# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. November 1983 über die Aufteilung der Anteile ärztlicher Mitarbeiter der Universitäts klinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde am Landeskrankenhaus Graz an den . Ärztehonoraren aus den Sondergebühren

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. November 1983 über die Aufteilung der Anteile ärztlicher Mitarbeiter der Universitäts klinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde am Landeskrankenhaus Graz an den . Ärztehonoraren aus den Sondergebühren

Gemäß § § 36, 37 und 38 ades Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG). LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 30/1982, in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 1lit. b der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 40/ 1983, wird verordnet:

§ 1

Die nach § 3 der Verordnung der Steiermärkischen

Landesregierung, LGBl. Nr. 40/1983, auf ärztliche Mitarbeiter

der Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde am Landeskrankenhaus Graz entfallenden

Anteile an den Ärztehonoraren ohne Anstaltsanteil

s~nd nach folgendem Schlüssel aufzuteilen:

Die ärztlichen Mitarbeiter werden in Gruppen eingeteilt,

welchen jeweils eine gewisse Anzahl von Punkten

nach Art und Dauer ihrer Tätigkeit als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde an einer Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten

oder einer gleichartigen Abteilung einer Krankenanstalt zuzuordnen ist: