# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. November 1983 über die Aufteilung der Anteile ärztlicher Mitarbeiter der Psychiatrisch -neurol ogischen Universitäts klinik am Landeskrankenhaus Graz an den Ärztehonoraren aus den Sondergebühren

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. November 1983 über die Aufteilung der Anteile ärztlicher Mitarbeiter der Psychiatrisch -neurol ogischen Universitäts klinik am Landeskrankenhaus Graz an den Ärztehonoraren aus den Sondergebühren

Gemäß §§ 36, 37 und 38 ades Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG). LGBl. NT. 78/1957. t

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182 Stück 26, Nr. 95, 96 und 97

in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 30/1982, in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 1 lit. b der Verordnung

der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 40/

1983, wird verordnet:

§ 1

Die nach § 3 der Verordnung der Steiermärkischen

Landesregierung, LGBl. Nr. 40/1983, auf ärztliche Mitarbeiter

der Psychiatrisch-neurologischen Universitätsklinik

am Landeskrankenhaus Graz entfallenden

Anteile an den Ärztehonoraren ohne Anstaltsanteil

sind nach folgendem Schlüssel aufzuteilen:

Die ärztlichen Mitarbeiter werden nach Art bzw. Dauer ihrer Tätigkeit in Gruppen eingeteilt, welchen

jeweils eine gewisse Anzahl von Punkten nach folgender

Einteilung zuzuordnen ist:

Gruppe I Ä\zte nach 2jähriger Tätigkeit

im Fach, 1 Jahr Gegenfach

~ird angerechnet 1.Punkt

Gruppe II Ärzte nach 4jähriger Tätigkeit

im Fach, 1 Jahr Gegenfach

wird angerechnet 2 Punkte

Gruppe III stationsführende Ärzte bzw. hauptdienstversehende Assistenten

ohne abgeschlossene

Facharztausbildung und Sekundarärzte

. mit abgeschlossener

Facharztausbildung 3 Punkte

Gruppe IV Fachärzte im regulären Assistentendienst

5 Punkte

Gruppe V Oberärzte, Dozenten, reguläre

Facharztassistenten ab

dem 6. Facharztdienstjahr

Gruppe VI Stellvertreter des Klinikvorstandes

§ 2

8 Punkte

10 Punkte

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung

folgenden Tag in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer