# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. November 1983, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhiliegesetz festgesetzt wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. November 1983, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhiliegesetz festgesetzt wird Aufgrund des § 8 Abs. 8 des Steiermärkischen

Sozialhilfe gesetzes, LGBL Nr. 1/1977, wird verordnet:

§ 1

Die Richtsätze der Sozialhilfe betragen für

den Alleinunterstützten

den Hauptunterstützten . . . .

den Mitunterstützten