# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. November 1983 über die Aufteilung der Anteile ärztlicher Mitarbeiter Geburtshilflichgynäkologischen Umversltatsklinik am Landeskrankenhaus Graz an den Ärztehonoraren aus den Sondergebühren

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. November 1983 über die Aufteilung der Anteile ärztlicher Mitarbeiter Geburtshilflichgynäkologischen Umversltatsklinik am Landeskrankenhaus Graz an den Ärztehonoraren aus den Sondergebühren

Gemäß §§ 36, 37 und 38 ades Steiermärkischen Krankerianstaltengesetzes (KALe), LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 30/1982, in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 1 lit. b der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 40/ 1983, wird verordnet:

§J

Die nach § 3 der Verordnung der Steiermärkischen

Landesregierung, LGBl. NI. 40/1983, auf ärztliche Mitarbeiter

der Geburtshilflich-gynäkologischen Universitätsklinik

am Landeskrankenhaus Graz entfallenden

Anteile an den Ärztehonoraren ohne Anstaltsanteil

sind nach folgendem Schlüssel aufzuteilen:

Die ärztlichen Mitarbeiter werden nach Art bzw. Dauer ihrer Tätigkeit in Gruppen eingeteilt, welchen

jeweils eine gewisse Anzahl von Punkten nach folgender

Einteilung zuzuordnen ist:

Gruppe I Ärzte nach 2jähriger Tätig-

. keit im Fach, davon wird

1 Jahr Gegenfach angerechnet

Gruppe II 2 Jahre nach Erreichen der

1 Punkt

Gruppe I 2 Punkte

Gruppe III 2 Jahre nach Erreichen der Gruppe II . 3 Punkte

Gruppe IV hauptdienstversehende Assistenten

4 Punkte

Gruppe V 2 Jahre nach Erreichen der Gruppe IV 5 Punkte

Gruppe VI 2 Jahre nach Erreichen der Gruppe V 6 Punkte

Gruppe VII 2 Jahre nach Erreichen der Gruppe VI 7 Punkte

Gruppe VIII Oberarzt 8 Punkte

Gruppe IX 2 Jahre nach Erreichen der Gruppe VIII 10 Punkte

Gruppe X habilitierter Oberarzt 13 Punkte

Gruppe XI Stellvertreter des Klinikvorstandes

14 Punkte

180 Stück 26, Nr. 90, 91 und 92

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung

folgenden Tag in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer