# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. November 1983 über die Aufteilung der Anteile ärztlicher Mitarbeiter der Universitätsklinik für Kinderchirurgie am Landeskrankenhaus Graz an den Ärztehonoraren aus den Sondergebühren

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. November 1983 über die Aufteilung der Anteile ärztlicher Mitarbeiter der Universitätsklinik für Kinderchirurgie am Landeskrankenhaus Graz an den Ärztehonoraren aus den Sondergebühren

Gemäß §§ 36, 37 und 38 ades Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG) , LGBl. NT. 78/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. NT. 30/1982, in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 1lit. b der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. NT. 40/ 1983, wird verordnet:

§ 1

Die nach § 3 der Verordnung der Steiermärkischen

Landesregierung, LGBl. NT. 40/1983, auf ärztliche Mitarbeiter

der Universitätsklinik für Kinderchirurgie am

Landeskrankenhaus Graz entfallenden Anteile an den Ärztehonoraren ohne Anstaltsanteil sind nach folgendem

Schlüssel aufzuteilen:

Die ärztlichen Mitarbeiter werden nach Art bzw. Dauer ihrer Tätigkeit in Gruppen eingeteilt, welchen

jeweils eine gewisse Anzahl von Punkten nach folgen der Einteilung zuzuordnen ist:

Gruppe I Ärzte nach 1jähriger Tätigkeit

an der Klinik 1 Punkt

Gruppe 11 stationsführende Ärzte bzw. •

hauptdienstversehende Assistenten

ohne abgeschlossene

Facharztausbildung und Sekundarärzte

mit abgeschlossener

Facharztausbildung 3 Punkte

Gruppe III Fachärzte im regulären Assistentendienst

5 Punkte

Gruppe IV Oberärzte, Dozenten, reguläre

Facharztassistenten ab

dem 6. Facharztdienstjahr 8 Punkte

Gruppe V Stellvertreter des Klinikvorstandes

10 Punkte

§ 2 •

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung

folgenden Tag in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer