# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Februar 1984, mit der die Durchführungsverordnung zum Landeswohnbauförderungsgesetz 1974 geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Februar 1984, mit der die Durchführungsverordnung zum Landeswohnbauförderungsgesetz 1974 geändert wird

Auf Grund des § 17 des Landeswohnbauförderungsgesetzes

1974, LGBl. Nr. 66, in der Fassung

der Gesetze LGBl. Nr. 20/1977 und 34/1980, wird

verordnet:

Artikel I .

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 16. Juni 1980, LGBl. Nr. 40, mit der

in Durchführung des Landeswohnbauförderungsgesetz

es {974 nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen

für die """Gewährung der Förderung und

das Ausmaß der Förderungsmittel erlassen werden (Durchführungsverordnung . zum Landeswohnbauförderungsgesetz 1974), in der Fassung der Verordnungen

LGBl. Nr. 49/1981 und 82/1981, wird wie folgt

geändert:

1. § 1 Abs. 5 hat zu lauten:

„(5) Die Höhe der Darlehen gemäß Abs. 3 oder Abs. 4 beträgt:

Für den Förderungswerber

(alleinstehend oder verheiratet)

Für den Förderungswerber

mit einem Kind

Für den Förderungs.werber

mit zwei Kindern

Für den Förderungswerber

mit drei Kinllern

Für den Förderungswerber

mit vier Kindern

Für den Förderungswerber

mit fünf oder mehr Kindern

170.000 S

210.000 S

250.000 S

290.000 S

330.000 S

370.000 S"

6 Stüd!: 3, Nr. 9, 10 und 11

„(8) Wenn ein 'Eigenheim mit zwei Wohnungen

erriChtet wind, werden die in A: 3. 5 bis 7 angeführten Fixbeträge je Wohnung gewährt, jedoch nur

bis zum Höchstbetrag von zusammen 540.000 S. Im Falle des Mitwohnens von mindestens zwei Elternteilen

erhöht sich die höchstmögliche Förderung auf

zusammen 620.000 S."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer