# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Dezember 1983, mit der die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten festgesetzt werden

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Dezember 1983, mit der die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten festgesetzt werden Gemäß § 38 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 35 und 38

Abs. 1 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), .LGBl. Nr. 78/ 1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 30/ 1982 wird verordnet:

§ 1

Die Pflege gebühren der Allgemeinen Gebührenklasse

werden für die Landeskrankenanstalten in Steiermark pro Pflegetag wie folgt festgesetzt:

al Landeskrankenhaus Graz. . . . . . . . S 1.265,-

b) übrige Landeskrankenhäuser, LandesSonderkrankenhäuser

Hörgas-Enzenbach

und Stolzalpe und Schlaganfallabteilung

des LSKH für Psychiatrie und

Neurologie Graz . . . . . . . . . . . . . S 1.110,-

c) Landes-Sonderkrankenhaus für Psychiatrie

und Neurologie Graz, mit Ausnahme

der Schlaganfallabteilung ... S 621,-

d) Landes-Pflegeheim für Geisteskranke

in Schwanberg . . . . . . . . . . . S 370,-

§2

Die Zuschläge zu den Pflegegebühren der Allgemeinen

Gebührenklasse für die Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten

in Steiermark pro Pflegetag werden

wie folgt festgesetzt:

a) Für Landeskrankenanstal-

Mehrbettzimmer

S

ten § 1 lit. a und b dieser

Verordnung . . . . . . . . 330,-