# Gesetz vom 22. November 1983, mit dem die Steiermärkische Landarbeitsordnung 1981 geändert wird

Gesetz vom 22. November 1983, mit dem die Steiermärkische Landarbeitsordnung 1981 geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung

des Landarbeitsgesetzes BGBl. Nr. 140/1948, in der Fassung der . Bundesgesetze BGBl. Nr. 219/1951, Nr. 92/1959, Nr. 241/1960, Nr. 91/1961, Nr. 10/1962, Nr. 194/1964, Nr. 238/1965, Nr. 265/1961, Nr. 283/ 1968, Nr. 463/1969, Nr. 239/1911, Nr. 318/1911, Nr. 333/1911, Nr. 451/1914, Nr. 182/1914, Nr. 360/ 1915, Nr. 392/1916, Nr. 342/1918, Nr. 355/1981 und Nr. 82/1983, beschlossen:

Artikel I

Die Steiermärkische Landarbeitsordnung 1981, LGBl. Nr. 25, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3111982, wird wie folgt geändert:

1. § 61 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Dem Dienstnehmer gebührt für jedes Dienstjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage und erhöht

sich nach Vollendung des 25. Jahres auf 36 Werktage."

(1) Das in Artikel I vorgesehene Urlaubsausmaß gebührt erstmals für das im Jahre 1986 beginnende Urlaubsjahr.

(2) Ab dem im Jahre 1984 beginnenden Urlaubsjahr gebührt

(3) Ab dem im Jahre 1985 beginnenden Urlaubsjahr gebührt

(4) Gesetzliche Regelungen, die im Vergleich zu

der Etappenregelung (Abs. 2 und 3) günstiger sind, gelten weiter.

(5) Ein das bish{!rige gesetzliche Urlaubsausmaß übersteigender Anspruch, der durch Normender kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarung vorgesehen ist, ist auf die durch dieses Gesetz vorgesehene Erhöhung des Urlaubsanspruches anrechenbar, sofern der Anspruch nicht als Abgeltung

für erschwerende Alibeitsbedingungen, besondere Gefährlichkeit der Arbeit oder Behinderung gewährt wird. Durch die Anrechnung darf sich 'jedoch keine Verringerung des dem Dienstnehme.T bisher gebührenden Anspruches ergeben.

Artikel III

DieS~s Gesetz tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.

Krainer

Landeshauptmann

Riegler

Landesrat