# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. November 1983 über die Aufteilung der Anteile ärztlicher Mitarbeiter der Medizinischen Universitäts klinik am -Landeskrankenhaus Graz an den Ärztehonoraren aus den Sondergebühren

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. November 1983 über die Aufteilung der Anteile ärztlicher Mitarbeiter der Medizinischen Universitäts klinik am -Landeskrankenhaus Graz an den Ärztehonoraren aus den Sondergebühren

Gemäß §§ 36, 37 und 38 ades Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG). LGBl. NT. 78/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. .NT. 30/1982, in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 1 lit. b der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. NT. 40/ 1983, wird verordnet:

§ 1

Die nach § 3 der Verordnung der Steiermärkischen

Landesregierung, LGBl. NT. 40/1983, auf ärztliche Mitarbeiter der Medizinischen Universitäts klinik am Landeskrankenhaus Graz entfallenden Anteile an den Ärztehonoraren ohne Anstaltsanteil sind nach folgen dem Schlüssel aufzuteilen:

Die ärztlichen Mitarbeiter werden nach Art bzw. Dauer ihrer Tätigkeit in Gruppen eingeteilt, welchen

jeweils eine gewisse Anzahl von Punkten nach folgender

Einteilung zuzuordnen ist:

Gruppe I Ärzte nach 2jähriger Tätigkeit

im Fach, 1 Jahr Gegenfach

wird angerechnet 1 Punkt

Gruppe 11 Ärzte nach 3jähriger Tätigkeit

im Fach, 1 Jahr Gegenfach

wird angerechnet,

hauptamtlicher Vorlesungsassistent

2 Punkte

Gruppe III Ärzte nach 5jähriger Tätigkeit

im Fach, hauptdienstversehende

Ärzte (Aufnahmsdienst)

3 Punkte

Gruppe IV Fachärzte 6 Punkte

Gruppe V Oberärzte, Dozenten sowie

stationsführende Assistenten

nach 10jähriger Tätigkeit an

der Klinik 8 Punkte

Gruppe VI Leitende Oberärzte 12 Punkte

Gruppe VII Stellvertreter des Klinikvorstandes

14 Punkte

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung

folgenden Tag in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer