# Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13. Dezember 1983 über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes der Hausbesorger

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13. Dezember 1983 über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes der Hausbesorger

Auf Grund des § 7 Abs. 4 und 7 sowie der §§ 8 und 10 des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1971 wird

verordnet:

§ 1

Entgelt

(1) Das monatlich im nachhinein zu leistende Entgelt für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen des Hausbesorgers

wird wie folgt festgesetzt:

a) für Wohnungen je Quadratmeter

Nutzfläche. . . . . . . . . . .. ..... S 1,10

b) für andere Räumlichkeiten je Quadratmeter

Nutzfläche

c) für das Reinigen der Gehsteige und deren

Bestreuung b~i Glatteis je nach Quadrat-

S 1,40

meter Gehsteigfläche . . . . . . . . . . . . . S 2,40

(2) In den Häusern mit Holzstiegen erhöht sich das Entgelt, das sich aus Abs. 1 lit. a und b ergibt, um

10v. H.

(3) Als Nutzfläche gilt die Gesamtbodenfläche der Wohnungs- und anderen Räumlichkeiten abzüglich

der Wandstärke; Treppen, offene Balkone und•Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie

ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke

geeignet sind, sind bei Berechnung' der Nutzfläche

nicht zu berücksichtigen.

§ 2

Materialkostenersatz

(1) Als Elsatz der Kosten für die Beschaffung der für die Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Ab;;. 1 Z. 1 lit. abis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien gebührt dem Hausbesorger eine Vergütung (Materialkostenersatz) in Form eines monatlich im nachhinein

zu leistenden Zuschlages von" 20 v. H. zu dem Entgelt gemäß § 1 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2.

(2) Der Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes.

§ 3

Aufrundung

Das Entgelt gemäß § 1 Abs. 1 und 2 sowie der Zuschlag gemäß § 2 sind im Endbetrag bis einschließlich

5 Groschen auf die nächstniedrigen 10 Groschen

abzurunden und über 5 Groschen auf die nächsthöheren

10 Groschen aufzurunden.

§4

Sperrgeld

Das Sperrgeld für einmaliges Aufsperren in der Zeit der vorgeschriebenen Torsperre beträgt vor 24.00 Uhr S 30,-, nach 24.00 Uhr S 35,-.

§ 5

Bestehende Entgeltvereinbarungen

Bestehende Entgeltvereinbarungen werden, soweit

sie für den Hausbesorger günstigere Entgeltansprüche

enthalten, durch das Inkrafttreten dieser Verordnung

nicht berührt.

§6

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritf mit 1. Jänner 1984 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttrete,n dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark

vom 18. Dezember 1981, LGBl. Nr. 129, außer Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Der Landeshauptmannstellvertreter:

Wegart