# Gesetz vom 22. November 1983, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 1970 geändert wird (Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetznovelle 1983)

Gesetz vom 22. November 1983, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 1970 geändert wird (Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetznovelle 1983)

Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung

des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 163/ 1955, in der 'Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 81/1963, 69/1911, 325/1915 und 368/1982,

beschlossen:

Artikel I

Das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz, LGBl. Nr. 10/1910, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 123/ 1912, 132/1914, 62/1916, und 31/1980, wird wie folgt geändert:

„(2) Vorschulstufen können unter Bedachtnahme

auf die ' Vorschriften des Steiermärkischen Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetzes über die Klas~enschülerzahlen an den öffentlichen Volksschulen bestehen."

2. § 9 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Offentliehe Sonderschulen haben in solcher

Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß möglichst alle Kinder, die für deri Besuch einer Sonderschule in Betracht kommen, bei einem ihnen nach

den jeweils gegebenen örtlichen und Verkehrsverhältnissen

zumutbaren Schulweg eine ihre'r Behinde-.

rung entsprechende Art der SondersChule besuchen

können, sofern ' eine, voraussichtlich ständige Anzahl

von 3 Klassen vorhanden ist."

3. Dem § 13 ist folgender Abs. 5 anzufügen:

„(5) Uber die Standorte der Vorschul stufen gern.

§ 1 Abs. 2 entsche'id,et die Landesregierung unter

Bedachtnahme auf einen zumutbaren Schulweg für

. die Vorschulkinder und die gegebenen örtlichen Verkehrsverhältnisse nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates."

4. Dem § 16 werden folgende Abs. 4, 5 und 6 angefügt:

„(4) Der Schulsprengel der Vorschulstufe kann

unbeschadet der die Schulpflicht regelnden Vorschriften in einen Pflicht- und einen Berechtigungssprengel

geteilt werden.

(5) Der Pflichtsprengel der Vorschulstufe hat dem Pflichtsprengel der Standortvolksschule zu entsprechen. Der Berechtigungssprengel der Vorschulstufe

umfaßt einen oder mehrere Schulsprengel einer

oder mehrerer Hauptschulen.

(6) Die Berechtigungssprengel der Vorschulstufen

haben lückenlos aneinander zu grenzen."

5. Der neue § 56 Abs. 4 hat zu lauten:'

„(4) In , jenen Fällen, in denen die Führung der Vorschulstufe zusätzlichen Raum erfordeTt, der durch vorhandenen Schulraum nicht abgedeckt werden

kam1-, haben die gesetzlichen Schulerhalter die diesbezügliche

Vorsorge bis 31. August 1985 zu treffen."

Artikel 11

(1)' Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen

der Z. 1. und 3. bis 5, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Ka:aft.

(2) Die Bestimmungen des Artikel I Z. 1. und 3.

bis 5. treten mit 1. 9. 1983 in Kraft.

Krainer

Landeshauptmann

Jungwirth

Landesrat