# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. September 1983 über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze für das Jahr 1984

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. September 1983 über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze für das Jahr 1984

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 2

des Tierseuchenkassengesetzes, LGB!. NT. 38/1949,

in der Fassung .der Gesetze LGB!. NT. 6/1951 und

9/1981, wird verordnet:

§ 1

Der von den TieI1besitzern für das Jahr 1984 zu

entrichtende Tierseuchenkassenbeitrag wird für

jedes über 3 Monate alte Rind

(1) Der prozentuale Satz des gemeinen Wertes

für das Ausmaß der Beihilfe wird mit Ausnahme

der Fälle nach Abs. 2 mit 80 fJ/o festgesetzt und der allgemein zulässige Höchstbetrag für die Berechnung der Beihilfe mit 26.000 S je Rind bestimmt.

(2) Der prozentuale Satz des gemeinen Wertes

für das Ausmaß der Beihilfe wird in den Fällen

nach § 5 Abs. 1 lit. hund lit. i der Verordnung

der Steiermärkischen Landesregierung, LGB!. Nr. 59/

1912, in der geltenden Fassung der Verordnungen

LGB!. NT. 43/1911, NT. 13/1919, NT. 59/1980 und NT. 13/1983, über die Durchführung des Tierseuchenkassengesetzes

mit 100 Ofo festgesetzt und der

allgemein zulässige Höchstbetrag für die Berechnung

der Beihilfe mit 26.000 S bestimmt.

§3

(1) Für .die Beitragspflicht ist der im Zeitpunkt

der letzten amtlichen Viehzählung vorhandene Bestand an über 3 Monate alten Rindern einschließlich

der am Zähltag vorübergehend abwesenden

Rinder maßgebend.

(2) Als Zeitpunkt für die Einhebung wird jeweils

der 1. März bestimmt.

§4

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer