eich:

(vorbehaltlich der Genehmigung des oberösterreichischen Landtages)

Der Landeshauptmann:

Ratzenböck

Für das Land Salzburg:

Der Landeshauptmann :

Haslaue,r

'Für das Land Steiermark:

Der Landeshauptmann:

Krainer

Für das Land Tirol:

Der Landeshauptmann:

Wallnöfer

Für das Land Vorarlberg:

Der Landeshauptmann:

Kessler

Für das Land Wien:

(vorbehaltlich der Genehmigung des Wiener Landtages)

Der Landeshauptmann:

Gratz