# Gesetz vom 22. November 1983, mit dem das Steiermärkische Schulzeit-Ausführungsgesetz geändert wird

Gesetz vom 22. November 1983, mit dem das Steiermärkische Schulzeit-Ausführungsgesetz geändert wird

Der Steierrnärkische Landtag hat in Ausführung

des Schulzeitgesetzes, BGBL Nr. 193/1964, in der Fassung der Bundesgesetze BGBL Nr. 142/1978 und

369/1982, beschlossen:

Artikel I

Das Steiermärkische Schulzeit-Ausführungsgesetz, LGBl." Nr. 206/1966, in der Fassung der Gesetze

LGBl. Nr. 154/1975 und 28/1979, wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 7 hat zu lauten:

„(7) In jedem Unter,richtsjahr können für Elternsprechtage, wenn mit der sonst schulfreien Zeit das Auslangen nicht gefunden werden kann, vom Schulleiter

ein Schultag und in begründeten Ausnahmefällen

vom Bezirksschulrat (Kollegium) ein weiterer

" Schultag durch Verordnung schulfrei erklärt werden.

Aus weiteTen Anlässen des schulischen oder sonstigen

öffentlichen Lebens kann vom Landesschulrat

(Kollegium) ein Schultag, in besonderen Fällen

ein weiterer Schultag durch Verordnung schulfrei

erklärt werden. "

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung

folgenden Tag in Kraft.

Krainer

Landeshauptmann

Jungwirth

Landesrat