# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Februar 1984 über die zusätzliche DienstfreisteIlung eines Personalvertreters für Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Februar 1984 über die zusätzliche DienstfreisteIlung eines Personalvertreters für Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen

Gemäß § 25 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes 1967, BGBL Nr. 133, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBL Nr. 284/1971, 363/1975 und

334/1979, wird verordnet:

§ 1

Für den ZentralaussChuß der Personal vertretung

für Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen

in der Steiermark wird zusätzlich zu der Zahl

von Dienstfreistellungen, die siCh aus § 25 Abs. 4

des Bundes-Personalvertretungsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 133, in der geltenden Fassung, ergibt, für die

auf Grund der Personalvertretungswahlen am

29. und 30. November 1983 begonnene vierjährige

Funktionsperiode eine weitere DienstfreisteIlung im Ausmaß einer haLben LehrverpfliChtung verfügt.

§2

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung

folgenden Tag in Kraft.

Für die SteiermärkisChe Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer