# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. November 1983 über die Aufteilung der Anteile ärztlicher Mitarbeiter der Universitäts klinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten am Landeskrankenhaus Graz an den Ärzlehonoraren aus den Sondergebühren

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. November 1983 über die Aufteilung der Anteile ärztlicher Mitarbeiter der Universitäts klinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten am Landeskrankenhaus Graz an den Ärzlehonoraren aus den Sondergebühren

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Gemäß §§ 36, 37 und 38 ades Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. NI. 78/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. NI. 30/1982, in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 1 lit. b der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. NI. 40/ 1983, wird verordnet:'

§ 1

Die nach § 3 der Verordnung der Steiermärkischen

Landesregierung, LGBl. NI. 40/1983, auf ärztliche Mitarbeiter

der Universitätsklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten am Landeskrankenhaus Graz entfallenden Anteile an den Ärztehonoraren ohne

Anstaltsanteil sind nach folgendem Schlüssel aufzu.

teilen:

Die ärztlichen MitaJ:beiter werden nach Art bzw. Dauer ihrer Tätigkeit in Gruppen eingeteilt, welchen

jeweils eine gewisse Anzahl von Punkten nach folgender

Einteilung zuzuordnen ist:

Gruppe I Ärzte in Facharztausbildung

nach 2jähriger Tätigkeit im Fach, 1 Jahr Gegenfach wird

angerechnet 1 Punkt

Gruppe II Ärzte in Facharztausbildung

nach 4jähriger Tätigkeit im Fach, 1 Jahr Gegenfach wird

angerechnet 2 Punkte

Gruppe III stationsführende Ärzte bzw. hauptdienstversehende Assistenten

ohne abgeschlossene

Facharztausbildung und Dauersekundarärzte in

gleichwertiger Tätigkeit 3 Punkte

Gruppe IV Fachärzte im regulären Assistentendienst

5 Punkte

Gruppe V Oberärzte, Dozenten und reguläre

Facharztassistenten

ab dem 6. Facharztdienstjahr 8 Punkte

Gruppe VI Stellvertreter des Klinikvorstandes

10 Punkte

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung

folgenden Tag in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer