# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. November 1983 über die Aufteilung der Anteile ärztlicher Mitarbeiter der Universitätsklinik für Dermatologie und Venerologie am Landeskrankenhaus Graz an den Ärztehonoraren aus den Sondergebühren

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. November 1983 über die Aufteilung der Anteile ärztlicher Mitarbeiter der Universitätsklinik für Dermatologie und Venerologie am Landeskrankenhaus Graz an den Ärztehonoraren aus den Sondergebühren

Gemäß §§ 36, 37 und 38 ades Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. NI. 78/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. NI. 30/ 1982, in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 1lit. b der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. NI. 40/ 1983, wird verordnet:

§ 1

Die nach § 3 der Verordnung der Steierinärkischen

Landesregierung, LGBl. Nr. 40/1983, auf ärztliche Mitarbeiter

der Universitätsklinik für Dermatologie und Venerologie-am Landeskrankenhaus Graz entfallenden

Anteile an den Ärztehonoraren ohne Anstaltsanteil

sind nach folgendem Schlüssel aufzuteilen:

Die ärztlichen Mitarbeiter w,~rden nach Art bzw. Dauer ihrer Tätigkeit in Gruppen eingeteilt, welchen

jeweils eine gewisse Anzahl von Punkten nach folgender

Einteilung zuzuordnen ist:

Gruppe I Ärzte in Facharztausbildung

nach 2jähriger Tätigkeit. im Fach, 1 Jahr Gegenfach wird

angerechnet 1 Punkt

Gruppe II nicht stationsführende Assistenten

bzw. hauptdienstversehende

Assistenten ohne

Facharztausbildung und Dauersekundarärzte 3 Punkte

Gruppe III Fachärzte im regulären Assistentendienst

sowie stationsführende

Assistenten und

stationsführende Sekundarärzte

Gruppe IV Oberärzte, Dozenten und reguläre

. Facharztassistenten

. ab dem 6. Facharztdienstjahr

Gruppe V Stellvertreter des Klinikvorstandes

5 Punkte

8 Punkte

10 Punkte

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung

folgenden Tag in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregü;~rung:

Der Landeshauptmann:

Krainer