# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Dezember 1983 über die Auiteilung der Anteile des Klinikvorstandes und der Departmentleiter der Universitätsklinik für Psychiatrie und Neurologie am Landeskrankenhaus Graz an den Ärztehonoraren aus den Sondergebühren im Leiterpool

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Dezember 1983 über die Auiteilung der Anteile des Klinikvorstandes und der Departmentleiter der Universitätsklinik für Psychiatrie und Neurologie am Landeskrankenhaus Graz an den Ärztehonoraren aus den Sondergebühren im Leiterpool Gemäß §§ 36, 37 und 38 ades Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/ 1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 30/ 1982, in Verbindung mit den §§ 6 und 7 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 40/ 1983,

wird verordnet:

§ 1

Die nach den §§ 3 und 6 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 40/ 1983, in den Leiterpool der Universitätsklinik für Psychiatrie und Neurologie am Landeskrankenhaus Graz eingebrachten Anteile an Ärztehonoraren sind für den Klinikvorstand und die Departmentleiter nach folgendem

Schlüssel aufzuteilen:

1, Dem Klinikvorstand und den Departmentleitern ist

jeweils folgende Anzahl von Punkten zuzuordnen,

und' zwar