# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. November 1983 über die Aufteilung der Anteile ärztlicher Mitarbeiter der Universitätsklinik für Radiologie und Zentralröntgeninstitut am Landeskrankenhaus Graz an den Ärztehonoraren aus den Sondergebühren

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. November 1983 über die Aufteilung der Anteile ärztlicher Mitarbeiter der Universitätsklinik für Radiologie und Zentralröntgeninstitut am Landeskrankenhaus Graz an den Ärztehonoraren aus den Sondergebühren

Gemäß §§ 36, 37 und 38 ades Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 30/1982, in Verbindung mit § 10 Abs.1 Z. 1lit. b der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 40/ 1983, wird verordnet:

§ 1

Die nach § 3 der Verordnung der Steiermärkischen

Landesregierung, LGBl. Nr. 40/1983, auf ärztliche Mitarbeiter

der Universitäts klinik für Radiologie und Zentralröntgeninstitut

am Landeskrankenhaus Graz entfallenden

Antetle an den Ärztehonoraren ohne Anstaltsanteil

sind nach folgendem Schlüssel aufzuteilen:

Die ärztlichen Mitarbeiter werden nach Art bzw. Dauer ihrer Tätigkeit in Gruppen eingeteilt, welchen

jeweils eine gewisse Anzahl von Punkten nach folgender

Einteilung zuzuordnen ist:

Gruppe I Ärzte in Ausbildung zum Facharzt für Radiologie

vom 4. Ausbildungsmonat bis

zum vollendeten 3. Ausbildungsjahr

1 Punkt

Gruppe II Ärzte in Ausbildung zum Facharzt für Radiologie

im 4. und 5. Ausbildungsjahr 2 Punkte

Gruppe III 6. bis N"ollendetes 10. Jahr

Klinikzugehörigkeit und/

oder Facharzt 3 Punkte

Gruppe IV ab dem 11. Jahr Klinikzugehörigkeit

und/oder Facharzt 4 Punkte

ZusätzJjch zu den Gruppenpunkten haben Anspruch: