# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. November 1983 über die Aufteilung der Anteile ärztlicher Mitarbeiter der Universitäts-Kinderklinik am Landeskrankenhaus Graz an den Ärztehonoraren aus den Sondergebühren

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. November 1983 über die Aufteilung der Anteile ärztlicher Mitarbeiter der Universitäts-Kinderklinik am Landeskrankenhaus Graz an den Ärztehonoraren aus den Sondergebühren

Gemäß §§ 36, 37 und 38 ades Steiermärkischen Kran'kenanstaltengesetzes (KALG). LGBl. NI. 7811957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. NI. 30/ 1982, in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 1 lit. b der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. NI. 40/ 1983, wird verordnet:

§ 1

Die nach § 3 der Verordnung der Steiermärkischen

Landesregierung, LGBl. NI. 40/ 1983, auf ärztliche Mitarbeiter

der Universitäts-Kinderklinik am Landeskrankenhaus

Graz entfallenden Anteile an den Ärztehonoraren

ohne Anstaltsanteil sind nach folgendem Schlüssel

aufzuteilen:

Die ärztlichen Mitarbeiter werden nach Art bzw. Dauer ihrer Tätigkeit in Gruppen eingeteilt, welchen

jeweils eine gewisse Anzahl von Punkten nach folgender

Einteilung zuzuordnen ist:

Gruppe I Ärzte nach 2jähriger Tätigkeit

im Fach, ein Jahr Gegenf.

ach wird angerechnet 1 Punkt

Gruppe II Ärzte nach 4jähriger Tätigkeit

im Fach, 1 Jahr Gegenfach

wird angerechnet 2 Punkte

Gruppe III stations führende bzw. hauptdienstversehende

Ärzte ohne

abgeschlossene Facharztausbildung

und Ärzte mit abgeschlossener

Facharztausbildung,

die ersteres nicht erfüllert,

außerdem Ärzte nach

6jähriger Tätigkeit im Fach,

1 Jahr Gegenfach wird angerechnet

". 3 Punkte

Gruppe IV ,Fachärzte im Hauptdienst

Oder Ärzte nach 8jähriger Tätigkeit

im Fach, 1 Jahr Gegenfach

wird angerechnet 5 Punkte

Gruppe V Oberärzte oder Ärzte nach

lOjähriger Tätigkeit im Fach,

1 Jahr Gegenfach wird angerechnet

8 Punkte

Gruppe VI Dozenten, Tit. a.o. Professoren

9 Punkte

Gruppe VII a.o. Professoren (§ 31 Universitätsorganisationsgesetz)

10 Punkte

Zusätzlich zu den Gruppenpunkten haben Anspruch: