# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. November 1983 über die Aufteilung der Anteile ärztlicher Mitarbeiter der Universitäts-Augenklinik am Landeskrankenhaus Graz an den Ärztehonoraren aus den Sondergebühren

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. November 1983 über die Aufteilung der Anteile ärztlicher Mitarbeiter der Universitäts-Augenklinik am Landeskrankenhaus Graz an den Ärztehonoraren aus den Sondergebühren

Gemäß §§ 36, 37 und 38 ades Steiermärkischeh Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78'/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3011982, in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 1lit. b der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 40/ 1983, wird verordnet:

§ 1

Die nach § 3 der Verordnung der Steiermärkischen

Landesregierung, LGBl. Nr. 40/1983, auf arztliche Mitarbeiter

der UniversiÜi.ts-Augenklinik am Landeskrankenhaus

Graz entfallenden Anteile an den Ärztehonoraren

ohne Anstaltsanteil sind nach folgendem Schlüssel

aufzuteilen:

Die ärztlichen Mitarbeiter werden nach Art bzw . .

Dauer ihrer Tätigkeit in Gruppen eingeteilt, welchen

jeweils eine gewisse Anzahl von Punkten nach folgen der Einteilung zuzuordnen ist:

Gruppe I Ärzte nach 2jähriger Tätigkeitim

Fach, 1 Jahr Gegenfach

wird angerechnet 1 Punkt

Gruppe II Ärzte nach 4jähriger Tätig-Gruppe III

Gruppe IV

keit im Fach, 1 Jahr Gegenfach

wird angerechnet 2 Punkte

stafionsführende Ärzte bzw. hauptdienstversehende Assistenten

ohne abgeschlossene

Facharztausbildung und Sekundarärzte

mit abgeschlossener

Facharztausbildung

stationsführende Fachärzte

3 Punkte

5 Punkte

Stück 26, Nr. 88, 89 und 90 179

Gruppe V stationsführende Fachärzte

ab dem 6. Facharztdienstjahr 8 Punkte

Gruppe VI Stellvertreter des Klinikvorstandes

10 Punkte

Zusätzlich zu den Gruppenpunkten haben Anspruch:

habilitierte Ärzte

§ 2

plus 1 Punkt

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung

folgenden Tag in ,Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer