# Gesetz vom 22. November 1983, mit dem das Steiermärkische Fernseh- und Rundfunkschillinggesetz geändert wird

Gesetz vom 22. November 1983, mit dem das Steiermärkische Fernseh- und Rundfunkschillinggesetz geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Steiermärkische Fernseh- und Rundfunkschillinggesetz, LGBl. Nr. 11/1976, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/1981, wird geändert wie folgt:

2 Stück 1, Nr. 2, 3 und 4

§ 3 hat zu lauten:

„§ 3

Höhe der Abgabe

Die Abgabe beträgt für Inhaber einer Fernsehrundfunk-Hauptbewilligung 12 S, für Inhaber einer Rundfunk-Hauptbewilligung 6 S für jeden Monat."

Artikel 11

Dieses Gesetz tritt mit 1. März 1984 in Kraft.

Krainer

Landeshauptmann

Klauser

Landesrat