# Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. September 1983 über die Wiederverlautbarung des Grundverkehrsgesetzes

Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. September 1983 über die Wiederverlautbarung des Grundverkehrsgesetzes

Artikel I

(1) Auf Grund ' des Landeswiederverlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 47/1949, wird das mit Kundmachung, LGBl. Nr. 72/1973, wiederverlautbarte

Grundverkehrsgesetz - GVG. 1973 in der Anlage

neuerlich wiederverlautbart.

(2) Das Grundverkehrsgesetz - GVG. 1973 ist am 11. August 1973 verbindlich geworden.

Artikel 11

(1) Bei der neuerlichen Wiederverlautbarung werden

die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt,

die sich aus den Gesetzen, mit denen das -Grundverkehrsgesetz

geändert wird, LGBl. Nr. 17/1981-

und LGBl. Nr. 1111983, ergeben.

(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorschriften

sind am 7. April 1981 und am 9. März 1983 in Kraft

getreten.

ArtikellII

(1) Die Bestimmungen des § 14 Abs. 3, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 2, 3 und 4 sowie § 25 Abs. 2 und 3 sind

durch Art. I Z. 9 lit. b, 12 lit. c, 13 und 16 lit. c des Gesetzes LGBl. Nr. 17/ 1981 und durch Art. I des Gesetzes LGBl. Nr. 1111983 aufgehoben worden und

werden als nicht mehr geltend festgestellt,

(2) Art. 11 des Gesetzes LGBl. Nr. 17/1981 und Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 1111983 sind gegenstandslos geworden und werden daher bei der Wiederverlautbarung nicht berücksichtigt.

Artikel IV

. Das wiederverlautbarte Gesetz ist als "Steiermärkisch.

es -Grundverkehrsgesetz - StGVG 1983"

zu bezeichnen.

Artikel V

Von dem der Herausgabe des die Wiederverlautbarung

enthaltenden Stückes des Landesgesetzblattes

folgenden Tag an sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den wiederverlautbarten

Text gebunden.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer